Künstler, Einnahmen Ausland

Liebe/-r Experte/-in,
bin als Musikerin tätig und trete dabei auch im europäischen Ausland auf. Verträge werden mit den Veranstaltern im jeweiligen Land (etwa Österreich, Frankreich) geschlossen. Alle betroffenen Länder haben ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Deutschland.

Zum Thema Ust. ist mir alles klar, aber ich habe eine Frage zur Einkommensteuer.

Ich erhalte eine Netto-Gage und die Veranstalter versteuern im betroffenen Land (z.B. Österreich oder Frankreich) eigenverantwortlich die Gage (laut DBA).
Das steht so auch in meinen Gastspiel-Verträgen. Somit wären diese Einkünfte doch in Deutschland
einkommensteuer-frei, da sie bereits im Ausland versteuert wurden (das erklärt man mir zumindest im
Kommentar zu der Anlage AUS / Est-Erklärung).
So hat mir das auch meine Sachbearbeiterin beim Finanzamt erklärt.
Die Auslandsabteilung vom Finanzamt erkärt mir aber nun, dass diese Beträge hier ganz normal versteuert werden müssen. Wir könnten uns jedoch die bereits vom Veranstalter abgeführte Steuer anrechnen lassen.
Da kein Veranstalter uns gegenüber erklären
wird, wieviel Steuern er abgeführt hat, können wir beim Finanzamt aber ohnehin nur die vereinnahmten Netto-Gagen angeben.

Was stimmt denn nun? Die haben es geschafft mich total zu verwirren.

Falls sich jemand in diesem Bereich auskennt, wäre ich für eine Auskunft (gerne mit Verweis auf den entsprechenden Passus im Steuerrecht) dankbar.

Vielen Dank im Voraus
DasBingerl

Hallo,

grundsätzlich sind Sie zunächst einmal mit Ihrem Einkommen hier steuerpflichtig und haben die Einnahmen aus den anderen Ländern hier zu versteuern und zwar die Beträge, welche Sie bezogen haben (Entgelt). Sie nennen das zwar Netto, tatsächlich ist das aber Ihr Bruttoentgelt nach deutschem Gesetz, die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen regeln dann ob dafür Steuern im Inland/Ausland zu zahlen sind. Wenn dafür nachweislich Steuern abgeführt wurden, erhöht sich Ihr Brutto um die bezahlten Steuern und diese werden dann über alle Einkünfte, als gezahlte Steuern, anrechenbar, soweit das im DBA verankert ist, es ist also für jedes Land das DBA zu prüfen. In soweit ist die Aussage des letzten Auslandsbearbeiters richtig, volle Versteuerung im Inland unter Anrechnung der bereits abgeführten Steuern, soweit diese nachgewiesen sind. Wenn Sie einen Vertrag haben, sollten Sie die Offenlegeung und Bescheinigung der gezahlten Steuern vereinbaren, was aber eigentlich auch selbstverständlich ist.

Grüße

AL

Hallo Herr Langener,
vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre gut verständlichen Auskünfte.
Beste Grüße
Astrid Lang

Gerne!
Grüße

Al