Hallo!
1 a) Ein Mann hat eine Werbeagentur (Einzelunternehmen), dann
ist er laut der Künstlersozialkasse, dazu
verpflichtet für die armen Künstler und Publizisten, Abgabe zu
zahlen. Richtig oder Falsch?
Wenn das ganze ein Einzelunternehmen ist und er keine Mitarbeiter hat, für wenn soll er dann Künstlersozialabgabe bezahlen? Oder beschäftigt er viele freie Mitarbeiter? Künstlersozialabgabe zahlt man nur dann, wenn man künstlerische Leistungen von freiberuflichen Künstlern bezieht & bezahlt. Für die Arbeiten, die der Mann für seine Auftraggeber ausführt, muss nicht er, sondern der jeweilige Auftraggeber die Abgabe bezahlen.
1 b) Wenn dieser Mann eine GmbH für seine Werbeagentur
gründet, ist er trotzdem abgabepflichtig und zwar muss hierbei
sein Gehalt herhalten, dass er sich als Geschäftsführer
auszahlt. Richtig oder Falsch?
Wenn er als Greschäftsführer ein Angestelltengehalt von seiner GmbH erhält, ist er kein freiberuflicher Künstler mehr. Also wieso sollte die GmbH hier Künstlersozialabgabe bezahlen? Um so mehr, da „Geschäftsführer“ ja keine künstleriosche Tätigkeit ist. Allerdings muß die GmbH in der Regel die ganz normalen Sozialabgaben bezahlen … viel gewonnen ist da also nicht.
Wenn die GmbH allerdings dem Geschäftsführer ein Honorar für künstlerische Tätigkeit auszahlt, wird die Künstlersozialabgabe fällig, denn nun ist ja (anders als im ersten Fall) die GmbH der Auftraggeber. Der Auftraggeber der GmbH ist nicht abgabepflichtig, denn er beauftragt ja eine GmbH, keinen Freiberufler.
1 c) Doch wie sieht es aus, wenn der Mann eine GmbH gründet,
in der er eine weitere Person als Gesellschafter und
gleichzeitig Geschäftsführer mit ins Boot nimmt. Ist eine
GmbH überhaupt möglich mit 2 Gesellschafter und nur einer
davon ist Geschäftsführer?
Ja.
Dann würde in diesem Falle doch nur der Geschäftsführer (der
leider nur ein paar Euro Gehalt bekommt) KSK-Abgabe leisten
müssen, oder?
Nein. Die GmbH bezahlt immer dann Künstlersozialabgabe, sobald sie ein Honorar an einen freiberuflichen Künstler bezahlt. Wenn der zweite Gesellschafter von der GmbH derartige Honorare bezieht, dann werden Abgaben fällig. Ansonsten gilt das gleiche wie für den zweiten Fall.
Bei den freien Mitarbeiter des Mannes ändert sich in allen drei Fällen nichts: Für deren Honorare muß die Künstlersozialabgabe immer bezahlt werden, egal ob Einzelunternehmen oder GmbH.
Randbemerkung zu den o.g. Aufgaben: Der Mann hat sich schon an
die KSK gewandt, jedoch wurden ihm dort
nur widersprüchliche und willkürliche Gesetzestexte als
Antwort zugesandt. Was seine Wut über diese
Ungerechtfertigkeit nicht im geringsten abschwächt.
Ich befürchte, der Mann hat in vor lauter Wut da etwas falsch verstanden.
Übrigens, wenn der Mann selbst Honorare bezieht für künstlerische Leistungen, dürfte er wahrscheinlich auch die Leistungen der KSK in Anspruch nehmen.
Diese Rechtslage wird auf den Seiten der KSK nach meinem Empfinden eigentlich recht klar dargelegt. Du findest es auch auf Wikipedia.
Gruß,
Max
Anmerkung der Moderation(C.J.): Unangemessene Wortwahl aus dem Ursprungsartikel entfernt