Begriffsverwirrung
Hallo,
der unmittelbare Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 BetrVG während des Kündigungsverfahrens ist an mehrere Voraussetzungen gebunden:
- es handelt sich um eine Ordentliche (fristgerechte) Kündigung
und
- es gibt im Betrieb einen BR
und
- der BR hat der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen.
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gibt es einen unmittelbaren Weiterbeschäftigungsanspruch nur dann, wenn die Kündigung offensichtlich (wegen Formmängeln, die automatisch zur Unwirksamkeit führen) rechtswidrig war - zB wenn der BR nicht ordnungsgemäß angehört wurde oder bei einem schwerbehinderten/gleichgestellten AN das Integrationsamt keine Zustimmung erteilt hatte.
Dann muß die unmittelbare Weiterbeschäftigung ebenfalls gerichtlich (zB per einstweiliger Anordnung) durchgesetzt werden.
Ist die außerordentliche Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur dann, wenn das Kü-Schutzverfahren erstinstanzlich vom AN gewonnen wurde und der AG gegen das Urteil Berufung einlegt - ab dem Zeitpunkt des Urteils (BAG, 27.02.1985)
Merke: Kündigt der AN sowohl ordentlich und danach außerordentlich, bleibt die ordentliche Kündigung wirksam, wenn nur die außerordentliche Kündigung vom AN angegriffen wird. Dann endet auch jeglicher Weiterbeschäftigungsanspruch mit Ablauf der ordentlichen Kü-Frist.
&Tschüß
Wolfgang