Solche Fälle wie der beschriebene gibt es immer wieder, auch bei Rosa Riesen und Ähnlichen.
nun zur Frage:
Muss es in den AGB eines Unternehmens tatsächlich vorgesehen sein, dass eine Dienstleistung im Todesfall aufgekündigt werden darf?
Hat ein Unternehmen im Zweifelsfall tatsächlich das Recht, sich an den Erben schadlos zu halten, auch wenn diese den Tod des Vertragsinhabers rechtzeitig gemeldet haben?
man liest ja immer wieder in den Medien, dass sich Konzerne ein bisschen schwer damit tun, den Tod als Kündigungsgrund zu akzeptieren:
Solche Fälle wie der beschriebene gibt es immer wieder, auch bei Rosa Riesen und Ähnlichen.
Das wird daran liegen, dass da Menschen (be)arbeiten. Ich hatte beispielsweise beim rosa Riesen in dieser Hinsicht noch keine Problem. Die Kündigungen wurden rückwirkend zu dem Tag angenommen, der auf der Urkunde stand.
Muss es in den AGB eines Unternehmens tatsächlich vorgesehen sein, dass eine Dienstleistung im Todesfall aufgekündigt werden darf?
Nein, einer solchen Klausel bedarf es nicht. Die Frage ist lediglich zu welchem Termin ein laufender Vetrag gekündigt werden kann. Da können AGB kürzere Fristen vorsehen, oder eben auch nicht. Gelegentlich kann sich auch in einem Gesetz etwas finden: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580.html
Hat ein Unternehmen im Zweifelsfall tatsächlich das Recht, sich an den Erben schadlos zu halten, auch wenn diese den Tod des Vertragsinhabers rechtzeitig gemeldet haben?
Ja.
Es wird aber wie immer im Leben und danach auf die konkreten Umstände, heir eben die Art der Leistung, ankommen. So könnte ich mir vorstellen, dass es einen Unterschied machen wird, ob ich eine häusliche Pflege oder einen DSL-Anschluß kündigen will.
Das käme nun auf den Vertrag des Erblassers an, deren Rechtsnachfolge man als Erbe antritt.
Dass das bei einer Unfallversicherung anders gehandhabt werden muss als bei einem Mietvertrag, Kreditverpflichtungen sich nicht mit Tod des Kreditnehmers einfach auflösen oder Versicherungsschutz einer Kfz-Versicherung bis zur Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs obligatorisch ist, selbst wenn der Halter es nicht mehr bewegen kann, erschliesst sich wohl jedem.