Kündigungsrecht zu Beginn der Arbeitsaufnahme

Hallo,
eine Person P hat sich auf diverse Stellenausschreibungen beworben. Nach entsprechenden Vorstellungsgesprächen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfanden, sind Arbeitgeber AG-1 sowie Arbeitgeber AG-2 an P interessiert. AG-1 will P einstellen und hat P daher den entsprechend ausgefüllten Arbeitsvertrag zugeschickt. Dieser liegt seit einer Woche bei P. P würde jedoch lieber bei AG-2 arbeiten und zögert von daher mit dem Unterschreiben des Arbeitsvertrages bei AG-1. AG-1 drängt auf die Unterschrift, AG-2 will sich jedoch erst in zwei Tagen entscheiden.

Frage: Angenommen, bei der Tätigkeit handelt es sich um eine Beschäftigung als studentische Hilfskraft. Existiert für P die generelle Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung innerhalb eines bestimmten Zeitfensters zum Beginn dieser Tätigkeit?

MfG, Ingo Preuß

Hallo,

Frage: Angenommen, bei der Tätigkeit handelt es sich um eine
Beschäftigung als studentische Hilfskraft. Existiert für P die
generelle Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung

eine außerordentliche Kündingung lässt sich nicht mit „habe einen besseren Job gefunden“ begründen. Der Vertrag kann in einem solchen Fall nur ordentlich gekündigt werden.

PS: Was würde P sagen, wenn der AG ihn fristlos kündigt, weil er einen besseren Mitarbeiter gefunden hat?

Gruß

S.J.

Hallo,

mit einer außerordentlichen Kündigung hat das Ganze absolut gar nichts zutun. Wenn es im Arbeitsvertrag eine Regelung zur Probezeit gibt, greift diese entsprechend. Wenn es auch ansonsten keine Regelung zur allgemeinen Kündigungsfrist gibt, würde § 622 Abs. 1 vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats.

Ich würde hier einfach offen mit AG1 umgehen und ihm sagen, dass du noch ein weiteres Angebot hast und ihm einen Zeitpunkt der Entscheidung mitteilen. Ehrlichkeit ist oftmals bessesr als Unterschreiebn und Kündigen :wink:

Grüße

Kündigung VOR Vertragsbeginn evtl. möglich
Hi!

Ergänzend zu dem, was „Personalmensch“ schon fast *g* erschöpfend geantwortet hat, könnte die Möglichkeit bestehen, den Vertrag schon vor Beginn zu kündigen.

Wenn eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht ausgeschlossen ist und sonstige Vertragsgestaltungen nicht offensichtlich erkennen lassen, dass das unerwünscht ist, kann man auch vor Vertragsbeginn schon kündigen.
Genauer:
http://www.proft-wachsmuth.de/vertragsbeginn.html

VG
Guido