Hallo!
Ich bin Beamter und nebenher leidenschaftlicher Sänger. Nun habe ich ca. im 3. Quartal 2005 einige Auftritte in einer Musicalshow. Für diese Tätigkeit werde ich pro Auftritt eine Gage in Höhe von ca. 400,00 EUR erhalten. Ist diese Tätigkeit im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung-NRW für Beamte genehmigungspflichtig oder besteht hier lediglich eine Anzeigepflicht?! Da es sich ja um eine künstlerische Tätigkeit handelt, ist diese ja grundsätzlich genemhigungsfrei.
„§ 9 Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten
(1) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 LBG).“
Liege ich nun richtig mit meiner Auslegung der Verordnung oder habe ich etwas übersehen?!
Viele Grüße,
Phlippo!
hi,
frag doch einfach deine vorgeschaltete dienststelle bzw die bezügestelle oder beim finanzamt nach.
michl
Finanzamt ???
hi,
frag doch einfach deine vorgeschaltete dienststelle bzw die
bezügestelle oder beim finanzamt nach.
michl
Hi michl,
das Finanzamt hat mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit gar nicht zu tun, außer dass natürlich die Einkünfte hieraus zu versteuern sind.
Auich die Bezügestelle nicht, sondern einzig und allein der Leiter der Dienststelle, bei der man beschäftigt ist.
Gruß
Peter
und KSK?
ggf. muß er aber bei 400,- €/auftritt beiträge in die künstlersozialkasse zahlen. sollte auf jeden fall geprüft werden.
gruß
ann
Hi,
selbst wenn es genehmigungspflichtig wäre, würdest du die Genehmigung bekommen, wenn die Auftritte außerhalb deiner Dienstzeit liegen und der zeitliche Umfang deine Dienstpflichten nicht beeinträchtigt. Also frag doch einfach mal bei deinem Personalamt nach.
Gruß
Nelly
Hi michl,
das Finanzamt hat mit der Genehmigung einer Nebentätigkeit gar
nicht zu tun, außer dass natürlich die Einkünfte hieraus zu
versteuern sind.
Mit der Genehmigung nicht, aber künstlerische Tätigkeit ist wohl eine freiberufliche Tätigkeit - und die muss beim FA angemeldet werden.
Gewerbe/Freiberuf:
http://www.klicktipps.de/gewerbe_freiberuf.htm
Gruß
JoKu
Hi joku,
deine angegebene klicktipp-Seite ist aber nicht so nicht richtig:
-
Was ist klassische Buchhaltung? Der korrekte Begriff ist „doppelte Buchführung“ oder „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ oder auch „bilanzierungspflichtig“.
-
Bei der Einkommensteuer gíbt es schon einen Unterschied: Liegt der Gewinn über 24.500 €, wird das 1,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p35.html
Nix für ungut
Peter
Ergänzung
3. Auch eine gewerbliche Tätigkeit muss (!) beim Finanzamt angemeldet werden. Das örtliche Gewerbeamt schickt eine Mitteilung an das Finanzamt, dass eine Gewerbe angemeldet wurde. Das Finanzamt verschickt dann einen Bogen zur steuerlichen Anmeldung eines Unternehmens, beispielsweise in Niedersachsen diesen:
Danke für Deine Infos!
Schöne Grüße,
JoKu
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- Bei der Einkommensteuer gíbt es schon einen Unterschied:
Liegt der Gewinn über 24.500 €, wird das 1,8 fache des
Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p35.html
Hi Peter
Gewerbesteuer-Messbetrag
?? was ist das genau?
kannst Du mir das mal an einem kurzen Beispiel erklären?
Gruß JoKu
Hi Peter
Gewerbesteuer-Messbetrag
?? was ist das genau?
kannst Du mir das mal an einem kurzen Beispiel erklären?Gruß JoKu
Hi joku,
dazu wird der Gewinn aus der Bilanz genommen, auf volle 100 € nach unten abgerundet und es sind Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen:
http://www.steuernetz.de/gesetze/gewstg04/p8.html
http://www.steuernetz.de/gesetze/gewstg04/p9.html
Eventuell sind Verlustvorträge zu beachten:
http://www.steuernetz.de/gesetze/gewstg04/p10a.html
Dann wird der Gewerbesteuermessbetrag wie folgt ermittelt:
http://www.steuernetz.de/gesetze/gewstg04/p11.html
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) beträgt er immer 5 %, bei Personengesellschaften (GbR, KG, Gmbh & Co KG, etc) und bei Einzelunternehmen ist die Staffelmethode anzuwenden, die in § 11 GewStG aufgeführt wird.
Auf diesen sich dann ergebenden Gewerbesteuermessbetrag wendet die Gemeinde einen Hebesatz an, der von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist.
Beispiel: Gewerbesteuermessbetrag 1.000 €
Hebesatz 400 %
ergibt eine GewSt von 4.000 €
Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt und der jeweiligen Gemeinde mitgeteilt, die dann den Gewerbesteuerbescheid rausschickt.
Ausnahmen hiervon sind die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, hier wird von den Finanzämtern der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Gewerbesteuer gleichzeitig rausgeschickt.
So, ich hoffe, das war einigermaßen verständlich !
Gruß
Peter
Hi Peter,
herzlichen Dank für die Erklärung!
Jetzt blicke ich etwas mehr durch. 
Gruß JoKu
…
2. Bei der Einkommensteuer gíbt es schon einen Unterschied:
Liegt der Gewinn über 24.500 €, wird das 1,8 fache des
Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p35.html
Macht das FA das automatisch, oder muss man das 1,8 fache des
Gewerbesteuermessbetrags irgendwo in dei Steuererklärung eintragen?
Gruß JoKu
Hi joku,
dass macht das Finanzamt dann, wenn es nicht eingetragen wurde, automatisch. Einzutragen ist der Gewerbesteuermessbetrag in die Zeile 10 der Anlage GSE.
Gruß
Peter
Danke für die ausführliche Info!
)
JoKu
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