Hi zusammen,
hab eine arbeitsrechtliche Frage.
Folgendes, mein Freund war 4 Monate krank. Nun wollte er am 17.05. wieder zur Arbeit und ihm wurde die Kündigung ausgehändigt. Wir dachten uns schon so etwas, aber das man dass auf die Tour durchzieht hat uns doch sehr verwundert. Wie dem auch sei. Die Frist von 6 Wochen wurde zum 30.06. der Firma eingehalten.
Kann mir jemand sagen ob man über das Kundigungsschutzgesetzt bzw. Arbeitsgericht was erreichen kann. Sprich, nach 4 Jahren Beschäftigung ein Recht auf Abfindung hat, denn eine Wiedereinstellung ist auf keinen Fall zu erwarten und auch nicht von meinem Freund gewollt. Hat schon jemand mit so etwas Erfahrungen gemacht. Danke für ein kurzes Feedback über den Verlauf, Risiken usw. beim Einschalten des Arbeitsgerichts.
Danke sehr und schönes WE.
Silvija
Hi,
Folgendes, mein Freund war 4 Monate krank. Nun wollte er am
17.05. wieder zur Arbeit und ihm wurde die Kündigung
ausgehändigt.
Was steht denn drin?
Kann mir jemand sagen ob man über das Kundigungsschutzgesetzt
bzw. Arbeitsgericht was erreichen kann. Sprich, nach 4 Jahren
Beschäftigung ein Recht auf Abfindung hat,
Nein
denn eine
Wiedereinstellung ist auf keinen Fall zu erwarten und auch
nicht von meinem Freund gewollt.
Das sollte er aber (zumindest offiziell)!
Wie viele Arbeitnehmer hat das Unternehmen? Mehr als 5 Vollzeitarbeitnehmer?
Nur dann sehe ich überhaupt eine Chance!
Er kann dann mit einer Frist von drei Wochen „Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde“ einreichen.
Wenn man so gar keine Ahnung hat, ist evtl. ein Anwalt kein falscher Tipp, wobei in der ersten Instanz unter Umständen auch darauf verzichtet werden kann…
Ein Recht auf Abfindung gibt es (zumindest in diesem Fall) nicht - in der Regel wird bei einem Gerichtstermin aber nicht auf die Wiedereinstellung gepocht, sondern ein Vergleichsvorschlag (sprich: Abfindung) gemacht. In der (Faust)Regel gilt: Ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Das ist aber nur eine Faustregel und kein RECHT!
Und all das nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, sprich: Mindestens 5 Arbeitnehmer!
Frag einfach noch mal konkreter nach 
Liebe Grüße
Guido
Also die Kündigung ist wie folgt ausgeschrieben.
hiermit kündigen wir den zwischen Ihnen und uns am 01.04.2000 abgeschlossenen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.Juli 2004. Vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin.
Bis zum Ablauf der Küdnigungsfrist stehen Ihnen für das Urlaubsjahr noch 15 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist. Sie müssen daher am 08.06.das letzte Mal zur Arbeit erscheinen.
Ihre Arbeitspapaiere werden Ihnen bis zum 12.07. aushändigt.(erscheint mir doch etwas lang, kann man das nicht vorher bekommen, zwecks Bewerbung usw.???)
Es sind mehr als 5 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt. Also ist das schon mal ein Baustein etwas in die Weg zu leiten 
Naja shit happens, am besten man konzentriert sich jetzt auf was neues und schließt damit ab. Fakt ist, dass es rein emotional gesehen ein äußerst schwacher Zug ist, jemandem zu kündigen, wenn er 4 Monate gesundheitsbedingt ausfiel. Deshalb ist ja auch die Frage, ob das einfach so geht bzw. welche Chancen hätte man für seine eigene Genugtuung etwas zu unternehmen. Wenn Du verstehst was ich meine!!!
Gruß
Silvija
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Klage!
Hi!
Nur noch eins: Existiert ein Betriebsrat?
Und wenn ja: Wurde er ordnungsgemäß angehört?
Ihr solltet die Kündigung nehmen und Klage einreichen! Ich habe keine Ahnung, ob die Chancen sehr gut sind oder nicht - aber: Was habt Ihr zu verlieren?
Die erste Instanz ist soo teuer nicht (ohne Anwalt) und stellt ein vertretbares Risiko dar!
LG
Guido
Danke sehr für Deine Unterstützung 
Sehe ich nämlich genauso, schwierig ist es nur, wenn man sich in diesem Gesetzten usw. nicht auskennt. Aber es gibt ja immer Mittel und Wege.
Es gibt leider keinen Betriesbrat
((.
Also danke nochmals.
Grüsse
Silvija
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Der ‚Grund‘ wäre gut zu wissen!
Hi!
Das Problem ist, dass da keine Begründung in der Kündigung steht - somit der AG keinen Angriffspunkt liefert!
Ich würde an Eurer Stelle einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen!
LG
Guido
Ich würde an Eurer Stelle einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
hinzuziehen!
Dem kann ich nur zustimmen.
Das Kündigungsrecht geht in Deutschland immer mehr richtung die Frage: Was kostet es mich den Arbeitnehmer los zu werden?
Von daher werden dann oft einfach Abfindungen gezahlt auch wenn kein Anspruch besteht.
Vielleicht läßt sich auf diese Weise noch was rausholen.
Gruß Ivo
Ja genau das bereitet uns Kopfschmerzen, nicht das man alles in die Wege leitet und am Ende hängt Dir der AG was an und man hat die Arschkarte gezogen.
Danke!
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Moien!
Erstmal würde ich rein gar nichts machen und auf die Papiere warten! Denn erstens wird das Zeugnis bei Klage gleich schlechter ausfallen und zweitens kann man ggf gleich das eugnis in der Klage korriegieren lassen. Geht natürlich nur, wenn dadurch die Frist zur Klage eingehalten wird.
Desweiteren stehen eure Chance ohne Anwalt vor Gericht eher nicht so gut, da ihr ja keine Ahnung habt also würd ich direkt einen Anwalt nehmen wenn man es schon versucht. Bei meiner Frau hat damals ein kleiner Anruf des Anwaltes ohne Klage genügt und es kamen einige Tausender mehr rüber ;o))
Bernd
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Nö!
Hi!
Ja genau das bereitet uns Kopfschmerzen, nicht das man alles
in die Wege leitet und am Ende hängt Dir der AG was an und man
hat die Arschkarte gezogen.
Eher weniger! Wenn er meint, verhaltensbedingt kündigen zu müssen, hätte er vorher abmahnen müssen!
LG
Guido
Die Sache mit dem Zeugnis
Hi!
Da ich gerade Bernds Einwand gelesen habe…
Ihr solltet den AG erstmal dringend um ein vorläufiges Zeugnis bitten und nichts von einer KüSch-Klage anmerken! Er hat das Zeugnis unverzüglich auszustellen (aber das müsst Ihr ihm nicht in dieser Wortwahl aufs Brötchen schmieren!). Besser ist es, ihn auf die Dringlichkeit einer Bewerbung hinzuweisen.
Das endgültige Zeugnis darf normalerweise (ginge jetzt zu weit) nicht vom Zwischenzeugnis abweichen.
Allerdings solltet Ihr immer die Frist der drei Wochen im Auge behalten, in der Ihr Klage beim ArbGericht einreichen müsst!!!
Wenn er also die Kündigung am 17.5. erhalten hat (in Schriftform - der Erhalt der schriftlichen Kündigung ist maßgebend), dann endet die Frist zur Klageeinreichung am 4.6., da am Wochenende bei Gericht keiner zugegen sein wird!
Liebe Grüße
Guido
Hi Guido,
super, vielen Dank. Klar, dass wollen wir auch so machen. Wäre ja dumm schon etwas wegen der Klage zu erwähnen.
Mir war eben nicht ganz klar ob das Zeugnis bzw. Zwischenzeugnis schon vorher augestellt werden kann, aber man kann das ja mit einer neuen Bewerbung begründen.
Also tausend Dank mit Deinen Tipps.
Ich hoffe es gelingt und ich werde Dich natürlich über das Ergenis informieren.
Gruß
Sivija
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