Künstlersozialabgabe

Hallo!

Angenommen, folgende Situation:
1 a) Ein Mann hat eine Werbeagentur (Einzelunternehmen), dann ist er laut der Künstlersozialkasse, dazu verpflichtet für die armen Künstler und Publizisten, Abgabe zu zahlen. Richtig oder Falsch?

1 b) Wenn dieser Mann eine GmbH für seine Werbeagentur gründet, ist er trotzdem abgabepflichtig und zwar muss hierbei sein Gehalt herhalten, dass er sich als Geschäftsführer auszahlt. Richtig oder Falsch?

1 c) Doch wie sieht es aus, wenn der Mann eine GmbH gründet, in der er eine weitere Person als Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer mit ins Boot nimmt. Ist eine GmbH überhaupt möglich mit 2 Gesellschafter und nur einer davon ist Geschäftsführer?
Dann würde in diesem Falle doch nur der Geschäftsführer (der leider nur ein paar Euro Gehalt bekommt) KSK-Abgabe leisten müssen, oder?

Randbemerkung zu den o.g. Aufgaben: Der Mann hat sich schon an die KSK gewandt, jedoch wurden ihm dort nur widersprüchliche und willkürliche Gesetzestexte als Antwort zugesandt. Was seine Wut über diese Ungerechtfertigkeit nicht im geringsten abschwächt.

Anmerkung der Moderation(C.J.): Unangemessene Wortwahl entfernt

Hallo!

1 a) Ein Mann hat eine Werbeagentur (Einzelunternehmen), dann
ist er laut der Künstlersozialkasse, dazu
verpflichtet für die armen Künstler und Publizisten, Abgabe zu
zahlen. Richtig oder Falsch?

Wenn das ganze ein Einzelunternehmen ist und er keine Mitarbeiter hat, für wenn soll er dann Künstlersozialabgabe bezahlen? Oder beschäftigt er viele freie Mitarbeiter? Künstlersozialabgabe zahlt man nur dann, wenn man künstlerische Leistungen von freiberuflichen Künstlern bezieht & bezahlt. Für die Arbeiten, die der Mann für seine Auftraggeber ausführt, muss nicht er, sondern der jeweilige Auftraggeber die Abgabe bezahlen.

1 b) Wenn dieser Mann eine GmbH für seine Werbeagentur
gründet, ist er trotzdem abgabepflichtig und zwar muss hierbei
sein Gehalt herhalten, dass er sich als Geschäftsführer
auszahlt. Richtig oder Falsch?

Wenn er als Greschäftsführer ein Angestelltengehalt von seiner GmbH erhält, ist er kein freiberuflicher Künstler mehr. Also wieso sollte die GmbH hier Künstlersozialabgabe bezahlen? Um so mehr, da „Geschäftsführer“ ja keine künstleriosche Tätigkeit ist. Allerdings muß die GmbH in der Regel die ganz normalen Sozialabgaben bezahlen … viel gewonnen ist da also nicht.

Wenn die GmbH allerdings dem Geschäftsführer ein Honorar für künstlerische Tätigkeit auszahlt, wird die Künstlersozialabgabe fällig, denn nun ist ja (anders als im ersten Fall) die GmbH der Auftraggeber. Der Auftraggeber der GmbH ist nicht abgabepflichtig, denn er beauftragt ja eine GmbH, keinen Freiberufler.

1 c) Doch wie sieht es aus, wenn der Mann eine GmbH gründet,
in der er eine weitere Person als Gesellschafter und
gleichzeitig Geschäftsführer mit ins Boot nimmt. Ist eine
GmbH überhaupt möglich mit 2 Gesellschafter und nur einer
davon ist Geschäftsführer?

Ja.

Dann würde in diesem Falle doch nur der Geschäftsführer (der
leider nur ein paar Euro Gehalt bekommt) KSK-Abgabe leisten
müssen, oder?

Nein. Die GmbH bezahlt immer dann Künstlersozialabgabe, sobald sie ein Honorar an einen freiberuflichen Künstler bezahlt. Wenn der zweite Gesellschafter von der GmbH derartige Honorare bezieht, dann werden Abgaben fällig. Ansonsten gilt das gleiche wie für den zweiten Fall.

Bei den freien Mitarbeiter des Mannes ändert sich in allen drei Fällen nichts: Für deren Honorare muß die Künstlersozialabgabe immer bezahlt werden, egal ob Einzelunternehmen oder GmbH.

Randbemerkung zu den o.g. Aufgaben: Der Mann hat sich schon an
die KSK gewandt, jedoch wurden ihm dort
nur widersprüchliche und willkürliche Gesetzestexte als
Antwort zugesandt. Was seine Wut über diese
Ungerechtfertigkeit nicht im geringsten abschwächt.

Ich befürchte, der Mann hat in vor lauter Wut da etwas falsch verstanden. :smile: Übrigens, wenn der Mann selbst Honorare bezieht für künstlerische Leistungen, dürfte er wahrscheinlich auch die Leistungen der KSK in Anspruch nehmen.

Diese Rechtslage wird auf den Seiten der KSK nach meinem Empfinden eigentlich recht klar dargelegt. Du findest es auch auf Wikipedia.

Gruß,
Max

Anmerkung der Moderation(C.J.): Unangemessene Wortwahl aus dem Ursprungsartikel entfernt

Wenn das ganze ein Einzelunternehmen ist und er keine
Mitarbeiter hat, für wenn soll er dann Künstlersozialabgabe
bezahlen? Oder beschäftigt er viele freie Mitarbeiter?
Künstlersozialabgabe zahlt man nur dann, wenn man
künstlerische Leistungen von freiberuflichen Künstlern bezieht
& bezahlt. Für die Arbeiten, die der Mann für seine
Auftraggeber ausführt, muss nicht er, sondern der jeweilige
Auftraggeber die Abgabe bezahlen.

Ja, ich gebe dir recht, dies wäre logisch, nachvollziehbar und fair. Die KSK sagt jedoch anders:

„gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind alle Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Private Unternehmen und Betriebe (z.B. GmbH) können ebenso abgabepflichtig sein, wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.“

Und soviel zur Abgabepflicht für Firmen, die Werbung macht bzw. machen lässt:
„Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG oder KG) am Markt auftreten. Ausgenommen sind lediglich Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH). Neben den Honoraren. Lizenzen usw. gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten zu den abgabepflichtigen Entgelten.“

Das bedeutet also, dass alle Werbeagenturen egal ob freischaffend (also KSK-pflichtversichert) oder gewerblich Abgabe leisten müssen. So also auch der Mann mit dem Einzelunternehmen - und zwar auf alle Netto-Einnahmen. Und zwar nicht nur auf kreative Leistungen sondern auch alle weiteren Aufwendugnen die weiterverrechnet werden, wie Satzkosten, Programmierung, Druckkosten etc. - so die KSK.

Oder verstehe ich da jetzt doch was falsch? Kann mir vielleicht auch jemand erklären was es bedeutet „Werbung für Dritte“ zu machen? Wenn eine Werbeagentur für einen Kunden Werbung macht, wo ist dann da der Dritte?? Bin total verwirrt!

Wenn er als Greschäftsführer ein Angestelltengehalt von seiner
GmbH erhält, ist er kein freiberuflicher Künstler mehr. Also
wieso sollte die GmbH hier Künstlersozialabgabe bezahlen? Um
so mehr, da „Geschäftsführer“ ja keine künstleriosche
Tätigkeit ist. Allerdings muß die GmbH in der Regel die ganz
normalen Sozialabgaben bezahlen … viel gewonnen ist da also
nicht.

Wenn die GmbH allerdings dem Geschäftsführer ein Honorar für
künstlerische Tätigkeit auszahlt, wird die
Künstlersozialabgabe fällig, denn nun ist ja (anders als im
ersten Fall) die GmbH der Auftraggeber. Der Auftraggeber der
GmbH ist nicht abgabepflichtig, denn er beauftragt ja eine
GmbH, keinen Freiberufler.

Hierzu steht folgendes im KSK-Gesetz:
„Zu berücksichtigen ist, das auch Gewinnanteile und Vergütungen an Gesellschafter oder GEsellschafter-Geschäftsführer einer juristischen Person (z.B… GmbH) für selbständige künstlerische od., publizistische Werke oder Leistungen zur Bemessungsgrundlage gehören. Beispiel: Ein gesellschafter, der für eine Tätigkeit eine feste mtl. Vergütung von 5000 Euro erhält und aufgrund seiner Gesellschaftsanteile maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hat, arbeitet für den Kunden Werbekonzepte und -entwürfe aus und überwacht die Umsetzung derselben. Die Hälfte seiner Arbeitszeit muss er für allgemeine Verwaltungs- und Organisationsaufgaben aufwenden.
Da der Gesellschafter künstlerische Leistungen für die Gesellschaft erbringt und wegen seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft auch selbständig tätig ist, ist das gesamte Jahresgehalt in Höhe von 60000 der KSK zu melden. Eine Aufteilung der Vergütung in einen künstlerischen und einen Verwaltungskosten-Anteil kommt nicht in Betracht…“

Hm???

Hallo Sabine!

Ja, ich gebe dir recht, dies wäre logisch, nachvollziehbar und
fair.

So isses.

Die KSK sagt jedoch anders:

Nein, eigentlich genau das gleiche wie ich:

„gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind alle Unternehmen
zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Private
Unternehmen und Betriebe (z.B. GmbH) können ebenso
abgabepflichtig sein, wie öffentlich-rechtliche
Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere
Personengemeinschaften. Auch die steuerrechtlich anerkannte
Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass
Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.“

Das ist richtig und steht in vollem Einklang mit dem, was ich oben geschrieben habe.

Und soviel zur Abgabepflicht für Firmen, die Werbung macht
bzw. machen lässt:
„Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder
Publizisten für eine künstlerische oder publizistische
Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht.
Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten zur
Bemessungsgrundlage, die als Gewerbetreibende,
Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG
oder KG) am Markt auftreten. Ausgenommen sind lediglich
Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH). Neben den
Honoraren. Lizenzen usw. gehören auch sämtliche Auslagen und
Nebenkosten zu den abgabepflichtigen Entgelten.“

Auch das ist richtig und steht in vollem Einklang mit dem, was ich oben geschrieben habe.

Das bedeutet also, dass alle Werbeagenturen egal ob
freischaffend (also KSK-pflichtversichert) oder gewerblich
Abgabe leisten müssen.

Nein, sondern nur diejenigen, die Entgelte an freiberufliche Künstler zahlen.

So also auch der Mann mit dem
Einzelunternehmen - und zwar auf alle Netto-Einnahmen.

In dem Fall hätten ich und viele meiner Kollegen das Prinzip der KSK völlig missverstanden, denn die Abgabe wird auf Ausgaben gezahlt, nicht auf Einnahmen.

Die Künstlersozialabgabe ist im prinzip der „Arbeitgebneranteil“ der Künstlersozialkasse. Und der wird vom Arbeitgeber bezahlt. :smile:

Und
zwar nicht nur auf kreative Leistungen sondern auch alle
weiteren Aufwendugnen die weiterverrechnet werden, wie
Satzkosten, Programmierung, Druckkosten etc. - so die KSK.

Ja, ich vermute mal, das fällt unter „Auslagen und Nebenkosten“. Da kenne ich mich nicht so git aus; ich habe aber als Grafikagentur auch noch nie Künstlersozialabgabe bezahlen müssen (da ich keine Honorare an andere zahle). Ich kann mich aber mal schla machen.

Oder verstehe ich da jetzt doch was falsch?

Sagen wir es mal so - ich würde es niemals ausschließen, daß ich mich nicht auch irren könnte, aber in dem Fall würde ich doch sagen: Ja, Du liegst falsch.

Nachtrag

Und
zwar nicht nur auf kreative Leistungen sondern auch alle
weiteren Aufwendugnen die weiterverrechnet werden, wie
Satzkosten, Programmierung, Druckkosten etc. - so die KSK.

Die KSK schreibt: „Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.“ Die Betonung liegt hier mE auf DEM KÜNSTLER.

Ich verstehe das so:

Angenommen, Du gestaltest für einen Auftraggeber eine Broschüre, beauftragst und bezahlst selbst eine Druckerei und berechnest dem Auftraggeber am Ende Design und Druck: Dann muß der Auftraggeber auf die Gesamtsumme KSAbgabe zahlen. Das hat auch einen Grund: Denn andernfalls würden die Rechnungen von Künstlern bald aus 1 Euro Künstlerischer Leistung und 180 Phantastillarden „Nebenkosten“ bestehen. :smile:

Anders liegt der Fall, wenn Du nur das Design berechnest und der Auftraggeber selbst die Druckerei beauftragt - dann zahlt der Auftraggeber nur auf DEINE Rechnung die KSA, nicht auf die Druckereirechnung.

Aber auch hier gilt: KSA zahlt derjenige, der Künstler beauftragt, nicht der Künstler.

Gruß, Max