Kündigungsschutz bei Ausbildung in Kleinbetrieb

Folgender Sachverhalt:
Ein Ausbildungsbetrieb (Restaurant, weniger als 10 Mitarbeiter) will eine Auszubildende (Köchin) aufgrund des Wegfalls der Stelle Kündigen.
Die Probezeit ist bereits abgelaufen.

Ist eine Kündigung von Arbeitgeberseite überhaut rechtens? Wenn ja, welche Fristen müsste dieser beachten?

Hat die Azubine rechtliche Ansprüche auf eine Entschädigung, durch die bis zum Beginn der nächsten Ausbildung entfallenden Lohnzahlungen?

Außerdem wäre es gut zu wissen, ob sie Ansprüche auf eine solche Entschädigung hat, sollte der Ausbildungsbetrieb ihr einen Aufhebungsvertrag anbieten.

Ausbildungsbetrieb weniger als 10

Mitarbeiter will eine Auszubildende (Köchin) aufgrund des Wegfalls der Stelle Kündigen.
Die Probezeit ist bereits abgelaufen.

1)überhaut rechtens?
2)welche Fristen müsste dieser beachten?
3)Azubine rechtliche Ansprüche auf eine Entschädigung,

durch die bis zum Beginn der nächsten Ausbildung entfallenden Lohnzahlungen?

  1. ob sie Ansprüche auf eine solche Entschädigung hat, sollte der Ausbildungsbetrieb ihr einen Aufhebungsvertrag anbieten.

Guten Tag,

  1. nach der Probezeit kann - unabhängig vom Kleinbetrieb - ein Ausbildungsverhältnis nur noch außerordentlich gekündigt werden, BBiG
    Dazu müsste man die Hintergründe des Wegfalls der Kochstelle genau prüfen, evtl kann das eine außerordentliche K. begründen.
  2. damit existieren keine Fristen
  3. nur im Falle einer schuldhaften Vetragsverletzung denkbar
  4. ein Aufhebungsvertrag unterliegt der freien Verhandlung, es gibt nur den Schutz vor der Kündigung, daher keine Ansprüche auf Abfindung o.ä.
    Tipp
  1. Vertrag ansehen, ob Schlichtung zwingend
  2. Über IHK Lösung und anderen Betrieb, der übernimmt suchen
  3. Ausbildung sollte möglichst störungsfrei gewährt werden
  4. Denken Sie daran, es geht um die Grundlagen eines Berufslebens!
    Schönen Tag noch

Also nicht die Auszubildende will kündigen, sondern der Arbeitgeber, richtig? Für Kleinbetrieben bietet das Kündigungsschutzgesetz keinen Schutz. Allerdings greift hier das Berufsbildungsgesetz mit viel schärferen Einschränkungen, die Kündigung wäre nur aus wichtigem Grund möglich, auch ist ggf. Schadenersatz zu leisten. Ich rate, bei der Handelskammer anzufragen.

Bei einer Auszubildenden nach der Probezeit ist keine Kündigung möglich!!! Möglich wäre nur eine fristlose Kündigung bei wirklichen schweren Vergehen. Und so etwas liegt ja wohl nicht vor. Eine Ausbildungsstelle kann nicht „wegfallen“.

Hallo,
auf folgender Seite findest Du näheres:

http://www.azubi-magazin.com/2007/06/15/kuendigungss…

Gruß
U.Daniel

Hallo,

eine Kündigung nach der Probezeit ist nur wegen schwerwiegender Vorfälle möglich. Da ich nicht glaube, das die Azubine das Kühlhaus leer geklaut hat, noch den Ausbilder mit einem Kochmesser bedrohte, dürfte so eine außerordentliche Kündigung nicht rechtens sein.
Fristen gibt es keine, weil eine Kündigung aus genanntem Grund nicht zulässig ist.

Aufhebungsvertrag unterschreiben würde ich als Azubi auch nicht.
Wird in diesem Aufhebungsvertrag ausdrücklich gegenseitig ein Ausschluss von Forderungen engefügt, ist das zum Nachteil des Azubi. Denn damit unterschreibt diese den Verzicht auf jedwege Ansprüche.

In diesem Fall sollte die Auszubildende diesen Aufhebungsvertrag unter keinen Umständen unterschreiben.

Direkt nach Erhalt der Kündigung zu der Stelle, die den Ausbildungsvertrag benehmigt hat und wo der Ausbildungsberater zu finden ist und dort vorsprechen. Ich würde das vor das Arbeitsgericht bringen. Das verursacht ohne Anwalt (dazu besteht keine Pflicht) auch keine Kosten.

Entschädigung könnte, muss aber nicht, (deswegen keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben) die komplette Ausbildungsvergütung von einem Jahr betragen - jedenfalls kenne ich viele Fälle, wo dies den Azubis zugesprochen wurde.
Ein Jahr deshalb, weil es Betriebe gibt, die den Azubi das bisherige Lehrjahr nicht anrechnen und dieser dann ein koplettes Ausbildungsjahr verliert.

Den Aufhebungsvertrag somit nur unterschreiben, wenn dort eine Entschädigungssumme X zahlbar bis Tag y vereinbart wurde. Ansonsten nicht unterschreiben - es sei denn die angehende Köchin hat bereits eine neue Lehrstelle und kann beinahe nahtlos die Ausbildung weiter führen.

Denn so oder so, dürfte das Klima sich innerhalb dieses Betriebes für den Azubi verschlechtern.

Für Azubi bieten Gewerkschaften sehr günstige Mitgliedsbeiträge an. Das Verursacht wenig Kosten und Rechtsberatung, sowie anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht sind dort enthalten. Der Geschäftsführer der zuständigen Gerwerkschaft kann auch einen Mitgliedsantrag drei Monate rückdatieren. So kann man in den Genuß der Vorteile auch schon in so einem Fall, wie diesem kommen.

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft muss man gegenüber einem Arbeitgeber nicht wahrheitsgemäß beantworten!

Viele Grüße
tina

Nach dem BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit lediglich vom Auszubildenden, nicht jedoch vom Ausbilder ordentlich, d.h. mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Arbeitgeber ist hingegen nicht möglich; sie kann auch nicht vertraglich vereinbart werden. Sie ist grundsätzlich unwirksam.

sorry, so tief steck ich nicht im Arbeitsrecht. Es sollte versucht werden, dass die Ausbildung woanders weitergeführt wird

Hallo,

zunächst gehe ich davon aus, dass der Ausbilder, also der Betrieb, kündigt, oder?

Für das Berufsausbildungsverhältnis gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Seine Regelungen sind auch im Kündigungsfall maßgebend. Danach gilt, dass nachabgelaufener Probezeit der Ausbilder nur noch aus wichtigem Grund, also fristlos, kündigen kann, § 22 Abs.2 Nr.1 BBiG. Eine Kündigungsfrist gibt’s also gesetzlich nicht. Sie müßten - ev. mit weiterer rechtlicher Hilfe - diesen wichtigen Grund nachzuprüfen. Erster Prüfansatz ist, wie der Ausbilder SCHRIFTLICH UND IN DER KÜNDIGUNGSERKLÄRUNG (vgl. § 22 Abs.3 BBiG) die Kündigung begründet. Anders als bei Arbeitsverhältnissen MUSS im Ausbildungsbereich die Kündigung verständlich, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß begründet werden. Mich wundert zB, dass hier mit dem Wegfall einer Stelle vor Ablauf der Auzsbildungszeit argumentiert worden sein soll. Bitte prüfen.

Die weitere Frage nach Entschädigung oder Abfindung verlangt nach einer genauen Prüfung der Umstände. § 23 BBiG gibt bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dann einen Schadensersatzanspruch, wenn - wie hier gegeben - der Ausbilder den Grund für die vorzeitige Beendigung zu vertreten hat. Einfach formuliert: Wenn er Schuld hat am vorzeitigen Ende. Also auch hier: Ev. mit weiterer rechtlichen Hilfe zunächst alle Fakten klären und dann beurteilen. Wichtig: Ein Schadensersatzanspruch muss binnen drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Viel Erfolg und Grüße!

Hallo,
nein, so einfach ist es nicht einen AZUBI zu kündigen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet bei Wegfall einer Ausbildungsstelle dies der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer vor Ort über seine Absicht zu informieren. Zusammen mit dem Arbeitgeber des AZUBI muss denn eine neue AZUBI-Stelle gesucht werden.
Also der AZUBI kann, nein sollte darauf bestehen eine neue Ausbildungsstelle zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
J.D.

Ein Ausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit nur noch außerordentlich, heißt aus wichtigem Grund gekündigt werden (Mitarbeiter hat gestohlen oder ein vergleichbares Vergehen).

hallo
bei weniger als 10MA beträgt die Kündigungszeit
4 Wochen für Angestellte.
Für Azubis gibt es Sonderregelungen, bis zu 2 Wochen.

siehe auch:
http://www.hk24.de/recht_und_steuern/allgemeine_rech…

Hallo,

bei Betriebe unter 10 Mitarbeiter (Vollzeit) greift die Kündigungsschutz nicht.

Sie müssen den Arbeitsvertrag (Ausbildungsvertrag) genau lesen, dort steht nämlich alles was Sie beachten müssen und auch die Fristen sthen drin.

Alle anderen sind in Tarifvertrag geregelt.

Gruß
Marinel

Hallo Rium,
Ausbidungsordnung / Gesetz und Ausbildungsvertrag durchlesen und / oder sich an die Innung wenden > unbedingt!
wannsee

Ahoi Rium,

eine arbeitgeberseitige Kündigung ist immer möglich…
mit einer Frist von vier Wochen es sei denn im AV/AusbildungsV ist was anderes geregelt.

Beratende Hilfe kann hier auch die Handelskammer geben.

zur Hilfe hier 2 links…

http://www.azuro-muenchen.de/azubi-beratung/ausbildu…

http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/kue… nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Jack

Folgender Sachverhalt:
Ein Ausbildungsbetrieb (Restaurant, weniger als 10
Mitarbeiter) will eine Auszubildende (Köchin) aufgrund des
Wegfalls der Stelle Kündigen.
Die Probezeit ist bereits abgelaufen.

Ist eine Kündigung von Arbeitgeberseite überhaut rechtens?

Antwort:
JA, Kündigung mit oder ohne Grund, ist rechtlich zulässig.

Wenn ja, welche Fristen müsste dieser beachten?

Antwort:
DIE Kündigungsfrist die im Ausbildungsvertrag festgelegt wurde, ist von beiden Seiten einzuhalten

Hat die Azubine rechtliche Ansprüche auf eine Entschädigung, durch die bis zum Beginn der nächsten Ausbildung entfallenden Lohnzahlungen?

Antwort:
NEIN, so etwas ist in diesem Fall, in der deutschen Rechtssprechung nicht vorgesehen.

Außerdem wäre es gut zu wissen, ob sie Ansprüche auf eine solche Entschädigung hat, sollte der Ausbildungsbetrieb ihr einen Aufhebungsvertrag anbieten.

Antwort:
Einen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es nicht. Abfindungen beruhen in Deutschland, auf dem Freiwilligkeitsprinzip. Sollten sich beide Seiten auf eine Abfindung einigen, dann beträgt sie Minimum ein halbes Monatsbrutto, pro gearbeitetem Jahr. Davon werden 20% Lohnsteuer ans Finanzamt fällig.

Weiteres:
Das Kündigungsschutzgesetz, greift erst ab 10 Beschäftigte. Eine Kündigungsschutzklage, ist innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Es zählt der Zeitpunkt, ab wann man von der Kündigung, schriftlich erfahren hat. !!!
Es empfiehlt sich, gerade als Azubi!!!, in eine Gewerkschaft einzutreten. Dort werden die Rechte sehr schnell und sehr gründlich, zur Klage gebracht, von kostenlosen Anwälten.

Also, nicht jammern, klagt lieber :wink:

Ausbildungsverträge kann man nur kündigen, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt oder wenn der Betrieb aufgelöst wird. Wenn nur Stellen wegfallen, dann gilt immer noch das Berufsbildungsgesetz. Mit Entschädigungen kenne ich mich nicht aus.

Ich empfehle hier d. Kontaktaufnahme md örtl. IHK.

Ziel sollte es in erster Linie sein,d.d. Ausbildung mögl. one UNterbrechung fortgesetztnu. beendet werden kann.

Hallo Rium,

nein, die Kündigung ist keinesfalls rechtens. Die Azubine sollte sich dagegen wehren.

Gem. § 22 BBiG kann nämlich lediglich der Auszubildene das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen. Der Ausbilder darf das Ausbildungsverhältnis nicht ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung vom Ausbilder kann auch nicht durch den Ausbildungsvertrag geregelt werden. Die ordentliche Kündigung des Ausbilders ist grundsätzlich nicht zulässig.

Es ist lediglich eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Der Arbeitgeber darf sich in diesem Fall aber nicht auf den Wegfall der Stelle berufen. Das ist nämlich kein wichtiger Grund.

Wenn das Restaurant der Auzubine tatsächlich kündigt, muss sie zunächst einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der jeweiligen für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Kammer stellen (vgl. § 111 Abs. 2 ArbGG). Den Antrag sollte sie sehr zeitnah stellen, auch wenn es keine verbindliche Frist gibt. Der Azubine ist dann zu empfehlen sich die Hilfe eines Juristen zu holen.

Hat die Schlichtung keinen Erfolg, bleibt nur die Klage. Diese muss dann innerhalb von zwei Wochen eingereicht werden. Im von Ihnen geschilderten Fall hätte die Azubine dann wohl einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Gerichtsverfahrens.

Die Azubine kann gem. § 23 Abs. 1 BBiG aber auch Schadenersatz geltend machen. Schadenersatz kann vom Auszubildenden immer dann geltend gemacht werden, wenn das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst wird und der Arbeitgeber die Schuld für die Auflösung trägt. Da die Kündigung hier offensichtlich rechtswidrig wäre, würde der Arbeitgeber auch die Schuld tragen. Der Anspruch auf Schadenersatz muss innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden ( § 23 Abs. 2 BBiG).

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht zu empfehlen, da dann keine Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden können. Anders wäre es nur, wenn der Arbeitgeber eine extrem hohe Abfindung anbietet, was hier aber unwahrscheinlich erscheint.

Sollte Ihnen meine Antwort gefallen haben, so würde ich mich über eine Bewertung bei

http://www.qype.com/place/529589-Ziegenhagen-Rechtsa…

sehr freuen.

Viele Grüße
Ivailo Ziegenhagen