Kündigungsschreiben 3 Monate später

Meine Frau hatte 1 Monat eine Vollzeitstelle. Jedoch war die Arbeit für eine frau teilweise unzumutbar. Sie sprach mit ihrem Chef und machte ihm Vorschläge etwas zu verändern. Dies wurde jedoch abgelehnt und ihr nach einer Stunde sogar die Schlüssel abgenommen und gesagt, es wäre kein Vertrauen mehr da. Für meine Frau hat dies als Kündigung aufgefaßt und ist nicht mehr in diese Firma gegangen. Als die Lohnabrechnung kam, nahm meine Frau an, dass auch das kündigungsschreiben bei sei. Sie rief dort an und machte den Chef darauf aufmerksam, das er laut AGB § 623 ein Kündigungsschreiben machen müsse. Welches er dann auch tat. Jetzt meine Frage, muß die Firma meiner Frau nicht bis zum Ende der Kündigung die Zeit bezahlen ?

Wer die Bedeutung von AGB § 623 kennt, sollte auch wissen was eine Kündigung ist und unter welchen Umständen Lohnanspruch besteht.

Ihre Frau,muß so lange bezahlt werden,so lange wie das Arbeitsverhältniss,besteht!In einer ordentlichen Kündigung ist dies ganz genau verfasst,andernfalls ist dies ein Fall für’s Arbeitsgericht!!!

Hallo,
Ihre Frau hätte nicht einfach der Arbeit fern bleiben dürfen. Da sie nicht mehr auf ihrem Arbeitsplatz erschienen ist, hat ihr Chef das Recht sie fristlos zu kündigen. Auch war sie noch in der Probezeit, da gelten andere Kündigungsrechte.

Gruß
Christian R.

Hallo,
hatte Ihre Frau einen Arbeitsvertrag?
War eine Probezeit in dem Arbeitsvertrag vereinbart?
Zu wann ist Ihrer Frau gekündigt worden? Innerhalb der Probezeit? Oder fristgerecht, wenn keine Probezeit vereinbart wurde?

Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zu jedem Wochentag.
Bei einem Arbeitsverhältnis, das weniger als 2 Jahre gedauert hat, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder letzten eines Monats.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber diesen vor der Kündigung anhören. Er kann die Kündigung nur auf die Gründe stützen, die er zuvor dem Betriebsrat mitgeteilt hat.
Der Kündigungsschutz beginnt erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft auch mit der vereinbarten Probezeit zusammen fällt. Eine Verlängerung der vereinbarten Probezeit ist nicht möglich.

In Ihrem Fall erfolgte zwar keine schriftliche Kündigung, jedoch ist Ihre Frau, nachdem man ihr die Schlüssel abgenommen und ihr das Vertrauen abgesprochen hat, der Arbeit fern geblieben. Sie hat sich also mit der Handlung des Arbeitgebers einverstanden gezeigt. Eine Lohnfortzahlung sehe ich daher nicht als gerechtfertigt an. Es sei denn, der Arbeitgeber hat Ihre Frau „von der Arbeit frei gestellt = suspendiert“. Das hätte er schriftlich erklären müssen.

Ich denke schon, bin mir aber nicht genau sicher, dass sie Anspruch auf das Geld hat.
Vor allem ist vorab alles mündlich erfolgt und die schriftliche Kündigung zählt.

Wenn man nicht mehr zur Firma geht,wird man fristlos gekündigt. Dann gibt es auch kein Geld.

Hallo Joachim,
sorry das ich mich erst jetzt melde, hatte Urlaub und war nicht im Lande.
Ja, für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber bezahlen, wenn Ihre Frau auch gearbeitet hat. Wenn sie nicht gearbeitet hat oder nicht durch den Arbeitgeber freigestellt war braucht der Arbeitgeber nicht bezahlen.
Gruß
Jürgen

Hallo Joachim,

vielmehr kann man auf einen Schlag nicht verkehrt machen.

Wusste Deine Frau nicht, für was sie unterschrieben hat oder haben sich die Arbeitsbedingungen innerhalb vier Wochen völlig verändert? Ob die Arbeit für EINE Frau unzumutbar war oder für DEINE Frau, geht aus Deinen Angaben nicht hervor.
Gab es keine Probezeit? Gab es eine richtigen Arbeitsvertrag (befristet oder unbefristet)?

Chefs sind nicht besonders erpicht darauf, wenn ihnen innerhalb von vier Wochen die Neuen schon sagen wollen, was sie besser machen sollen.

Wenn der Chef Deiner Frau die Schlüssel abgenommen hat, muss dies noch nicht als Kündigung aufgefasst werden. Wenn Deine Frau dann einfach der Arbeit fern bleibt, kann man höchtwahrscheinlich sogar fristlos kündigen.

Schriftliche Kündigungen kommen nie mit einer Lohnabrechnung, die kommen immer separat und zwar in der Regel per Einschreiben mit Rückschein.

Wenn Deine Frau dann auch noch darauf besteht, dass ihr schriftlich gekündigt wird (ich vermute Du meinst BGB §623), dann bleibt dem Chef wirklich nichts anderes übrig, sonst macht er sich lächerlich.

Und wenn Deine Frau §623 zitiert hat, dann kann sie in den beiden §§ vorher nachlesen, welche Kündigungsfrist nach BGB besteht, je nachdem ob es sich um ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat.

Gruß Fredo