Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
ein ehemaliger Kollege ist wegen Unterschlagung fristlos gekündigt worden.
Er schuldet mir noch Geld, aber er sagt, dass er wegen der Unterschlagung ein Teil seines Arbeitslosengeldes an den früheren Arbeitgeber abführen muss. Deswegen hat er kein Geld, um meine Schulden zurückzuzahlen.
Stimmt das?
Wenn er fristlos gekündigt worden ist, dann bekommt er so wieso erst einmal kein Geld vom Arbeitsamt, richtig?
Vielen Dank für euere Antworten im voraus.
hallo christina,
das ist richtig:
Nach § 144 SGB III kann die Arbeitsagentur nach einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit anordnen, landläufig auch als „Sperre“ bezeichnet. Dabei wird man nicht vom Arbeitsmarkt gesperrt oder gar der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen, sondern bekommt für mehrere Wochen kein Arbeitslosengeld mehr.
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt dann eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Insofern ist die Aussage verwunderlich.
Gruß
Burkard
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hallo,
wenn er freiwillig was von seinem arbeitslosengeld abgibt ist das seine sache. pfändbar ist das geld jedenfalls nicht. sollte er es auf einen rechtsstreit ankommen lassen, kann ihm nichts genommen werden.
das gleiche gilt natürlich auch für dich. von seinem geld wirst du nichts bekommen. kennst du seine wohnung? hat er wertvolle geräte wie fernseher, computer usw. das kann trotzdem gepfändet werden.
wenn er dir keine raten zahlen kann oder will, würde ich ihm erst einmal schriftlich eine letzte frist setzen und ihm mitteilen, das du ihn sonst gerichtlich zur abgabe der eidesstattlichen versicherung (offenbarungseid)zwingen lässt. was das dann 30jahre lang für ihn für folgen hat weiß er sicher.
andre
Hallo Christina,
im Arbeitslosengeld I und II kenne ich mich nicht 100 % aus. Nach meinem Wissen bekommt dein Kollege vermutlich eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I, weil er seine Arbeit selbstverschuldet verloren hat. Doch bei Mittellosigkeit (wenn er die Voraussetzungen erfüllt)hat er bis zur Bewilligung des ALG I Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Das ist allerdings so wenig, wie früher die Sozialhilfe. Davon können eigentlich keine Schulden abbezahlt werden.
mfG von Angelika
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Hallo Christina,
das ist richtig so, bei fristlosen Kündigung aufgrund grobem Fehlverhaltens erfolgt durch das Arbeitsamt eine Sperre i.d.R. von 3 Monaten.
VG