kürzlich im NDR

…lief ein Bericht darüber, dass es KEINE gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass man im Auto geblitzt werden darf. In der Sendung saß auch ein Verfassungsrechtler, Verbraucherschützer oder ähnliches, der dieses bestätigte und angeblich auch schon vor Gericht Recht bekam, nachdem er über eine rote Ampel gefahren ist und geblitzt wurde.

Das heißt doch im Umkehrschluss, dass man Busgelder getrost anfechten kann? Wenn ja, wie?
Wisst ihr da mehr?

… ich versuche mal, das Thema kurz zusammenzufassen:

es gibt ein Urteil des BVerfG, worin dieses festgestellt hat, dass es keine Ermächtgungsgrundlage für Videoaufzeichnungen von Verkehrsteilnehmern gibt. Damit sei deren Recht am eigenen Bild verletzt. Folge war, dass eine durch solch ein Video zu beweisende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewesibar war, weil das rechtswidrig erlangte Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, wo die Behörde zur Abstandsüberwachung Videoaufzeichnungen gefertigt hat und dann aber auch dabei festgestellte Geschwindigkeitsverstöße geahndet hat.

Hieraus nun haben einige den Schluss gezogen, Video- und auch Fotoaufnahmen wären in jedem Falle unzulässig. Dies ist jedoch schlicht falsch. Es gibt aber tatsächlich (Amts-)Gerichte, welche selbst Blitzerfotos nicht mehr anerkannt haben und den Betroffenen freisprachen. Offenbar hat man sich dort nicht umfassend mit der Materie befasst. Rechtsanwälte sprangen scharenweise auf diesen Zug auf und verkündeten, das Blitzerfotos keinen Beweismehr liefern könnten. Deren Motivation für solche Aussagen waren aber wohl eher wirtschaftlicher Natur, denn es kann ja nie schaden, meue Mandate zu aqurieren.

Kurzum: Blitzerfotos sind nach wie vor verwertbar. Man kann allerdings darauf spekulieren, an ein Amtsgericht zu geraten, das dies (noch) anders sieht. Allerdings dütften hier die Chancen nicht allzugroß sein. Etwas umstrittener bleibt es jedoch bei Videoaufnahmen (etwa bei Messungen aus nachfahrenden Polizeifahrzeugen).
Als Faustformel kann man sich merken: Wenn das Foto/Video erst ausgelöst worden ist, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, gibt es Ermächtigungsgrundlagen in der StPO. Hier hilft das eingangs erwähnte Urteil nicht weiter. Wurde dagegen aufgezeichnet und der Verstoß erst im Laufe der Aufzeichnung begangen, gibt es (bislang) keine Ermächtigungsgrundlage. Dann als kein Beweis.

Hallo Yannick

… ich versuche mal, das Thema kurz zusammenzufassen:

Etwas umstrittener bleibt es
jedoch bei Videoaufnahmen (etwa bei Messungen aus
nachfahrenden Polizeifahrzeugen).
Als Faustformel kann man sich merken: Wenn das Foto/Video erst
ausgelöst worden ist, nachdem der Verstoß festgestellt wurde,
gibt es Ermächtigungsgrundlagen in der StPO. Hier hilft das
eingangs erwähnte Urteil nicht weiter. Wurde dagegen
aufgezeichnet und der Verstoß erst im Laufe der Aufzeichnung
begangen, gibt es (bislang) keine Ermächtigungsgrundlage. Dann
als kein Beweis.

Da wird es aber kompliziert! Ein nachfolgendes Pol-Fahrzeug zeichnet ja auf während der Verstoß passiert, also im Laufe des Videos wird z.B. der Tempoverstoß gemessen. Besser ausgedrückt, der Verstoß steht erst nach einiger Zeit Aufzeichnung, Messstrecke, fest. Vorher, also bei Beginn der Aufzeichnung, ist es ja nur subjektive und augenscheinliche Einschätzung der Polizei die dann zur Aufzeichnung und Messung führt.

Dazu können ja auch noch weitere Verstöße während der Messung kommen, z.B. dichtes auffahren, Spurwechsel ohne Blinker etc.

Gruss vonsales

hmmmm… macht es ggfs. einen unterschied, wann der verstoß gemessen bzw. festgestellt würde?
beispiel 1: einschalten der videokamera, max. 1 sek danach feststellen des vertoßes [z.b. bei geschwindigkeitsüberschreitung] = anerkannt
beispiel 2: einschalten der videokamera, mehrere sekunden laufzeit [z.b. bei abstandsmessung] = (noch) nicht anerkannt bzw. zweifelhaft

saludos, borito

Hallo,

hmmmm… macht es ggfs. einen unterschied, wann der verstoß
gemessen bzw. festgestellt würde?

Ja. Es geht darum, ob alle Autofahrer unter Generalverdacht gestellt und gefilmt werden (das ist unzulässig) oder ob jemand zu Beweiszwecken gefilmt wird, nachdem er sich verdächtig gemacht hat (das ist zulässig).
Woraus man ganz schnell folgern kann, dass das Beweisphoto vom Blitzer oder einem nachfahrenden Polizeiwagen mit dem erwähnten Urteil genau gar nichts zu tun haben.
Gruß
loderunner (ianal)

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klar und knackich auf den punkt gebracht - danke und *

saludos, borito

Da wird es aber kompliziert! Ein nachfolgendes Pol-Fahrzeug
zeichnet ja auf während der Verstoß passiert, also im Laufe
des Videos wird z.B. der Tempoverstoß gemessen. Besser
ausgedrückt, der Verstoß steht erst nach einiger Zeit
Aufzeichnung, Messstrecke, fest. Vorher, also bei Beginn der
Aufzeichnung, ist es ja nur subjektive und augenscheinliche
Einschätzung der Polizei die dann zur Aufzeichnung und Messung
führt.

Dazu können ja auch noch weitere Verstöße während der Messung
kommen, z.B. dichtes auffahren, Spurwechsel ohne Blinker etc.

… ich sagte ja, bei videomessung durch nachfahren etwas komplizierter.
Die Beamten starten die Aufzeichnung idR erst, nach dem ein Anfangsverdacht vorliegt. Das wäre nicht zu beanstanden.
Etwas anderes wäre es, wenn sie ohne Verdacht nachfahren und filmen und sich zufällig ein Verstoß ergibt. Das wäre zu beanstanden.
Wenn sie indes wegen Tat A filmen und dabei Tat B feststellen, wäre das auch für Tat B nicht zu beanstanden.

Zu deinem Einwand: bei jeder Beweissicherung steht am Anfang nur ein Verdacht, der immer dann, wenn Menschen am Werk sind, durch subjektive Eindrücke entstanden ist.
Dieser Anfangsverdacht genügt und muss auch genügen, denn mit der Beweissicherung erst anfangen zu wollen, wenn die Tat sicher feststeht (und wer will sagen, wann das der Fall ist?) ist wohl immer zu spät.