Kürzen der Rechung vom Steuerberater ?

Guten Tag Herr Bröker,

hab mal eine Frage an Sie als Experte.

ein Steuerberater macht eine Einkommenserklärung und baut „unabsichtlich“ Fehler ein. Diese fallen dem Mandanten vor Abgabe beim Finanzamt auf, er korrigiert sie selber und schickt sie dann selber ab.

Die Fehler zählt der Mandant dem Steuerberater vor Abgabe beim Finanzamt auf. Der Steuerberater gibt dem Mandanten sogar recht, dass ihm ein / zwei Fehler unterlaufen sind.

Über eine Kürzung der Rechung wird sich nicht geeinigt. Der Steuerberater behaart auf sein Honorar.

Darf man die Rechnung einfach so kürzen oder sogar ganz streichen.
Hat man Chancen falls er zum Rechtsstreit kommt?

Gruß Riwan

p.s. Der Steuerberater hat den Mandanten nur gewonnen, weil er versuchen wollte, die Abschreibung von vermieteten Objekte (nur Garagen ohne Wohnung) über 30 Jahren durchzubekommen und das Finanzamt nur 50 Jahre anerkennt. In der Steuererklärung sind dann aber nur 2 % geltend gemacht worden.

Guten Abend Riwan,

die Sache beinhaltet einige Probleme. Zum einen hat der Steuerberater grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht. Nur, wenn er die Nachbesserung verweigert, kann er schadensersatzpflichtig werden. Zum anderen stellt sich die Frage, wie man das denn bemessen will.

Drittens stellt sich die Frage der Beweislast hinsichtlich der Behauptung, der Steuerberater würde eine verkürzte Abschreibungszeit bewirken. Das müsste man dann schon schriftlich haben.

Die Rechnung zu kürzen wäre sicherlich eine Möglichkeit. Es bliebe abzuwarten, ob der Kollege deshalb ein Klageverfahren anstrengt. Nur, lohnt sich das überhaupt? Vermutlich geht es ja nicht um allzu große Beträge. Wie sagt unser Hausmeister immer so schön? „Lernen durch Schmerzen!“ In diese Kategorie muss man das wohl einsortieren.

Herzliche Grüße
Wolfgang

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