Künstlername und Gewerbeanmeldung

Liebe/-r Experte/-in, lieber Phillip,

meine Frage: Kann ich ein ein Gewerbe unter meinem, im Personalausweis eingetragenen Pseudonym anmelden?

Ich bin seit vielen Jahren als Journalist tätig und zeichne Beiträge seit Anbeginn mit (ich konstruiere mal) „Achim Meier“, obwohl ich eigentlich „Hans-Joachim Meier“ heiße. Das ist branchenüblich, der Name ist eingängiger, kürzer, leichter zu merken etc. In den Personalausweis ließ ich mir den Kurznamen als Künstlernamen eintragen, nachdem es mal eine angebliche Irritation gab, weil ich den Namen (wie immer) auf einer Rechnung verwendete (die Irritation gab/gibt es nicht mit dem Finanzamt, mit dem ist alles geklärt).

Mit meiner Frau zusammen habe ich in den vergangenen Jahren auch mehrere kleine Publikationen herausgebracht; als „Meier und Meier“, Entwurfsverfasser: Achim Meier. Immer als Gelegenheitsprojekt, immer im Eigenverlag.

Da wir inzwischen von Freunden mehrfach gebeten wurden, sie bei ähnlichen Vorhaben zu unterstützen, dabei aber unsere zäh erkämpften Zugänge zum Buchgroßhandel (die ja mit unserem Namen verknüpft sind) nutzen wollen und der Tatbestand Eigenverlag dann nicht mehr zutrifft, denken wir an eine Gewerbeanmeldung.

Kann ich das Gewerbe unter meinem inzwischen doch bekannten Künstler-/Kurznamen anmelden? Kann ich die Firmenbezeichnung „Edition Meier und Meier, Inhaber Achim Meier“, nutzen?

Für eine Erklärung dazu, ggf. auch für einen Hinweis, wo das rechtlich geklärt oder doch wenigstens behandelt wurde, wäre ich dankbar.

Freundliche Grüße,
Oliver T.

hallo achim,
zugegeben, eine sehr interessante Anfrage, die ich so noch nicht hatte - weder als anfrage noch als Praxisfall. Ich bin mir sicher, dass ich dies so auf Künstlernamen bezogen auch nicht im Gesetz nachlesen kann und dies rein aus meinem Rechtsempfinden her beurteilen werde und dies von anderen Grundsätzen herleiten kann.
Die Gewerbeanmeldung erfordert zunächst klare und korrekte Angaben. Dies ist selbsterklärend. Frage stellt sich mir natürlich, in welcher Rechtsform Ihr Gewerbe geführt wird. Als Journalist müssten Sie aber befreit sein, da dies zu den freien Berufen zählt. Dies nur am Rande erwähnt, falls nicht bekannt.
§15b der GewO regelt die Namensgabe im Schriftverkehr. Hier fordert das Gesetz bei Einzelnunternehmen, dass der Familienname mit mindestens einem Vornamen angegeben werden muss.
Es wird dadurch eine Rechtssicherheit der Vertragspartner im Geschäftsverkehr sichergestellt.

Ich würde in Ihrem Fall behaupten, dass Sie durchaus den Künstlernamen angeben können, insbesondere da dieser auch im BPA eingetragen ist. Vermutlich wird jedoch aber der Vollständigkeit halber in der Gewerbeanzeige Ihr vollständiger und richtiger Name eingetragen werden.
Viel Erfolg und vielleicht könnten Sie mich informieren, wie die Sache ausgegangen ist bei Ihrer Gewerbeanmeldung.

Liebe Grüße
Phillip