kürzere Kündigungsfrist nach 622 5 BGB

Hallo zusammen, vieleicht weiss das ja jemand.

mir ist der Sinn des §622(5)Nr.2 BGB i.V.m. §622(1)BGB unklar.

Welcher Sinn steckt hinter §622(5)Nr.2 BGB?

  • gemäß §622(1)BGB beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen.
  • nach §622(5)Nr.2 BGB kann eine kürzere Kündigungsfrist als die in Abs 1, nur vereinbart werden wenn … AN und die vereinbarte Frist 4 Wochen nicht unterschreitet.

Aber wenn die neue „kürzere“ Frist 4 Wochen nicht unterschreiten darf, dann ist sie doch nicht „kürzer“

Ich bin jetzt ganz verwirrt und würde mich freuen wenn mir mal jemand was dazu schreiben könnte.

mit freundlichen Grüßen

Hallo

  • gemäß §622(1)BGB beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen.

Nein, sondern 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats

  • nach §622(5)Nr.2 BGB kann eine kürzere Kündigungsfrist als
    die in Abs 1, nur vereinbart werden wenn … AN und die
    vereinbarte Frist 4 Wochen nicht unterschreitet.

Genau. Hier aber 4 Wochen zu einem beliebigen Termin, also auch zum 1. zum 2. zum 3. zum 4. usw…

Aber wenn die neue „kürzere“ Frist 4 Wochen nicht
unterschreiten darf, dann ist sie doch nicht „kürzer“

Doch. Außer man kündigt zufällig auch zum MOnatsende oder zum 15. Dann ist die Küfrist 2 x im Monat identisch.

Gruß,
LeoLo

Vielen lieben Dank.

Das leuchtet mir ein!