Hallo zusammen,
hoffe jemand von euch weiß rat.
so nun zu dem problem, seit sep. 2008 ist der herr xy angestellt bei der firma yx und hat am 09.03.2011 die kündigung erhalten wegen auftragslage mit einer knapp zwei wöchigen frist also zum 22.03.2001. in der kündigung steht fristgerecht (und wenn aufträge wieder kommen stellen sie ihn wieder ein.) doch in seinem vertrag steht das er vier wochen zum monats ende die frist hat. nun war herr xy beim anwalt und hat klage eingereicht und heute also am 08.04.2011 sollte der gütetermin sein. jetzt hat der anwalt von der firma yx diesen termin verschieben lassen und ihm heute nen arbeitskollegen nach hause geschickt mit nem brief. in dem brief steht drin das die firma yx die kündigung ausdrücklich zurück nehme und herrn xy weiter beschäftigt. und bitten ihn am 11.04.2011 um 6uhr zur tätigkeitsaufnahme in der firma zu erscheinen. jetzt ist es so das herr xy weiß was dann alles auf ihn zu kommt mobbing usw. weil die diesen fall schon einmal hatten und herr xy dies mitbekommen hat. was soll herr xy jetzt tun muss er am 11.ten dort hin und wieder dort arbeiten oder nicht was passiert wenn herr xy nicht am 11.ten dort erscheint. weiß jemand rat? danke im vorraus schon einmal.
gruß Patrik
Hi!
was soll herr xy jetzt tun muss er am
11.ten dort hin und wieder dort arbeiten
Klar!
Wer Klage einreicht auf Feststellung, dass das Arebitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, darf sich kaum beschweren, wenn genau dem entsprochen wird.
oder nicht was
passiert wenn herr xy nicht am 11.ten dort erscheint.
Ich denke mal Abmahnung und bei Ignoranz dann auch die (fristlose) Kündigung mit Grund sowie der daraus folgenden Sperre beim Bezug des ALG.
Gruß
Guido
@guido
ja aber die verhandlung hat doch noch gar nicht stattgefunden. und man hat ja auch nicht wirklich die zeit um seinen anwalt aufzusuchen weil wie gesagt heute kam das schreiben das die firma die kündigung zurück nimmt und montag sollst da schon wieder auflaufen. bekanntlich haben anwälte am wochenende geschlossen oder.
lg patrik
hoffe jemand von euch weiß rat.
so nun zu dem problem, seit sep. 2008 ist der herr xy
angestellt bei der firma yx und hat am 09.03.2011 die
kündigung erhalten wegen auftragslage mit einer knapp zwei
wöchigen frist also zum 22.03.2001. in der kündigung steht
fristgerecht (und wenn aufträge wieder kommen stellen sie ihn
wieder ein.) doch in seinem vertrag steht das er vier wochen
zum monats ende die frist hat. nun war herr xy beim anwalt und
hat klage eingereicht und heute also am 08.04.2011 sollte der
gütetermin sein. jetzt hat der anwalt von der firma yx diesen
termin verschieben lassen und ihm heute nen arbeitskollegen
nach hause geschickt mit nem brief. in dem brief steht drin
das die firma yx die kündigung ausdrücklich zurück nehme und
herrn xy weiter beschäftigt. und bitten ihn am 11.04.2011 um
6uhr zur tätigkeitsaufnahme in der firma zu erscheinen. jetzt
ist es so das herr xy weiß was dann alles auf ihn zu kommt
mobbing usw. weil die diesen fall schon einmal hatten und herr
xy dies mitbekommen hat. was soll herr xy jetzt tun muss er am
11.ten dort hin und wieder dort arbeiten oder nicht was
passiert wenn herr xy nicht am 11.ten dort erscheint. weiß
jemand rat? danke im vorraus schon einmal.
gruß Patrik
es kommt darauf an, was der AN denn will:
die „rücknahme“ der kündigung durch den AG stellt nur ein angebot auf fortsetzung des AV dar.
der AN kann das angebot annehmen oder ablehnen.
lehnt der AN ab, verliert er dadurch nicht das feststellungsinteresse seiner klage, weil ihm die möglichkeit des auflösungsantrags nach § 9 kschg bleiben muss. die klage läuft also ganz normal weiter.
-> vom BAG bereits in den 80ern geklärt.
geht herr xy in die arbeit, kann es als annahme des angebots ausgelegt werden, d.h. das AV wird ununterbrochen fortgesetzt.
man kann darüber nach denken, den antrag nach § 9 KSchG zu stellen. das macht natürlich nur sinn, wenn die kündigung sozialwidrig gewesen ist (§ 1 KSchG, wenn überhaupt anwendbar, § 23 KSchG). im fall dürfte also kein dringend betrieblicher grund vorgelegen haben (richtige sozialauswahl etc.).
die unzumutbarkeit der forstetzung (§ 9 KSchG) muss der AN darlegen und beweisen. problematisch ist, dass das verhalten dritter (kollegen) nur dann als grund geeignet ist, wenn der AG dieses verhalten veranlasst hat.
Hallo,
eine Kündigung (einseitig Willenserklärung) kann nicht so einfach zurückgenommen werden. Eine einfache Erklärung sogar vor Gericht ist nicht ausreichend. Ein Schuldanerkenntnisurteil bzw. ein gerichtlicher Vergleich vor Gericht kann eine ausgesprochene Kündigung aufheben.
Das ein Kollege mit einem Schreiben kommt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet ist ja schön (und hilft sicherlich auch vor Gericht), aber er hätte deinem Anwalt dieses Schreiben übersenden müssen.
Ein Annahmeverzug des Angebots kann nach meiner Meinung wenn derzeit kein Vertragsverhältnis besteht nicht entstehen, da die Kündigung immer noch schwebend wirksam ist und erst durch das Gericht auf Unwirksamkeit festgestellt wird.
Gruß
Marcus