Kündigungsschutzklage ausserordentliche Kündigung nach ordentlicher Kündigung

Hallo,

mal rein hypothetisch betrachtet bekomme ich eine ordentliche Kündigung zum 28.02. (Betrieb zwischen 5 und 10 Mitarbeitern), dann durch angebliches Fehlverhalten eine ausserordentliche Kündigung am 17.01., es erfolgte keine Abmahnung, also Kündigungsschutzklage. Nun meine Frage: bin ich dann trotzdem ab 01.03.13 arbeitslos oder greifen die Regeln des Kündigungsschutzprozesses, das heisst ich bin in „ungekündigter“ Stellung und jegliche Vergütung ab dem 01.03.13 bis Gerichtsurteil steht mir zu?

LG

Begriffsverwirrung
Hallo,

der unmittelbare Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG während des Kündigungsverfahrens ist an mehrere Voraussetzungen gebunden:

  • es handelt sich um eine Ordentliche (fristgerechte) Kündigung
    und
  • es gibt im Betrieb einen BR
    und
  • der BR hat der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen.

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gibt es einen unmittelbaren Weiterbeschäftigungsanspruch nur dann, wenn die Kündigung offensichtlich (wegen Formmängeln, die automatisch zur Unwirksamkeit führen) rechtswidrig war - zB wenn der BR nicht ordnungsgemäß angehört wurde oder bei einem schwerbehinderten/gleichgestellten AN das Integrationsamt keine Zustimmung erteilt hatte.
Dann muß die unmittelbare Weiterbeschäftigung ebenfalls gerichtlich (zB per einstweiliger Anordnung) durchgesetzt werden.

Ist die außerordentliche Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur dann, wenn das Kü-Schutzverfahren erstinstanzlich vom AN gewonnen wurde und der AG gegen das Urteil Berufung einlegt - ab dem Zeitpunkt des Urteils (BAG, 27.02.1985)

Merke: Kündigt der AN sowohl ordentlich und danach außerordentlich, bleibt die ordentliche Kündigung wirksam, wenn nur die außerordentliche Kündigung vom AN angegriffen wird. Dann endet auch jeglicher Weiterbeschäftigungsanspruch mit Ablauf der ordentlichen Kü-Frist.

&Tschüß
Wolfgang

ok das hilft weiter, vielen Dank