A wird wahrscheinlich nicht abgabepflichtig sein, da er kein Künstler oder Publizist ist nach dem KSVG, obwohl für das Unternehmen künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht hat.
Wichtig für A: Unternehmen B kann die Beiträge, die es entrichten muss, nicht auf A abwälzen, da es sich um reine „Unternehmensbeiträge“ handelt.