Hallo,
eine Kündigung nach der Probezeit ist nur wegen schwerwiegender Vorfälle möglich. Da ich nicht glaube, das die Azubine das Kühlhaus leer geklaut hat, noch den Ausbilder mit einem Kochmesser bedrohte, dürfte so eine außerordentliche Kündigung nicht rechtens sein.
Fristen gibt es keine, weil eine Kündigung aus genanntem Grund nicht zulässig ist.
Aufhebungsvertrag unterschreiben würde ich als Azubi auch nicht.
Wird in diesem Aufhebungsvertrag ausdrücklich gegenseitig ein Ausschluss von Forderungen engefügt, ist das zum Nachteil des Azubi. Denn damit unterschreibt diese den Verzicht auf jedwege Ansprüche.
In diesem Fall sollte die Auszubildende diesen Aufhebungsvertrag unter keinen Umständen unterschreiben.
Direkt nach Erhalt der Kündigung zu der Stelle, die den Ausbildungsvertrag benehmigt hat und wo der Ausbildungsberater zu finden ist und dort vorsprechen. Ich würde das vor das Arbeitsgericht bringen. Das verursacht ohne Anwalt (dazu besteht keine Pflicht) auch keine Kosten.
Entschädigung könnte, muss aber nicht, (deswegen keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben) die komplette Ausbildungsvergütung von einem Jahr betragen - jedenfalls kenne ich viele Fälle, wo dies den Azubis zugesprochen wurde.
Ein Jahr deshalb, weil es Betriebe gibt, die den Azubi das bisherige Lehrjahr nicht anrechnen und dieser dann ein koplettes Ausbildungsjahr verliert.
Den Aufhebungsvertrag somit nur unterschreiben, wenn dort eine Entschädigungssumme X zahlbar bis Tag y vereinbart wurde. Ansonsten nicht unterschreiben - es sei denn die angehende Köchin hat bereits eine neue Lehrstelle und kann beinahe nahtlos die Ausbildung weiter führen.
Denn so oder so, dürfte das Klima sich innerhalb dieses Betriebes für den Azubi verschlechtern.
Für Azubi bieten Gewerkschaften sehr günstige Mitgliedsbeiträge an. Das Verursacht wenig Kosten und Rechtsberatung, sowie anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht sind dort enthalten. Der Geschäftsführer der zuständigen Gerwerkschaft kann auch einen Mitgliedsantrag drei Monate rückdatieren. So kann man in den Genuß der Vorteile auch schon in so einem Fall, wie diesem kommen.
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft muss man gegenüber einem Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß beantworten!
Viele Grüße
tina