Hallo, ich habe folgendes gefunden, welches ein Anwalt geschrieben hat.
Liebe Grüße von Nonne 213
PS: ich hoffe ich konnte dir so weiterhelfen!!!
Sehr geehrte® Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
(1) Da wir eine Zweigniederlassung einer englischen Ltd. sind, ist hier deutsches (Arbeits-) Recht anzuwenden?
Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Ist dort die Anwendung deutschen Rechts ausdrücklich vereinbart, greift auch nur deutsches Recht.
Haben die Parteien nicht festgelegt, welches Recht für ihren Vertrag gelten soll, so ist das Recht des Landes anwendbar, zu dem der Vertrag die engsten Bezüge aufweist.
Bei einem Vertrag ist davon auszugehen, dass er die engsten Bezüge zu dem Land aufweist, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, die die vertragsimmanente Leistung zu erbringen hat.
Das bedeutet konkret, dass für einen Arbeitsvertrag das Recht des Ortes, an dem der Erbringer der Dienst- / Arbeitsleistung niedergelassen ist, Anwendung findet.
Vorliegend hat Ihre Firma einen Sitz in Deutschland und Sie sind bei dieser Niederlassung angestellt.
Im Ergebnis wird man daher davon ausgehen, dass auch das deutsche Recht zur Anwendung kommt.
(2) Die Rechtfertigung des fehlenden Kündigungsschutz bei weniger als 10 Mitarbeitern wird ja damit begründet dass ja vor allem Inhabergeführte finanzschwache Kleinbetriebe vor Kündigungsschutzklagen geschützt werden sollen.
Kann unsere deutsche Niederlassung als eigenständiger Kleinbetrieb angesehen werden, obwohl die fachliche und personelle Leitung von der europäischen Zentrale aus mit mehr als 10 Mitarbeitern erfolgt und der eingetragene Geschäftsführer der deutschen Zweigniederlassung nicht in Deutschland direkt angestellt ist?
Hier ist man ein wenig in der Zwickmühle. Sieht man die deutsche Niederlassung als eigenständigen Betrieb an, greift auch deutsches Recht, aber dann das Kündigungsschutzgesetz nicht, da man nur 4 Arbeitnehmer hat.
Würde man die deutsche Niederlassung nicht als eigenständigen Betrieb ansehen, kommt man zwar zu der Erkenntnis, dass es mehr als 4 Arbeitnehmer sind und daher auch das Kündigungsschutzgesetz geltend müsste. Allerdings liegt dann der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehung nicht mehr in Deutschland und es käme damit das UK-Recht zur Anwendung. Dann greift auch das deutsche KSchG nicht mehr.
Daher kommt man auch gar nicht dazu, dass das KSchG überhaupt anwendbar sein könnte.
(3) In BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 2 AZR 459/97 - haben wir den folgenden Passus gefunden:
- Für die Feststellung der für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Arbeitnehmerzahl sind von anderen Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß eine darüber hinausgreifende Berechnung der Arbeitnehmerzahl – abgesehen von Mißbrauchsfällen – nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Führungsvereinbarung der beteiligten Arbeitgeber (Unternehmen) eine einheitliche institutionelle Leitung hinsichtlich des Kerns der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich besteht.
Ist aufgrund der oben beschriebenen Fakten und des Urteils des BAG das Kündigungsschutzgesetz bei uns anwendbar obwohl wir weniger als 10 Mitarbeiter sind?
Nein, siehe dazu Frage 2.
Aber mal angenommen, es stünde hier zur Diskussion, ob diese Urteil maßgeblich ist:
Würde man zu dem Ergebnis kommen, dass die deutsche Niederlassung nicht als eigenständiger Betrieb gilt, sieht es wie folgt aus: dann sind auch die Arbeitnehmer der Zentrale in UK anzurechnen, was wiederum bedeuten würde, dass das KSchG greift.
Im Ergebnis kann man hier leider nicht alles haben. Man kann davon ausgehen, dass deutsches Recht Anwendung findet, kann dann aber nicht die Mitarbeiter der anderen Konzerne und der Zentrale in UK hinzuzählen, um die Anwendbarkeit des KSchG herbeizuführen.
Würde man die Niederlassung nicht als eigenständig ansehen, zählt sie nach UK, dann findet auch kein deutsches Recht Anwendung, so auch nicht das KSchG.