Kündigungsverzicht: Zeitraum missverständlich angegeben

Hallo liebe Experten,

ein Mietvertrag wird zum 1.10.2013 geschlossen. Er enthält eine Vereinbarung über einen wechselseitigen Kündigungsverzicht, wobei der Zeitraum offenbar fehlerhaft angegeben ist. Die genaue Formulierung lautet wie folgt:

„Vermieter und Mieter verzichten wechselseitig für die Dauer von 2 Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von 2 Jahren, d.h. frühestens zum 31.08.2014 mit der gesetzlichen Frist zulässig.“

Darüber hinaus steht dann noch, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt und dass nach den 2 Jahren die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Das Datum ist ja offensichtlich falsch eingetragen. Wie würde das denn im Streitfall bewertet werden? Ist der angegebene Zeitraum von 2 Jahren hinreichend, um das Datum als Fehler zu bewerten, oder könnte der Mieter sich hier auf das Datum berufen und schon ab da mit der gesetzlichen Frist kündigen?

Vg,
Inka

Hallo!

Als sog. „Individualvereinbarung“ wäre das bei 2 Jahren Laufzeit grundsätzlich möglich.

Und da im Text zweimal das Wort „2 Jahre“ schriftlich genannt wird, würde man das offensichtlich falsche Datum als solches erkennen und werten.
Also es gelten die 2 Jahre ab Mietbeginn.

Mich macht aber das genannte Kündigungsdatum stutzig, es bedeutet doch, es kann hier abweichend mit nur 1 Monat Frist statt 3 Monaten gekündigt werden.
Das geht m.E. nicht, denn es benachteiligt den Mieter, wenn der Vermieter kündigen sollte.

MfG
duck313

Hallo duck313,

danke dir! Das hatte ich so vermutet.

Was genau macht dich an der Kündigungsfrist denn stutzig? Ich verstehe das so: Der 31.08. deshalb, weil der Kündigungsverzicht ab Vertragsunterzeichnung (die angenommen Ende August stattfindet) und nicht ab Mietbeginn gilt.
Der Vermieter hat hier nicht nur den Datumswiderspruch, sondern widerspricht sich auch insofern, dass er einmal sagt, dass NACH Ablauf der Frist gekündigt werden darf, dann mit gesetzlicher Kündigungsfrist von 3 Monaten. Das hieße bei korrektem Datum ab dem 01.09.2015 kann unter Einhaltung der ges. Fristen gekündigt werden.
Dann sagt er aber, dass ZUM 31.08. (Jahr lassen wir mal außen vor) gekündigt werden darf. Also kann in dem Fall die Kündigung bereits drei Monate vorher ausgesprochen werden.
Hab ich diesen Kuddelmuddel richtig verstanden? Bin für jede Aufklärung in diesem Bereich dankbar!

Übrigens: in einer rein zufällig ganz ähnlichen Situation ^^ habe ich eben entschieden, den Vermieter auf den Fehler hinzuweisen und im Gegenzug um die Aufnahme einer Nachmieterklausel gebeten, welcher der Vermieter gern nachkommt. Damit ist das Problem für mich ganz praktisch geklärt, da die Wohnung in einer sehr begehrten Lage mit Sicherheit einen Nachmieter findet. Auf eine gnädige Rechtsprechung zu hoffen, falls ich doch eher ausziehen wollte, war mir zu heiß.

Gruß + Dank,
Inka