Kündigungsrecht bei Wechsel des Vertragspartners

Ich beschäftige mich gerade mit mit Szenario von Vertragsübernahmen und daraus resultierende Rechte/Pflichten.

Beispiel:
Der Betreiber eines Fitnessclubs wechselt, durch Verkauf des Objekts. Der Käufer ändert nun nicht nur den Namen, sondern Konzept und Leistungsumfang der Einrichtung (bspw. Kursangebot, Sauna, Trainerstunden, Warmwasser etc). Sind in einem solchen Fall die § 314 BGB oder §415 BGB relevant? Liegt durch die Änderung(Kürzung/Beschneidung) des Angebots ein wichtiger Grund für nicht fristgerechte Kündigung vor?
Oder hat gar der Käufer des Objekts nicht zwangsläufig das Recht, die Verträge aller Mitglieder zu übernehmen und diese zwangsweise auf neue Verträge mit neuen Bedingungen umzumünzen oder bedarf dies unbedingt die Zustimmung des einzelnen Mitglieds?

Vor allem bei §415 verstehe ich nicht immer, wer dabei der Schuldner, Gläubiger und Übernehmer ist.

Wäre für eine kurze Erläuterung bzw. Begriffserlärung dankbar.

durch den verkauf des objekts (sind damit die räumlichkeiten gemeint ?) ändert sich nicht der vertragspartner. möglicherweise entfällt der anspruch auf die gegenleistung (§ 326 bgb), wenn der betreiber keine räumlichkeiten mehr zur verfügung stellen kann (§ 275 bgb).

eine vertragsübernahme nach § 415 bgb ist eine dreiseitige vereinbarung, d.h. auch der gläubiger der dienstleistung (hier: der kunde) muss zustimmen, dass der vertrag des früheren betreibers (schuldner der dienstleistung) auf den neuen betreiber (übernehmer) übergeht.

davon zu trennen ist der fall, dass der betrieb von einem dritten fortgeführt wird, vgl. §§ 25 bzw. 28 hgb. hier ist unklar, ob wirklich nur ein „objekt“ veräußert wurde oder nicht die (wirtschaftlich sinnvollere) betriebsfortführung vorliegt.

Bei dem beschriebenen Fall sollte nicht einfach die Immobilie als veräußert gelten, sondern vielmehr der Vorbesitzer das „Unternehmen“ aus persönlichen Gründen aufgeben und ein neuer, die Räumlichkeiten, Inventar und eben Verträge der Mitglieder übernehmen. Dabei wird das Konzept einer Franchisekette neu eingeführt.

Der Umstand, den ich so seltsam finde/fand ist, dass durch die Änderungen des Angebots ja die ursprünglichen Vertragsgegenstände nicht mehr gewährleistet sind. Also wäre ja eine ‚normale Fortführung‘ (v.a. zum alten Preis inkl Laufzeit) von Altverträgen eigentlich nicht zumutbar. Kann es denn aber sein, dass jedes Mitglied zwangsweise auf einen der neuen Verträge umstellen muss, mit anderen Inhalt, auch wenn sich ein Mitglied zu derartigen Angeboten ursprünglich (also zum Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Vertrags) für diesen Vertrag/dieses Angebot entschieden hätte?

dann liegt ein fall von §§ 25 oder 28 hgb nahe, jedenfalls dann, wenn der kernbestand des betriebs fortgeführt wird…

der vertragsinhalt wird ohne zustimmung des vertragspartners („mitglied“) nicht verändert. das gilt auch für § 415 bgb. es findet lediglich ein wechsel in der person des anbieters statt. ob das nun § 415 bgb, 25 oder 28 HGB ist, eine „zwangsweise“ veränderung des vertragsinhalts ist danach nicht möglich.

§ 314 bgb würde ich grundsätzlich nicht anwenden, nur weil ein anbieterwechsel stattfindet, schließlich besteht die möglichkeit der ordentlichen kündigung. nur wenn diese kündigungsfrist nicht zumutbar ist, kann auf § 314 bgb (§ 626 bgb lex specialis) zurückgegriffen werden.

wenn der neue anbieter die (ursprüngliche) leistung nicht mehr erbringen kann (§ 275 bgb), braucht kein entgelt geleistet werden, § 326 bgb.