Hallo zusammen,
angenommen sei folgender Fall, welcher natürlich meiner reinen Phantasie entsprungen ist !
Jemand war 32 Jahre Mieter eines Ladenlokals. In dieser Zeit gab es immer wieder Schwierigkeiten mit der Hausverwaltung, so dass man das Verhältnis zwischen den beiden, als äußerst schwierig beschreiben kann.
Angenommen, der Mieter hat nun Ende August den Mietvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
Der Mieter würde wissen, dass der Auszugstermin nach dem BGB § schlagmichtot am 31. März wäre. Dieses hat er jedoch nicht in die Kündigung geschrieben, sondern wie gesagt nur zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
Angenommen, die Hausverwaltung bestätigt den Erhalt der Kündigung, und nennt den Auszugstermin zum 31. August 2006.
Auf telefonische Nachfrage würde die Hausverwaltung, diesen termin als den gesetzlichen Termin nennen.
Frage:
was passiert, wenn der Mieter jetzt nicht weiter reagieren würde?
Kann er dann einfach Ende März aus dem Ladenlokal raus, oder muss er dem von der Hausverwaltung genannten Termin wiedersprechen.
Danke für die Antworten
Michael