Kürzung des Arbeitslosengeldes

Liebe/-r Experte/-in,
guten Tag
am 07.11.2011 war ich für 4 Stunden in der JVA.
Niemand informierte mich das ich von der JVA bei der Arge als nicht verfügbar gemeldet werde.
Am 16.11.2011 bekam ich von der Arge ein Schreiben das die Leistungen wegen nicht Verfügbarkeit eingestelt werden. Ich legte Wiederspruch ein und Belegte meine Entlassung mit einer Quittung der JVA.
Jetzt ist es leider so das ich nur für den Zeitraum vom
01.11.2011 und dann nach Wiederantragstellung ab den 21.11.2011 Arbeitslosengeld bekomme.

Aufgrund dessen kann ich meine Miete nicht bezahlen und habe natürlich kein Geld für Lebensmittel.

für Ihre Anwort bedanke ich mich im Voraus.

Ihr Fall ist ein gutes Beispiel für eine akute Notlage i. S. d. §§ 67 f. SGB XII.

Im Normalfall ist die für §§ 67 f. AGB XII zuständige Stelle das örtliche Sozialamt.

Ihre Notlage ist na nur vorübergehend und soweit unverschuldet, worauf es aber nicht einmal ankommt.

Wenn die Wohnung durch Kündigung akut bedroht ist und kein Essen da ist, ist das ein Musterbeispiel für diese Notlage gem. §§ 67 f. SGB XII.

Mein TIP:

Gehen Sie zum Amt, fragen Sie dort, wer Hilfe gem. §§ 67 f. SGB XII leistet und gehen Sie dann dorthin.
Zur Not kann man auch zum Bürgermeister direkt gehen, bzw. in sein Vorzimmer. Dazu rate ich aber nur, wenn ganz akut Gefahr im Verzug ist und eine Vorsprache beim zuständigen Amt nicht möglich ist.

Bitten Sie dann beim Amt (meist Sozialamt) um Hilfe zur Überwindung der akuten Notlage, ggf. auch auf Darlehensbasis.
Das Sozialamt kann gerne an die ARGE herabtreten, und das Geld zurückholen. Ihnen kann es egal sein, ob Ihre Miete durch ARGE oder Sozialamt bezahlt wird.

Lassen Sie sich nicht abweisen und bestehen Sie freundlich sachlich darauf, dass man Ihnen eine Niederschrift über Ihren mündlich gestellen Antrag auf Hilfe nach § 67 und § 68 SGB II aushändigt. Wichtig ist, dass diese Nioederschrift auch das Ergebnis Ihrer Vorsprache enthält. Wenn Sie abgewiuesen wurden oder an andere Stellen weiterverwiesen wurden, muss das drin stehen. Damit könenn Sie dann ggf. zu einem Rechtsanwalt gehen der die Sachbearbeiter des Sozialamtes „stempeln schickt“. Denn, wenn das Sozialamt die zuständige Stelle für diese Hilfe ist, dürfen Sie nicht ab- oder weiterverwiesen werden. Zudem ist die Hilfe nach §§ 67 u. 68 SGB XII keine „kann-Leistung“, sondern eine Hilfe, die durch die Behörde erbracht = geleistet werden MUSS.

Allerdings müssen Sie auch „mitspielen“. Ein höflicher und freundliche Ton, gutes Benehmen und echte Mitwirkung wird bei Ihnen vorausgesetzt.

Gerne dürfen Sie einen Flyer von mir (www.dowas.de) ausdrucken und vorlegen und sagen, dass Sie mich kontaktiert hatten. Wenn Sie aber den Mitarbeiters der Behörde als „unverschämter fordernd auftretender Querulant“ entgegentreten, haben Sie auch durch mich keine Hilfe zu erwarten.
Kleiden Sie sich in Demut mitr Milde und Nächstenliebe, dann wird man Ihnen gerne helfen.

Viel Erfolg,

W. Pühringer
dowas.de

Hallo Harald Herr,

die Sache mit dem Arbeitslosengeld sieht mir ehrlich gesagt ziemlich entgültig aus. Ich würde aber trotzdem noch einmal Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter aufnehmen und alles erklären.

In Bezug auf zusätzliche Unterstzungsgelder würde ich mich mal nach Kleidergeld oder Wohnungsgeld beim Bürgerbüro erkundigen. Kann man auch telefonisch machen.

Bei Lebensmittelnot hilft sicherlich die Tafel aus. Ich weiss, das ist peinlich - aber wenn es nicht anders geht.

Alles Gute.

Gruß

Crash

Hallo,

du solltest umgehend mit den Belegen im Jobcenter vorsprechen, um die Angelegenheit zu klären.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, können immer noch Lebensmittelgutscheine ausgehändigt werden, um wenigstens den Lebensunterhalt zu sichern.

Gruß

Lieber Herr Herr,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich leider erst heute sehe. Ich gehe davon aus, dass sie nicht mehr aktuell ist. Sollte ich mich irren, nehmen Sie bitte mit mir erneuten Kontakt auf. Vielen Dank und
herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch