Kuendigungsschutz

Hallo,

Ein AN ist bei einer Firma in England angestellt, arbeitet aber vom Home office aus Deutschland aus. Die Firma hat ein deutsches Büro mit mehr als 10 Mitarbeitern.

Er wird gekündigt und die Firma behauptet es gibt keinen Kündigungsschutz, da er der einzige Mitarbeiter ist, also weniger als 10 MA.

Gilt ein Kündigungsschutz?

Vielen Dank.

Hallo,

Ein AN ist bei einer Firma in England angestellt, arbeitet
aber vom Home office aus Deutschland aus. Die Firma hat ein
deutsches Büro mit mehr als 10 Mitarbeitern.

Er wird gekündigt und die Firma behauptet es gibt keinen
Kündigungsschutz, da er der einzige Mitarbeiter ist, also
weniger als 10 MA.

Grundsätzlich gilt: Seit dem 01.01.2004 gilt das Kündigungsschutzgesetz nur noch für Betriebe, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen

Gilt ein Kündigungsschutz?

Die offene Frage ist ja hier, ob die in Deutschland tätigen Mitarbeiter in einem „echten“ Arbeitsverhältnis stehen oder als Freelancer für den Betrieb arbeiten.

Und wenn der AN hier nur einen Vertrag mit dem Mutterunternehmen in England hat, dann hat er rechtlich mit der Filiale in Deutschland ja gar nichts zu tun, sodass auch Anzahl und Status der MA dort für seinen persönlichen Kündigungsschutz keine Bedeutung haben.

Vielen Dank.

Hallo,
Der Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz

a) Geschützter Personenkreis

Durch das Kündigungsschutzgesetz werden gemäß § 1 Absatz 1 KSchG (Text § 1 KSchG. Externer Link) nur Arbeitnehmer geschützt, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Gemäß § 23 KSchG (Text § 23 KSchG. Externer Link) haben Arbeitnehmer in Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden (sog. Kleinbetriebe), keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 bereits im Arbeitsverhältnis standen, gilt schon bei mehr als fünf Arbeitnehmern Kündigungsschutz. Dabei ist folgende gesetzliche Einschränkung, die das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat, zu beachten: Bei der Feststellung, ob für diese “Alt-Arbeitnehmer” der Kündigungsschutz bereits ab mehr als fünf Arbeitnehmern einsetzt, ist zu prüfen, ob von den mehr als fünf Arbeitnehmern, die bereits am 31.12.2003 im Arbeitsverhältnis standen, zum Zeitpunkt der Kündigung noch immer mehr als fünf beschäftigt sind. Bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger besitzt keiner der im Betrieb verbliebenen “Alt-Arbeitnehmer” weiterhin Kündigungsschutz, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 01.01.2004 eingestellten Mitarbeiter nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene “Alt-Arbeitnehmer” andere Arbeitnehmer nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht eine solche “Ersatzeinstellung” nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregel des § 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2006 - 2 AZR 840/05 -).

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 und mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen. Arbeitnehmer mit mehr als 30 Wochenstunden sind mit dem Faktor 1,0 zu berücksichtigen. Nicht mitzuzählen sind die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Mitzuzählen sind jedoch die aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigten Familienangehörigen. Die für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellte Aushilfskraft ist nicht mitzuzählen. Sofern eine Ersatzkraft eingestellt ist, werden sich im Erziehungsurlaub befindende Arbeitnehmer ebenfalls nicht mitgezählt.

Im Prozess muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 264/07 -).

b) Kündigungsschutz außerhalb des KSchG

In Ausnahmefällen kann auch bei Kleinbetrieben, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, die Kündigung eines Arbeitnehmers problematisch sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Arbeitnehmer selbst in Betrieben, wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung finden, Kündigungen nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr sind diese Arbeitnehmer in einem gewissen Rahmen vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber geschützt. Es geht dem Bundesverfassungsgericht insbesondere darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Soweit durch den Arbeitgeber unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, habe dieser ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu üben. Unter anderem dürfe ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben.

Grüße

Tut mir leid. Mit internationalen Verträgen kenne ich mich nicht aus

Sorry, da kenn ich mich gar nich asu. Viel Glück weiter.

Greetz Nordi

Gibt es keine, nur ab 10 Mitarbeiter8 Vollzeit)

Gruß
Marinel

hallo,
grundsätzlich ist die Kündigung rechtswirksam. Der Kündigungsschutz bezieht sich auf sozial ungerechtfertigte Kündigungen. Wichtig in diesem Fall ist der Kündigungsgrund, der geht hier nicht hervor.
Die 10 Mitarbeiter-Grenze ist genau zu betrachten, welcher Art der Beschäftigungsverhältnisse gibt es? Teilzeit, Honorar etc. Bei 10 MA muss es sich um 10 vollzeitbeschäftigte fest angestellte MA handeln.
Bitte hier den Einzelfall über eine Rechtsberatung prüfen lassen. Wenn der Arbeitsvertrag mit einer englischen Firma nach englischem Recht abgeschlossen wurde, stellen sich noch ganz andere Fragen, aber auch das geht nicht aus der Frage genau hervor.
Viel Erfolg Gruß C

Hallo, ich habe folgendes gefunden, welches ein Anwalt geschrieben hat.
Liebe Grüße von Nonne 213
PS: ich hoffe ich konnte dir so weiterhelfen!!!

Sehr geehrte® Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

(1) Da wir eine Zweigniederlassung einer englischen Ltd. sind, ist hier deutsches (Arbeits-) Recht anzuwenden?

Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Ist dort die Anwendung deutschen Rechts ausdrücklich vereinbart, greift auch nur deutsches Recht.

Haben die Parteien nicht festgelegt, welches Recht für ihren Vertrag gelten soll, so ist das Recht des Landes anwendbar, zu dem der Vertrag die engsten Bezüge aufweist.

Bei einem Vertrag ist davon auszugehen, dass er die engsten Bezüge zu dem Land aufweist, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, die die vertragsimmanente Leistung zu erbringen hat.

Das bedeutet konkret, dass für einen Arbeitsvertrag das Recht des Ortes, an dem der Erbringer der Dienst- / Arbeitsleistung niedergelassen ist, Anwendung findet.

Vorliegend hat Ihre Firma einen Sitz in Deutschland und Sie sind bei dieser Niederlassung angestellt.

Im Ergebnis wird man daher davon ausgehen, dass auch das deutsche Recht zur Anwendung kommt.

(2) Die Rechtfertigung des fehlenden Kündigungsschutz bei weniger als 10 Mitarbeitern wird ja damit begründet dass ja vor allem Inhabergeführte finanzschwache Kleinbetriebe vor Kündigungsschutzklagen geschützt werden sollen.
Kann unsere deutsche Niederlassung als eigenständiger Kleinbetrieb angesehen werden, obwohl die fachliche und personelle Leitung von der europäischen Zentrale aus mit mehr als 10 Mitarbeitern erfolgt und der eingetragene Geschäftsführer der deutschen Zweigniederlassung nicht in Deutschland direkt angestellt ist?

Hier ist man ein wenig in der Zwickmühle. Sieht man die deutsche Niederlassung als eigenständigen Betrieb an, greift auch deutsches Recht, aber dann das Kündigungsschutzgesetz nicht, da man nur 4 Arbeitnehmer hat.

Würde man die deutsche Niederlassung nicht als eigenständigen Betrieb ansehen, kommt man zwar zu der Erkenntnis, dass es mehr als 4 Arbeitnehmer sind und daher auch das Kündigungsschutzgesetz geltend müsste. Allerdings liegt dann der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung nicht mehr in Deutschland und es käme damit das UK-Recht zur Anwendung. Dann greift auch das deutsche KSchG nicht mehr.

Daher kommt man auch gar nicht dazu, dass das KSchG überhaupt anwendbar sein könnte.

(3) In BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 2 AZR 459/97 - haben wir den folgenden Passus gefunden:

  1. Für die Feststellung der für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Arbeitnehmerzahl sind von anderen Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß eine darüber hinausgreifende Berechnung der Arbeitnehmerzahl – abgesehen von Mißbrauchsfällen – nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Führungsvereinbarung der beteiligten Arbeitgeber (Unternehmen) eine einheitliche institutionelle Leitung hinsichtlich des Kerns der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich besteht.

Ist aufgrund der oben beschriebenen Fakten und des Urteils des BAG das Kündigungsschutzgesetz bei uns anwendbar obwohl wir weniger als 10 Mitarbeiter sind?

Nein, siehe dazu Frage 2.

Aber mal angenommen, es stünde hier zur Diskussion, ob diese Urteil maßgeblich ist:

Würde man zu dem Ergebnis kommen, dass die deutsche Niederlassung nicht als eigenständiger Betrieb gilt, sieht es wie folgt aus: dann sind auch die Arbeitnehmer der Zentrale in UK anzurechnen, was wiederum bedeuten würde, dass das KSchG greift.

Im Ergebnis kann man hier leider nicht alles haben. Man kann davon ausgehen, dass deutsches Recht Anwendung findet, kann dann aber nicht die Mitarbeiter der anderen Konzerne und der Zentrale in UK hinzuzählen, um die Anwendbarkeit des KSchG herbeizuführen.

Würde man die Niederlassung nicht als eigenständig ansehen, zählt sie nach UK, dann findet auch kein deutsches Recht Anwendung, so auch nicht das KSchG.

Hallo,
hat er einen englischen oder einen deutschen Arbeitsvertrag?
Gruß, Kaktus*1

Hallo,

bin in dieser Angelegenheit überfragt und rate zu einem
Fachanwalt für Arbeitsrecht. Mit einer entsprechenden
Rechtsschutzversicherung ist dessen Antwort kostenfrei.

Viel Erfolg, bustobaer

Hallo,

das erste was Sie brauchen, ist ein Nachweis bzw. die Anmeldung der Firma. Das können Sie bei der zuständigen Stadt bzw. dem Gewerbeamt beantragen. Auf Grund dieser schriftlichen Auskunft, gelten dann die deutschen Gesetze.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efeussl

Hallo,
ganz kurze Antwort: wenn der AN Mitarbeiter des Büros mit mehr als 10 MA ist, (mehr als 5 würde auch reichen) gilt selbstverständlich der Kündigungsschutz.
Ist er der einzige MA eines eigenen Betriebes dann nicht.
Also nichts wie vors Arbeitsgericht, Da wird man das schon feststellen. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
Liebe Grüße, Johannes

Hallo,

Der MA ist in London angestellt, dort hat die Firma 300 MA,
Er arbeitet aber in D im Home office, die Firma hat noch eine deutsche GmbH mit mehr als 10MA.

Die Firma sagt, da er der einzige in D ist, gibt es keinen Kündigungsschutz

Danke…

Hallo,
ja, es gilt Deutsches Recht und da es mehr als 10 Mitarbeiter in der „Firma“ gibt, greift auch der Kündigungsschutz. Sofort Klage auf Wiedereinstellung beim Arbeitsgericht einreichen. Kostet nicht viel und man braucht keinen Anwalt. Achtung: Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung eingereicht werden! Danach geht gar nichts mehr.
Viel Glück!

Hallo,
es gilt meines Erachtens das englische Arbeitsrecht. Davon verstehe ich nicht viel. Allerdings hat mein Bruder mal in England gearbeitet und ist bald verrückt geworden, weil die Arbeiter sich dort so ziemlich alles erlauben konnten. Daher vermute ich, dass das englische Arbeitsrecht noch sehr viel Arbeitnehmerfreundlicher ist, als das deutsche.
Auf jeden Fall zum Arbeitsgericht! Vorsicht, es gibt Fristen!
LG Johannes

Hallo,

Danke für die Antwort. Im Arbeitsvertrag steht, dass deutsches Recht gilt.
Aber die Firma sagt halt, dass ich der einzige Mitarbeiter in D bin und daher keinen Schutz habe.

Schutzklage ist schon eingereicht.

Gruss
Georg

Hallo,
maßgebend ist der Arbeitsvertrag und demzufolge die entsprechende Arbeitsrecht des Landes.
Mehr kann ich zu dieser allgemeinen Fragestellung nicht sagen.
MFG
SN

Es tut mir leid, diese Frage kann ich nicht beantworten, da ich mich nicht Arbeitsplätzen von zuhause auskenne. Bernward

Hallo,

lass bitte die Details justisch prüfen, insbesondere die Frage wo genau du angestellt bist.

VG
Milan

[KSchG. §23 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.]

In den §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind die Klagefristen und Arbeitsrechtlichen Schritte geregelt.

Geht man davon aus das die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist und es ab 10 oder mehr Arbeitnehmern erst zur Anwendung o.g. §§ kommt,
ist die Behauptung zutreffend.

Gruß
Cyb