Kuendigungsschutzklage

Hallo,
ich hätte folgende Fragen,

wenn man seit vielen Jahren Vollzeit gearbeit hat und seit 07.02.09 nur noch 50 % arbeitet und man nun betriebsbedingt zum 30.06.09 gekuendigt wurde, was macht man da ?
Fakten: Arbeitgeber bietet 75 % des durchschnittl. Monatslohn x 5 Jahre als Abfindung an.
Betriebsrat hat schriftlich Einspruch gegen die Kuendigung eingelegt,da keine Sozialauswahl getroffen wurde.
Es wurde mehrer Mitarbeiter gekuendigt und es wird zur Zeit in der Hauptstelle weitergearbeit (Mitarbeiter haben vorher im Hause des Kunden gesessen,der sich eine neuen Geschäftspartner gesucht hat)

Realistisch gesehen sieht es mit Arbeitsplätzen in der Hauptstelle eher schlecht aus.
Sollte Kuendigungsschutzklage erhoben werden ?
Was kann da passieren (keine Rechtsschutzversicherung vorhanden)

Angennommen die Beschaeftigungsdauer verlängert sich, weil der Arbeitgeber Fehler bei der Kuendigung gemacht hat.
Dann ist der nächste Termin der 30.09 oder evtl der 31.12, je nachdem
wie lange sich die Auseinandersetzung hinziehen wuerde.
Dann bekommt man doch viel weniger Abfindung, da diese doch sicher neu
berechnet wird und dann hat man ja schon 7 Monate oder mehr Teilzeit gearbeitet und 5 Jahre mal durchschnittl Monatsgehalt der letzten 12 Monate mal 0,75 sind dann am Ende noch weniger als vorher. Oder wie wäre das ?
Ausserdem bekäme man jetzt Arbeitslosengeld Vollzeit, wenn man sich auch wieder Vollzeit dem Markt zur Verfuegung stellt.
wie wäre das,wenn man dann schon 7 Monate oder länger Teilzeit arbeitet und vorher ueber 20 Jahre Vollzeit einbezahlt hat ?

Sorry sind viele Fragen, aber Danke fuer jede Info

hallo casperle,

man könnte dieses machen:

  • sich arbeitslos melden
  • einen rechtsanwalt / die gewerkschaft fragen

mfg

kunde333

Wobei ich bei einem Verweis auf einen RA in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gerne auf die wenig bekannte Vorschrift des § 12a ArbGG hinweisen möchte, wonach erstinstanzlich die jeweilige Partei trotz Obsiegens vor Gericht seine (RA-)Kosten selbst zu tragen hat. Man sollte auch überlegen, ob es Sinn macht in der jetzigen wirtschaftlichen Lage noch auf Zeit zu spielen, nach § 1a KSchG wird für eine Abfindung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ohnehin 1/2 Monatsgehalt pro volles Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als angemessen angesehen. Bei wirtschaftlichen Zwangslagen kann ein Unternehmen vieles: Änderungskündigung, Kurzarbeit, Insolvenz beantragen. Im Falle der Insolvenz kann man dann seinen tollen Abfindungsanspruch beim Insolvenzverwalter anmelden und bekommt eine Quote von vielleicht 2 % teilweise erst nach Jahren tatsächlich ausbezahlt. Es kommen also hier auch wirtschaftliche Überlegungen ins Spiel, die man als Außenstehender nicht beurteilen kann.

ich interessiere mich für genau das gleiche thema, weil mir auch exakt das gleiche passiert ist.
es wurde letzte woche gekündigt, am 01.05. hat die firma kurzarbeit (laut chef: erst mal kurzarbeit, da er seine leute behalten möchte solange es geht) also warum kündigung???
aber zum thema. kündigungsschutzklage auf jeden fall! da braucht man auch keinen anwalt dazu, da kann man selber zum arbeitsgericht gehen. und abfindung steht einem nur bei sozial ungerechtigter kündigung zu. aber wie hoch und für die berechnung gibt es keine formel.
leider konnte ich nicht weiterhelfen, ich weiss. wollte nur sagen, ich sitz im gleichen boot. und falls es bei dir etwas neues gibt, wäre es super, wenn du dich melden könntest!
danke!

Auch bei betriebsbedingten Kündigungen mit korrekter Sozialauswahl kann über § 1a KSchG ein Anspruch auf Abfindung bestehen.

Hallo,

ja so ist es, die Zeiten sind schlecht.
War jetzt mal beim Anwalt und der hat mal nen Brief an meinen Arbeitgeber, wegen Sozialauswahl usw geschrieben.

Na ja mal abwarten, wenn ich mehr weiss gebe ich Bescheid

Besser MIT Anwalt!
Hi!

da
braucht man auch keinen anwalt dazu, da kann man selber zum
arbeitsgericht gehen.

Den sollte man sich aber nehmen, da das hier

und abfindung steht einem nur bei sozial
ungerechtigter kündigung zu.

genauso falsch ist, wie das hier

aber wie hoch und für die
berechnung gibt es keine formel.

Bei einer sozial ungerechtfertigten Kündigung erhebt man Klage auf Feststellung, dass der Arbeitsvertrag nicht gekündigt ist.
Man klagt NICHT auf eine Abfindung.

Worauf man im Zweifel also einen Anspruch hat, ist der ungekündigte Arbeitsplatz.
Natürlich wird es oft (meist) so ausgelegt, dass das Arbeitsverhältnis zerrüttet ist und deshalb eine Abfindung gezahlt wird.
Das ist allerdings ein gegenseitiges Annähern…

Zum Thema Höhe: Schau Dir mal § 1a KSchG an!

leider konnte ich nicht weiterhelfen,

Stimmt auffallend…

Nix für ungut

VG
Guido

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