Kündigungstermin Ladenlokal

Hallo zusammen,

angenommen sei folgender Fall, welcher natürlich meiner reinen Phantasie entsprungen ist !

Jemand war 32 Jahre Mieter eines Ladenlokals. In dieser Zeit gab es immer wieder Schwierigkeiten mit der Hausverwaltung, so dass man das Verhältnis zwischen den beiden, als äußerst schwierig beschreiben kann.

Angenommen, der Mieter hat nun Ende August den Mietvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
Der Mieter würde wissen, dass der Auszugstermin nach dem BGB § schlagmichtot am 31. März wäre. Dieses hat er jedoch nicht in die Kündigung geschrieben, sondern wie gesagt nur zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.

Angenommen, die Hausverwaltung bestätigt den Erhalt der Kündigung, und nennt den Auszugstermin zum 31. August 2006.
Auf telefonische Nachfrage würde die Hausverwaltung, diesen termin als den gesetzlichen Termin nennen.

Frage:

was passiert, wenn der Mieter jetzt nicht weiter reagieren würde?
Kann er dann einfach Ende März aus dem Ladenlokal raus, oder muss er dem von der Hausverwaltung genannten Termin wiedersprechen.

Danke für die Antworten

Michael

Hallo!

Das ist jetzt wirklich mal eine interessante Frage. Aus dem Bäuchlein raus möchte ich das Schlagwort des „Kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ in die Runde werfen. Ich würde der Kündigungsbestätigung ausdrücklich und nachweisbar widersprechen. Das dürfte dann reichen. Andernfalls könnte die Bestätigung als Vereinbarung gesehen werden.

hallo und danke,

schade, genau das habe ich mi gedacht!
Der fiktive Mieter wird dieses dann wohl so machen, obwohl es zu schön wäre, der vrwaltung am 31. März den Schlussel auf den Schreibtisch zu legen.

Michael

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