Kündigungsschutz nach Probezeit bei 50 GdB

Hallo allerseits,

ich wurde vor 9 Monaten als Koch auf Grund meiner Behinderung in Teilarbeitszeit eingestellt. Nach 6 Monaten wurde meine Probezeit um weitere 6 Monate verlängert und diese endet in 3 Monaten. Nun meine Frage: Habe ich Kündigungsschutz auf Grund meiner Behinderung oder würde die Probezeit - vorausgesetzt ich werde nicht übernommen - ganz normal enden?
Für viele Antworten bin ich Euch jetzt schon sehr dankbar.

Liebe Grüße,
murr2011

ich wurde vor 9 Monaten als Koch auf Grund meiner Behinderung in Teilarbeitszeit eingestellt. Nach 6 Monaten wurde meine Probezeit um weitere 6 Monate verlängert und diese endet in 3

Monaten.

Nun meine Frage: Habe ich Kündigungsschutz

Einen schönen guten Tag,

eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus ist unwirksam.
Sind Sie sicher, dass nicht ein neuer befristeter Vertrag geschlossen ist?
Wenn es sich um einen neuen befristeten Vertrag handelt, müsste man prüfen, wie der begründet ist. Erfolgt eine weitere Befristung zur Erprobung ist diese Befristung unwirksam.

  1. wenn in einem unbefristeten Vertrag die Probezeit um 6 Monate verlängert wurde, ist dies unwirksam
  2. wenn eine weitere Befristung „zur Erprobung“ erfolgte, ist dies unwirksam
    Beide Varianten verstoßen gegen die Höchstgrenze von 6 Monaten Probezeit.

Daraus folgt
Sie haben Kündigungsschutz nach KSchG, wenn die betrieblichen Vorausseetzungen (10 Mitarbeiter) vorliegen.
Sie haben Sonderkündigungsschutz nach § 85ff SGB IX.

Hallo Achim S,

viele, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie haben mir echt weiter geholfen.
Jetzt habe ich - falls ich nicht übernommen werden sollte - ganz andere Argumente.

Liebe Grüße,
murr2011

Hallo murr2011,

Sie haben Kündigungsschutz, kommen also in den Genuss des Kündigungschutzgesetzes, wenn:

a) Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat: Das ist erfüllt. und
b) In Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Ob b) erfüllt ist, geht aus Ihren Zeilen nicht hervor.

Dieser Kündigungsschutz schützt Sie nicht rundherum. Wenn der Arbeitgeber Gründe für seine Kündigung hat (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, krankheitsbedingt), kann die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit rechtmäßig sein!

Der besondere „Kündigungsschutz“ gilt nur für Schwerbehinderte, also für Sie, das Sie einen GdB von 50 haben. Aber: Er ist kein Kündigungsschutz im eigentliche Sinne. Der Arbeitgeber muss nur eine Schleife zum Integrationsamt machen, das nur prüft, ob die Kündigung diskriminierend ist. Und das ist sie allermeistens nicht.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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