Meinem Mann wurde nach 6 Jahren im Kleinbetrieb (2 Mitarbeiter u. Chef) mit 8 Wochen Kündigungsfrist zum 15.6. gekündigt.Er ist verheiratet u. hat 1 Kind (100%Schwerbeh.),der andere Mitarbeiter ledig.Ist Kündigung rechtlich wirksam?Hat m. Mann 1Recht auf Abfindung, wenn ja wieviel?
Guten Abend
Bin auf dem Weg in den Urlaub, daher sehr knapp
- Das Kündigungsschutz G gilt nicht
- Die Klagfrist gilt aber für alle Unwirksamkeitsgründe und beträgt 3 Wochen dürfte hier verpasst sein
- Anspruch auf Abfindung gibt es nicht
- Hier könnte Verstoss gegen 86 SGB IX vorliegen, morgen zum Arbeitsgericht gehen
Gruesse
Tut mir leid, ich kann nicht helfen
Wenn man gekündigt wird sollte man immer eine Kündigungsschutzklage einreichen beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung- Termin dringend einhalten! Nur bei einem Klageverfahren kann man evnt. eine Abfindung erstreiten. Da es ein Kleinbetrieb war (unter 15 Mitarbeitern) greift der Punkt- ob die Kündigung berehctigt ist nicht, da Kleinbetriebe keine Sozialauswahl vornehmen müssen. Du schreibst ja auch nicht, was der Kündigungsgrundist- aus betriebsbedingten Gründen (weniger Aufträge) oder aus verhaltensbedingten Gründen, die dein Mann zu verantworten hat. Danach richtet sich auch, ob eine Klage gegen die Kündigung Erfolg hat. 8 Wochen Kündigungsfrist sind schon recht freundlich, da kann man deinem Mann nur wünschen, dass er in der Zeit was Neues findet. Er muß sich dringend beim Arbeitsamt melden- also sofort nach Erhalt der Kündigung und sich arbeitssuchend melden, damit Ihr von da Geld erhaltet schnell den ALGAntrag stellen. Viel Glück
Meinem Mann wurde nach 6 Jahren im Kleinbetrieb (2 Mitarbeiter
u. Chef) mit 8 Wochen Kündigungsfrist zum 15.6. gekündigt.Er
ist verheiratet u. hat 1 Kind (100%Schwerbeh.),der andere
Mitarbeiter ledig.Ist Kündigung rechtlich wirksam?Hat m. Mann
1Recht auf Abfindung, wenn ja wieviel?
Hallo Aurelia,
im Kleinbetrieb gilt leider nicht das Kündigungsschutzgesetz. Daher kann jede Seite ohne Grund fristgemäß (ordentlich) kündigen. Es müssen nur zwei Dinge eingehalten werden: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Letzteres erscheint mir zweifelhaft. Wenn nämlich keine besondere Kündigungsfristen vereinbart sind, ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen (§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB).Daher kann der 15.06.2011 nicht stimmen. Bitte prüfen Sie das. Und wenn die Frist nicht stimmt, müssen Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Rechtzeitig bedeutet gem. § 4 KSchG drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Sie rügen damit aber nur die fehlerhafte Kündigungsfrist. Die Beendigung an sich können Sie nicht verhindern, nur das Ende wird etwas verschoben.
Ihr Mann hat kein Recht auf Abfindung. Dieses Recht haben nicht einmal Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt.
Tut mir leid. Dennoch wünsche ich viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
- Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht
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