Kündigungstermin

Hallo,

wenn in einem Arbeitsvertrag folgendes steht:

Der AN tritt mit Wirkung zum 15.09.2005 befristet bis zum 14.12.2005 in den Dienst des AG´s. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Bis zu welchem Termin muß dann die Kündigung beim AN sein?
Wäre dann der 13.11. der Stichtag, damit der Vertrag dann auch zum 14.12. endet?
Oder kann der AN auch noch bis ende Nov. mit der Kündigung rechnen, so das er dann bis ende Dez. arbeiten müßte?

Vielen Dank im vorraus.

Gruß
Susanne

Hallo.

Bis zu welchem Termin muß dann die Kündigung beim AN sein?
Wäre dann der 13.11. der Stichtag, damit der Vertrag dann auch
zum 14.12. endet?

Das Arbeitsverhältnis endet am 14.12., 2400 Uhr, ohne dass es einer expliziten Kündigung bedarf.

Oder kann der AN auch noch bis ende Nov. mit der Kündigung
rechnen, so das er dann bis ende Dez. arbeiten müßte?

Also eine Kündigung zur Vertragsverlängerung (hiermit kündige ich Ihnen per 30.11., und zur Strafe behalte ich Sie noch 2 Wochen länger)? Eher nicht.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo,

Das Arbeitsverhältnis endet am 14.12., 2400
Uhr, ohne dass es einer expliziten Kündigung bedarf.

Die Befristung des Vertrages beläuft sich auf die drei Monate Probezeit. Nach ende der Probezeit geht der Vertrag stillschweigend in einen festen Vertrag über.
Daher muß der AG doch eine Kündigung ausprechen.

Als Beispiel:
Ein anderer AN hatte eine Befristung(Probezeit) bis zum 31.10.
Auf Nachfrage des AN anfang Okt. was mit der Probezeit ist, wurde ihm mitgeteilt, das der AN schon längst eine Kündigung erhalten hätte, würde er nicht übernommen.

Gruß Susanne

Hallo,

Das Arbeitsverhältnis endet am 14.12., 2400
Uhr, ohne dass es einer expliziten Kündigung bedarf.

Die Befristung des Vertrages beläuft sich auf die drei Monate
Probezeit. Nach ende der Probezeit geht der Vertrag
stillschweigend in einen festen Vertrag über.
Daher muß der AG doch eine Kündigung ausprechen.

Das steht aber nicht in dem Satz den du uns hier zitiert hast. Die Interpretation war durchaus richtig.

Ohne nähere Angaben über die folgegestaltung ist es schwer eine Aussage zu deiner Frage zu treffen, die anders lautet.

Vielleicht sollte sich der aN bewusst machen, dass er nichts schriftliches zu einer Vertragverlängerung hat…

Bis zu welchem Termin muß dann die Kündigung beim AN sein?
Wäre dann der 13.11. der Stichtag, damit der Vertrag dann auch
zum 14.12. endet?
Oder kann der AN auch noch bis ende Nov. mit der Kündigung
rechnen, so das er dann bis ende Dez. arbeiten müßte?

Hallo Susanne,

in der Probezeit gilt nach § 622 BGB eine erleichterte Kündigungsfrist von 2 Wochen. Dazu reicht die Vereinbarung einer Probezeit.

Problematisch an dieser Klausel ist, dass die hier vorliegende Frist von einem Monat zum Monatsende dann gar nicht zur Anwendung kommen kann, wenn wegen der Probezeitvereinbarung an sich eine 2-Wochen-Frist gilt. Es ist also die Frage, ob hier eine Verlängerung der Kündigungsfrist in der Probezeit von gesetzlich 2 Wochen auf 1 Monat zum Monatsende vorliegt. Dafür spricht vieles, kann man aber auch anders auslegen.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf nur gekündigt werden, wenn dies vorbehalten ist. Das ist der Fall, wenn z.B. über Kündigungsmöglichkeiten eine Regelung vorhanden ist (wie hier gegeben).

Da hier eine wirksame Befristung (zur Erprobung nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig) vorliegt, endet das Arbeitsverhältnis automatisch ohne Kündigung spätestens am 14.12.

Es hätte aber z.B. schon vorzeitig jedenfalls am 31.10. zum 30.11. gekündigt werden können.

Grüße

EK

Auch hallo von der SAP Baustelle.

Hallo,

wenn in einem Arbeitsvertrag folgendes steht:

Der AN tritt mit Wirkung zum 15.09.2005 befristet bis zum
14.12.2005 in den Dienst des AG´s. Die ersten drei Monate
gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits
mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt
werden.

Auch wenn die anderen Beiträge es schon beleuchtet haben: befristete
Verträge bedürfen keiner Kündigung zum Vertragsende. Siehe auch http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

HTH
mfg M.L.

Hallo,

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf nur
gekündigt werden, wenn dies vorbehalten ist. Das ist der Fall,
wenn z.B. über Kündigungsmöglichkeiten eine Regelung vorhanden
ist (wie hier gegeben).

Da hier eine wirksame Befristung (zur Erprobung nach § 14 Abs.
1 TzBfG zulässig) vorliegt, endet das Arbeitsverhältnis
automatisch ohne Kündigung spätestens am 14.12.

Es hätte aber z.B. schon vorzeitig jedenfalls am 31.10. zum
30.11. gekündigt werden können.

Ich bin nun über einen § gestolpert:

_Bei einem auf drei Monate befristeten Probearbeitsverhältnis soll die Absicht, im Anschluss hieran ein Anstellungsverhältnis nicht eingehen zu wollen, mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit angekündigt werden.

Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es ohne weiteres in ein Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit über._

Darin erklärt sich nun auch die Frist von einem Monat.

Wenn ein AN zum 30.09. eingetreten wäre, erkläre es sich ja leicht, das er bis zum 30.11. mit einer Ablehnung rechnen könnte.

Vertragsbeginn war der 15.09., wie beläuft sich das dann mit der Frist zum Monatsende?

Gruß Susanne

SOLL! Nicht MUSS!!
Hi!

Ich bin nun über einen § gestolpert:

In dem Arbeitsvertrag?

Bei einem auf drei Monate befristeten
Probearbeitsverhältnis soll die Absicht, im Anschluss hieran
ein Anstellungsverhältnis nicht eingehen zu wollen,
mindestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit angekündigt
werden.

Da steht nichts davon, dass es verpflichtend ist!

_:Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit

hinaus fortgesetzt, geht es ohne weiteres in ein
Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit über._

Das ist dagegen nicht erwähnenswert, da es eh so im TzBfG (§15, 5) geregelt ist (ok - eine weitere Befristung könnte Probleme machen, aber so sehr will ich nicht ins Detail gehen!)!

Wenn ein AN zum 30.09. eingetreten wäre, erkläre es sich ja
leicht, das er bis zum 30.11. mit einer Ablehnung rechnen
könnte.

Vertragsbeginn war der 15.09., wie beläuft sich das dann mit
der Frist zum Monatsende?

Nochmal: Es gibt keine verbindliche Frist!

Der AG soll möglichst bis zum 14.11.05 darüber informieren, ob der Vertrag unbefristet wird - aber er muss es nicht!

LG
Guido

Hallo Susanne,

das ist eine „Soll“-Vorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen nach sich zieht, außerdem wird keine Kündigung ausgesprochen, sondern nur mitgeteilt, dass es bei der Befristung bleibt. Das hat mit der Kündigungsfrist also nichts zu tun.

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]