Kündigungsrecht.-Neuvertrag

Liebe Leute,

ich hab da mal eine Frage an euch und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

Ein Mitarbeiter wird eingestellt. Wird aber dann gekündigt. Nun möchte er zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder bei der Firma anfangen. Gesetzlich ist es so (ich hab mich erkundigt), dass der Mitarbeiter wenn er dann neu eingestellt wird, dass Recht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Der Mitarbeiter möchte aber nur für ein paar Monate für ein Projekt arbeiten und möchte mit seinem Einveständnis einen befristeten Vertrag unterschreiben.

Ist dies gesetzlich möglich mit Zustimmung des Mitarbeiters doch noch einen befristetn Vertrag aufzusetzen?

Über schnelle Antworten (evtl . mit gesetzl. Paragraphen) würde ich mich freuen.

Vielen Dank.

Liebe Grüße

Anna

Hallo,

der § ist: http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html

Es trifft nicht zu, dass eine Befristung generell wegen der Vorbeschäftigung ausscheidet. Das gilbt nur bei der erleichterten Befristung nach § 14 Abs. 2 und da kommt es auf die Unterbrechungszeit an: Wie lange wäre die Unterbrechung zwischen der alten und der neuen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber?

Es gibt außerdem noch die Beschäftigung mit Sachgrund (Absatz 1). Da sind ja eine Menge Gründe genannt, aufgrund derer das gehen würde.

In einer idealen Welt mit weiblichen Arbeitnehmern vor der Menopause könnte z.B. dieser hier in vielen Firmen einschlägig sein:

http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__21.html

„Auf eigenen Wunsch“ zählt nur, wenn dem Beschäftigten ein unbefristeter und ein befristeter Vertrag angeboten würde und er den befristeten nimmt.

VG
EK

Echt jetzt?
Hi!

„Auf eigenen Wunsch“ zählt nur, wenn dem Beschäftigten ein
unbefristeter und ein befristeter Vertrag angeboten würde und
er den befristeten nimmt.

Das geht?!

Überraschte Grüße
Guido

  1. Der Arbeitnehmer kann weder vor noch bei Vereinbarung einer Befristung wirksam auf die spätere Erhebung einer Befristungskontrollklage verzichten. Das ergibt sich für Befristungen, die ab dem 1. 1. 2001 vereinbart wurden, aus §§ 22, 17 S. 1 TzBfG und für davor vereinbarte Befristungen aus den von der Rspr. entwickelten, zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.

2. Der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer an einer befristeten Beschäftigung interessiert ist. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.

  1. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung durch den Arbeitnehmer ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich (§ BGB § 242 BGB), weil sich der Arbeitgeber nur auf Grund der Zusicherung des Arbeitnehmers, mit der befristeten Beschäftigung einverstanden zu sein und keine Befristungskontrollklage erheben zu wollen, zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags bereit erklärt hat. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

BAG, Urteil vom 19. 1. 2005 - 7 AZR 115/04 (LAG München Urteil 23. 9. 2003 6 Sa 486/02)

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Cool
Hi!

Cool, danke!
Das kannte ich noch nicht.

VG
Guido