Kündigungsrecht - Kündigungsfristen Arbeitnehmer

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zu den Kündigungsfristen bei Kündigung durch einen Arbeitnehmer (IG Metall):

Meines Wissens ist die vom AN einzuhaltende Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Wie sieht das aus wenn der AG in den laufenden Verträgen der Betriebszugehörigkeit angepasste längere Kündigungsfristen auch für den AN dokumentiert hat?

Gelten die auch für den Arbeitnehmer oder hat er sich ganz einfach an die gesetzlichen Fristen zu halten?

Hintergrund meiner Frage ist die Tatsache dass diese langen Kündigungsfristen dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatzwechsel deutlich erschweren würden weil der neue Arbeitgeber kaum die Zeit hat die Fristen abzuwarten.

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zu den Kündigungsfristen bei Kündigung
durch einen Arbeitnehmer (IG Metall):

Das hat nichts mit der Gewerkschaftszugehörigkeit zu tun, sondern hier gilt das Gesetz.

Meines Wissens ist die vom AN einzuhaltende Kündigungsfrist 4
Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Das stimmt.

Wie sieht das aus wenn der AG in den laufenden Verträgen der
Betriebszugehörigkeit angepasste längere Kündigungsfristen
auch für den AN dokumentiert hat?

„Dokumentiert“ ist wohl der falsche Ausdruck, denn wenn längere Fristen in dem vom AN unterschriebenen Vertrag stehen, dann gelten diese auch.

Gelten die auch für den Arbeitnehmer oder hat er sich ganz
einfach an die gesetzlichen Fristen zu halten?

Es gibt hier nur diese Einschränkung: Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Hintergrund meiner Frage ist die Tatsache dass diese langen
Kündigungsfristen dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatzwechsel
deutlich erschweren würden weil der neue Arbeitgeber kaum die
Zeit hat die Fristen abzuwarten.

Das stimmt zwar, ist aber durch das Gesetz gedeckt und es hat Dich ja niemand gezwungen, den Vertrag mit diesen Bedingungen zu unterschreiben.

ich habe eine Frage zu den Kündigungsfristen bei Kündigung durch einen Arbeitnehmer (IG Metall):
Meines Wissens ist die vom AN einzuhaltende Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Wie sieht das aus wenn der AG in den laufenden Verträgen der Betriebszugehörigkeit angepasste längere Kündigungsfristen auch für den AN dokumentiert hat?
Hintergrund meiner Frage ist die Tatsache dass diese langen Kündigungsfristen dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatzwechsel deutlich erschweren würden weil der neue Arbeitgeber kaum die Zeit hat die Fristen abzuwarten.

Guten Tag,

es ist tatsächlich so, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer die 4 Wochen zum 15. bzw. Ende des Monats sind.
Die durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängerten Kündigungsfristen gelten gesetzlich nur für den Arbeitgeber.
Es ist in Tarifverträgen - für die der IG Metall habe ich das nicht konkret geprüft - üblich, dass uU auch noch längere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden und diese dann beidseits bindend sind.
Das ist auch durch Einzelvertrag möglich.
Allerdings wird sich ein wechselwilliger Arbeitnehmer in der Regel mit dem AG auf einen Aufhebungsvertrag einigen können.
Da auch der bei Vertragsbruch durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist dem Grunde nach geschuldete Schadensersatz der Höhe nach nicht belegbar ist (die Kosten der Ersatzsuche entstehen bei Fristeinhaltung auch, sind also kein Schaden) ist das Risiko des AN gering.
Was häufiger versucht wird, den Aufhebungsvertrag durch Verzicht auf Überstundenausgleich und ähnliches teuer zu machen. Das ist mE unzulässig.

Danke demosthenes

für Deine schnelle und informative Antwort und wünsche Dir einen schönen Tag!

Jürgen

Guten Tag,

wenn längere Kündigungsfristen aus für den Arbeitnehmer vereinbart wurden, so sind diese natürlich auch bindend…

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch eine längere AN-Kündigungsfrist günstiger ist…

Will man eher aus dem Vertrag rauskommen, muss man eben einen Aufhebungsvertrag vereinbaren…

Heutzutage sind die AG dem meißtens nicht abgeneigt gegenüber, weil sie dann ja oftmals einen „preiswerteren“ Mitarbeiter einstellen können (nicht so viel Berufsjahre, kürzere KüFris uswusw)…

Gruß
MG

Hallo,

längere Kündigungsfristen für den AN können in Tarifverträgen wirksam vereinbart werden. Sollte Ihrem Arbeitsvertrag ein TArifvertrag zugrundeliegen sind die darin benannten Fristen auch für Sie bindend.

Lösbar wär dies dann nur über einen Aufhebungsvertrag.

Es gilt die Reihenfolge folgender Regeln:
1 Regelung nach BGB (das haben Sie beschrieben)
2. Tarifvertragsregelungen oder Betriebsvereinbarungen
3. der Arbeitsvertrag.

Das was im Arbeitsvertrag steht ist das relevanteste. Findet man dort nichts so greifen Regelungen aus Punkt 2. Findet man dort nichts greift die BGB Regelung (die Sie beschrieben haben)
Gruss
Christian Müller

Liebe/-r Experte/-in,

habe eine Frage zu den Kündigungsfristen bei Kündigung
durch einen Arbeitnehmer (IG Metall):

Meines Wissens ist die vom AN einzuhaltende Kündigungsfrist 4
Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Wie sieht das aus wenn der AG in den laufenden Verträgen der
Betriebszugehörigkeit angepasste längere Kündigungsfristen
auch für den AN dokumentiert hat?

Gelten die auch für den Arbeitnehmer oder hat er sich ganz
einfach an die gesetzlichen Fristen zu halten?

Hintergrund meiner Frage ist die Tatsache dass diese langen
Kündigungsfristen dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatzwechsel
deutlich erschweren würden weil der neue Arbeitgeber kaum die
Zeit hat die Fristen abzuwarten.

Längere Kündigungsfristen dürfen vereinbart werden. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Hallo Webgambler,

sorry, den Tarifvertrag der IG Metall kenne ich nicht. Ich habe mich für kirchliches Arbeitsrecht eingetragen.
Und noch ein Tipp:
Deine Frage ziehlt auf ein nach Deiner Sicht allgemeines Problem ab. Da wirst Du nur schwerlich eine Antwort erhalten, da die Expertinnen und Experten nicht diskutieren wollen, sondern auf konkrete Fragen antworten wollen.

Solltest Du persönlich vor einem Arbeitsplatzwechsel stehen und dem neuen Arbeitgeber sind Deine Kündigungsfristen zu lange, so versuche den alten Arbeitgeber für einen Auflösungsvertrag zu gewinnen - der kann auf jedes Datum datiert werden, da er im gegenseitigen Einverständnis geschlossen wird.

LG Wolfgang

Hallo,

nein das ist nicht korrekt. Auch im Gesetz sind die Kündigungsfristen zum Schutz an die Betriebsgehörigkeit angepasst wurden. Hier gelten die Fristen gemäß Vertrag. Also auch die längeren. Sie können aber ihren Chref einen Aufhebungsvertrag anbieten, um schneller aus dem Vertrag zu kommen. LG

Es gilt das, was für den AN günstiger ist, in dem Fall also der Tarifvertrag - sofern der AN dem tarifvertrag unterliegt.

Guten Tag,

wenn die längeren Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für den Arbeitnehmer vereinbart werden, dann gelten diese eben auch für ihn. Richtig ist, dass der Arbeitsplatzwechsel erschwert wird. Aber das ist dann hinzunehmen.

Sie könnten jedoch unter Verstoß gegen die Kündigungsfrist kündigen. Ggf. drohen dadurch nicht so viele Konsequenzen. Denkbar sind ja nur eine Vertragsstrafe, die im Arbeitsvertrag geregelt sein muss oder ein Schaden, den der Arbeitgeber erleidet, weil man ihn vorher verlässt. Letzteres ist meistens nicht gegeben, denn worin soll der Schaden bestehen?

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

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