Kündigunsfrist DRINGEND

Hallo,

und zwar möchte ich meine Stelle kündigen. Doch ich bin mir zwecks der Kündigungsfrist nicht 100%ig schlüssig. Mein Arbeitsvertrag läuft seit dem 01.06.2011 und ist befristet bis zum 31.August 2012. Nun möchte ich auf 31.12.11 kündigen. Ist dies fristgerechtr wenn ich die Künigung bis zum 30.11. abgebe?

In meinem Vertrag steht:
„Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§626BGB) bleibt unberührt.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens 12 Monaten gelten die Kündigunsfristen gem. §30 TVÖD“

Im §30 TVÖD steht folgendes:
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

  • von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
  • von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
    zum Schluss eines Kalendermonats,
    von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
    von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
    zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
    3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
    Protokollerklärung zu Absatz 5:
    Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

Dann habe ich noch §34 gefunden:

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)

bis zu einem Jahr

ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr

6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren

3 Monate,

von mindestens 8 Jahren

4 Monate,

von mindestens 10 Jahren

5 Monate,

von mindestens 12 Jahren

6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Schonmal vielen Dank für eure Hilfe!!! Bitte antwortet schnell, dass ich noch rechtzeitig kündigen kann…

Liebe Grüße…