unternehmer U hat 3 betriebsstätten mit 15/30/5 angestellten. die betriebe werden selbständig geleitet.
werden hier im hinblick auf den kündigungsschutz alle MA zusammengerechnet, oder gilt für jede betriebsstätte eine gesonderte regelung bzw. bei der betriebsstätte mit 5 AN eben kein Kündigungsschutz.
beim Kündigungsschutzgesetz kommt es nicht auf den Begriff der Betriebsstätte, sondern auf den des Betriebes an. Entscheidend wäre in Deinem Beispiel, ob die einzelnen Betriebstätten organisatorisch und/oder gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind.
Handelt es sich z. B. also um Firma A, B und C oder handelt es sich um Firma D mit Zweigstellen/-werken in X, Y und Z.
Ein eigener Geschäftsführer/Betriebsleiter heißt nicht zwingend, daß es sich um einen eigenen Betrieb iSd KSchG handelt.
&Tschüß
Wolfgang
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werden hier im hinblick auf den kündigungsschutz alle MA
zusammengerechnet, oder gilt für jede betriebsstätte eine
gesonderte regelung bzw. bei der betriebsstätte mit 5 AN eben
kein Kündigungsschutz.
gruß inder
Hallo,
beim Kündigungsschutzgesetz kommt es nicht auf den Begriff der
Betriebsstätte, sondern auf den des Betriebes an. Entscheidend
wäre in Deinem Beispiel, ob die einzelnen Betriebstätten
organisatorisch und/oder gesellschaftsrechtlich miteinander
verbunden sind.
Handelt es sich z. B. also um Firma A, B und C oder handelt es
sich um Firma D mit Zweigstellen/-werken in X, Y und Z.
Ein eigener Geschäftsführer/Betriebsleiter heißt nicht
zwingend, daß es sich um einen eigenen Betrieb iSd KSchG
handelt.
Hallo Wolfgang,
beim KSchG kommt es darauf an, ob die „Betriebsstätten“ zum selben Unternehmen (!) gehören.
Im Ergebnis aber völlig korrekt, dass das völlig unklar ist, weil nur von einem Unternehmer U die Rede ist, ohne dass ein Wort über die Organisationsformen verloren worden wäre. Gehören die Betriebe zu einem Unternehmen, dann ist auch in dem Betrieb mit 5 AN das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
Allerdings gibt es auch noch den sog. gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen, der vorliegt, wenn die drei Betriebe zu unterschiedlichen Unternehmen gehören würden, aber von U einheitlich personell und sozial geleitet würden.
beim Kündigungsschutzgesetz kommt es nicht auf den Begriff der
Betriebsstätte, sondern auf den des Betriebes an. Entscheidend
wäre in Deinem Beispiel, ob die einzelnen Betriebstätten
organisatorisch und/oder gesellschaftsrechtlich miteinander
verbunden sind.
Handelt es sich z. B. also um Firma A, B und C oder handelt es
sich um Firma D mit Zweigstellen/-werken in X, Y und Z.
Ein eigener Geschäftsführer/Betriebsleiter heißt nicht
zwingend, daß es sich um einen eigenen Betrieb iSd KSchG
handelt.
hallo wolfgang, vielen dank soweit.
es handelt sich um die beratungsgesellschaft U + partner, wobei der betrieb mit den 5 AN als zweigniederlassung geführt wird, nicht als partner.
leiter der niederlassung ist auch ein berufsträger (der ehem. inhaber), der aber nicht als partner in der gesellschaft gelistet ist, der arbeitsrechtliche status ist mir momentan nicht ganz klar (freiberufler, nicht angestellt, aber auch kein sozius).
beim KSchG kommt es darauf an, ob die „Betriebsstätten“ zum
selben Unternehmen (!) gehören.
das klingt ja noch recht klar…
Im Ergebnis aber völlig korrekt, dass das völlig unklar ist,
weil nur von einem Unternehmer U die Rede ist, ohne dass ein
Wort über die Organisationsformen verloren worden wäre.
Gehören die Betriebe zu einem Unternehmen, dann ist auch in
dem Betrieb mit 5 AN das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.
ja, der betrieb wurde „geschluckt“ bzw. vom alten inhaber verkauft und wurde organisatorisch eingegliedert in den hauptsitz, denke nicht, dass man von einer eigenständigen unternehmung reden kann, denn der leiter des büros ist nicht partner i.s. der gesellschaftsordnung für StB.
Allerdings gibt es auch noch den sog. gemeinsamen Betrieb
mehrerer Unternehmen, der vorliegt, wenn die drei Betriebe zu
unterschiedlichen Unternehmen gehören würden, aber von U
einheitlich personell und sozial geleitet würden.
ja, der betrieb wurde „geschluckt“ bzw. vom alten inhaber
verkauft und wurde organisatorisch eingegliedert in den
hauptsitz, denke nicht, dass man von einer eigenständigen
unternehmung reden kann, denn der leiter des büros ist nicht
partner i.s. der gesellschaftsordnung für StB.
Hallo,
ich weiß nicht, ob Du mein Posting verstanden hast.
Es gibt also ein „Unternehmen“, das all diese Betriebe, die unselbständige (!?) Zweigniederlassungen sind, unterhält. Dies ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft U & Partner? Diese ist Träger von Rechten und Pflichten, mit dieser bestehen die Anstellungsverträge (bei dem kleinen Betrieb durch Betriebsübergang nach § 613a BGB bzw. Neuabschluss von Verträgen)?
Damit ist auch in der Niederlassung mit 5 MA das KSchG anwendbar.
ich weiß nicht, ob Du mein Posting verstanden hast.
Es gibt also ein „Unternehmen“, das all diese Betriebe, die
unselbständige (!?) Zweigniederlassungen sind, unterhält. Dies
ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
Partnerschaftsgesellschaft U & Partner? Diese ist Träger von
Rechten und Pflichten, mit dieser bestehen die
Anstellungsverträge (bei dem kleinen Betrieb durch
Betriebsübergang nach § 613a BGB bzw. Neuabschluss von
Verträgen)?
Damit ist auch in der Niederlassung mit 5 MA das KSchG
anwendbar.