Einem Arbeitnehmer wurde am 24.02.2009, die Kündigung zum 31.03.2009 ausgesprochen, zudem eine Abfindung in Höhe von X, die jedoch nicht angenommen wurde.
Nicht berücksichtigt wurde, daß dieser MA einen Schewerbehindertenausweis hat, und somit die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich ist/war, die jedoch nicht eingeholt wurde.
Ferner wird es ab dem 06.03.2009 einen Betriebsrat in dem Unternehmen geben, der einer Kündigung im Normalfall doch auch zustimmen muss, oder?!
Hat der AN somit nicht alle Optionen offen?
Nicht berücksichtigt wurde, daß dieser MA einen
Schewerbehindertenausweis hat, und somit die Zustimmung des
Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich ist/war, die
jedoch nicht eingeholt wurde.
Dann ist das Integrationsamt darüber zu informieren und wird im Normalfall den Arbeitgeber entsprechen konfirmieren. Die Kündigung eines Schwerbehinderten ist unwirksam (MdE >= 50% oder gleichgestellt, sei vorausgesotzen).
Ferner wird es ab dem 06.03.2009 einen Betriebsrat in dem
Unternehmen geben, der einer Kündigung im Normalfall doch auch
zustimmen muss, oder?!
Ja, natürlich … und allen Einstellungen seit Napoleons Deportation auch … warum sollte ein BR rückwirkend irgendwelche Zuständigkeiten besitzen? Wenn der BR am 6.3. gewählt wird, ist er überitzens noch nicht im Amt, sondern erst nach der durch den Wahlvorstand durchzuführenden Konstituierung!
Hat der AN somit nicht alle Optionen offen?
Hat er sowieso - den Rechtsweg kann man immer einschlagen. In diesem Fall würde ich aber den Weg über das Integrationsamt gehen, wie schon erwähnt.
GEK
(MdE >= 50%
oder gleichgestellt, sei vorausgesotzen).
Sorry, aber der MdE interessiert hier nicht, maßgeblich ist allein der GdB, bescheinigt vom Versorgungsamt, ggfs. die Gleichstellung, bescheinigt von der AA.
Hat der AN somit nicht alle Optionen offen?
Hat er sowieso - den Rechtsweg kann man immer einschlagen. In
diesem Fall würde ich aber den Weg über das Integrationsamt
gehen, wie schon erwähnt.
Nein, der AN hat nur eine einzige Option, nämlich das Arbeitsgericht. Das muß die Rechtswidrigkeit der Kündigung feststellen. Wird die Klagefrist verpasst, wird die Kündigung trotz Rechtswidrigkeit wirksam.
GEK
&Tschüß
Wolfgang