Kündigungsschreiben

Hallo,
ich hätte da noch eine Frage.
Ich habe eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Muss das Kündigungsschreiben dann so lauten.

Sehr geehrter Herr blabla,
hiermit kündige ich das Beschäftigungsverhältnis als Teilzeitmitarbeiter in ihrem Restaublabla zum 08.11.2005.

Mit freundlichen blabla
blablabla blabla

oder werden dann die 2 Wochen Frist an den 8.11.2005 gehängt. Klingt jetzt blöd aber irgendwie bin ich verunsichert. Und kann man das ganze überhaupt so schreiben oder soll ich mich anders ausdrücken. Kein Plan!

Gruß
WebSeb

Kündigungsschreiben (hinzugefügt)
Ich hab noch vergessen zu fragen an wenn ich die Kündigung richten muss. Bei uns gibt es einen Geschäftsinhaber und einen Geschäftsführer oder Manager was auch immer. Mit dem Geschäftsinhaber hab ich noch nie was zu tun gehabt. Das Bewerbungsgespräch und alles andere hat der Geschäftsführer/manager gemacht. Im Arbeitsvertrag hat auch der Geschäftsführer und nicht der Inhaber unterschrieben. Dort steht auch die Anmerkung das der Restaurant Manager bzw. dessen Stellvertreter bevollmächtigt sind, selbständig Einstellungen und Kündigungen vorzunehmen.

Also was soll ich jetzt schreiben:
Sehr geehrter Herr „Geschäftsführer“ oder Herr „Geschäftsinhaber“

hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

gruß

Auch hallo.

Hallo,
ich hätte da noch eine Frage.
A habe eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Muss das
Kündigungsschreiben dann so lauten.

Sehr geehrter Herr blabla,
hiermit kündige ich das Beschäftigungsverhältnis als
Teilzeitmitarbeiter in ihrem Restaublabla zum 08.11.2005.

Mit freundlichen blabla
blablabla blabla

oder werden dann die 2 Wochen Frist an den 8.11.2005 gehängt.

Kündigen kann man zur 15. oder Ende eines Monats. Siehe auch http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

HTH
mfg M.L.

oder werden dann die 2 Wochen Frist an den 8.11.2005 gehängt.

Kündigen kann man zur 15. oder Ende eines Monats. Siehe auch
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

HTH
mfg M.L.

in meinem Arbeitsvertrag ist das aber so geregelt das man wenn man dort bis zu 1 Jahr arbeitet egal zu welchem Zeitpunkt mit einer 2wöchigen Frist kündigen kann. also auch am 1., 2., 3., 4., 5., egal.
erst wenn man dort 5 Jahre arbeitet hat man eine Kündigungsfrist von 4 Wochen und diese gilt zum Monatsende.

Hallo an dieser Stelle.

…von der FAQ:1129 haben wir schon gehört ?

Ich hab noch vergessen zu fragen an wenn A die Kündigung
richten muss. Bei A gibt es einen Geschäftsinhaber und einen
Geschäftsführer oder Manager was auch immer. Mit dem
Geschäftsinhaber habe A noch nie was zu tun gehabt. Das
Bewerbungsgespräch und alles andere hat der
Geschäftsführer/manager gemacht. Im Arbeitsvertrag hat auch
der Geschäftsführer und nicht der Inhaber unterschrieben. Dort
steht auch die Anmerkung das der Restaurant Manager bzw.
dessen Stellvertreter bevollmächtigt sind, selbständig
Einstellungen und Kündigungen vorzunehmen.

Also was soll A jetzt schreiben:
Sehr geehrter Herr „Geschäftsführer“ oder Herr
„Geschäftsinhaber“

Geschäftsführer, weil das der Ansprechpartner ist.
Und was die Frage von unten angeht: wenn der AV vom Gesetz abweichende
Kündigungsfristen erlaubt kann man diese in Anspruch nehmen.

HTH
mfg M.L.

Kündigen kann man zur 15. oder Ende eines Monats.

Hallo Markus, und woher willst du wissen, dass nicht ein Tarifvertrag gilt, der durchaus ne andere Frist regeln „darf“?

MfG

wenn der AV vom Gesetz
abweichende
Kündigungsfristen erlaubt kann man diese in Anspruch nehmen.

Nö, stimmt - so pauschal gesagt - auch wieder nicht. Da gibts schon Einschränkungen, was und unter welchen Umständen einzelvertraglich vereinbart werden „darf“.

MfG

Naja - was würde ein Gericht sagen?
Hi!

Nö, stimmt - so pauschal gesagt - auch wieder nicht. Da gibts
schon Einschränkungen, was und unter welchen Umständen
einzelvertraglich vereinbart werden „darf“.

Dem stimme ich zwar uneingeschränkt zu, ABER:
Angenommen im AV steht eine zu kurze KüFri, und der AN kündigt zu diesen „Bedingungen“…

Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass ein Arbeitsgericht dem AG bei einer Klage Recht gibt! Ich kann es natürlich nicht ausschließen, aber vorstellen kann ich es mir, ehrlich gesagt, nicht!

LG
Guido

Hallo an dieser Stelle.

…von der FAQ:1129 haben wir schon gehört ?

Geschäftsführer, weil das der Ansprechpartner ist.
Und was die Frage von unten angeht: wenn der AV vom Gesetz
abweichende
Kündigungsfristen erlaubt kann man diese in Anspruch nehmen.

HTH
mfg M.L.

sorry die hab ich noch nicht gelesen bzw. das erste und bis jetzt letzte mal als ich diese gelesen hatte ist schon lange her. habe nicht die Zeit immer alle FAQ´s zu lesen. danke das du mich drauf aufmerksam gemacht hast. fürs nächste mal werd ichs mir bestimmt merken.

danke das du, trotz der unabsichtlichen missachtung dieser FAQ meinerseits, die Fragen beantwortet hast.

gruß
webseb

Dem stimme ich zwar uneingeschränkt zu, ABER:
Angenommen im AV steht eine zu kurze KüFri, und der AN kündigt
zu diesen „Bedingungen“…

Hallo Guido, meistens ist es doch so, dass der AG den Vertrag vorlegt und der AN unterschreibt ihn oder lässt es bleiben. Also hat ja der AG die Kü.frist so gewollt (um das mal theoretisch weiter zu spinnen)…warum sollte er dann dagegen klagen?

Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass ein Arbeitsgericht
dem AG bei einer Klage Recht gibt!

Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass ein AG gegen seine „selbsgebastelte“ Kündigungsfrist überhaupt klagt. :smile:

MfG

Hallo.

Hallo Markus, und woher willst du wissen, dass nicht ein
Tarifvertrag gilt, der durchaus ne andere Frist regeln „darf“?

Gar nicht, weil unsereins den ersten Beitrag des Fragestellers nicht gelesen hat…
Hier noch eine Quelle für arbeitsrechtliche Fragestellungen: http://www.bundesarbeitsgericht.de/

mfg M.L.

Eben das meinte ich ja!
Hi!

Deshalb bin ich mir ziemlich sicher, dass die getätigte Aussage in diesem Fall so richtig ist!

LG
Guido

Hallo,
Also, im Briefkopf würde ich immer ‚Firma‘ schreiben.
dann ‚Betrifft: Kündigung meines Arbeitsverhältnisses‘.
Damit wäre der Brief jedenfalls ‚im Machtbereich des Empfängers‘.

Die Anrede ist dann wohl egal.
Gruß
Peter

Geschäftsführer, weil das der Ansprechpartner ist.
Und was die Frage von unten angeht: wenn der AV vom Gesetz
abweichende
Kündigungsfristen erlaubt kann man diese in Anspruch nehmen.

HTH
mfg M.L.