Zu Frage 1: die Fristen ergeben sich aus den Arbeitsvertrag, meistens 3 Monate nach ausgesprochener Kündigung.
ZU Frage 2: Alles was mit dem Arbeitsplatz, der Arbeit, Kündigung, der Arbeitssicherheit, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung,Arbeitsunfähigskeitsversicherung,
Abfindungen, Auflösungsvertrage und andere Absprachen die nicht im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart wurden.
zu Frage3: das Arbeitgericht ihres Zuständigkeitbereich, nächste Instanz Landesarbeitsgericht, nächste Instanz
Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht,
nächste Instanz europäisches Arbeitsgericht.
Zu Frage 4:Eine Güteverhandlung wird meistens eine gesetzt um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen!
Zu Frage 5: Bezieht sich Frage 5 zu Frage 4? wenn ja!
Dann ist diese die Antwort:
die außergerichtliche Eingung eines Sachverhaltes wird durch beide Streitparteien friedlich und zugunsten beider Parteien niedergelegt oder beigelegt. Die Kosten tragen beide Parteien.
wenn nicht! Dann ist dies die Antwort:
Gerichtverhandlungen sollen Streitigkeiten beenden und die Rechtsicherheit wiederherstellen. Die Kosten werden in den meisten Fällen von der Rechtschutzversicherung übernommen. Wenn diese nicht vorhanden ist kann man beim Gericht eine Antrag auf Rechtskostenbeihilfe stellen. Das Gericht entscheidet dann wie hoch diese Ausfallen kann.