Kürzung Kindesunterhalt

Kann der Kindesunterhalt durch den Vater gekürzt oder gestrichen werden bei Kapitaleinkünften der Kinder
aus Vermögen, das für Ausbildung und Studium angelegt wurde???

Hallo,

klar, aber nicht wegen Minimalbeträgen. Unterhalt setzt immer eine Bedürftigkeit voraus. Bedürftig (oder in voller Höhe bedürftig) ist man ja nicht, wenn man (teilweise) eigene Einkünfte hat.

Die Anrechnung der eigenen Einkünfte von minderjährigen und volljährigen Kindern ist aber unterschiedlich.

Gruß

Hi,

Nein. Kapitaleinkünfte der Kinder haben nichts mit dem Unterhalt zu tun, der Unterhalt berechnet sich ausschließlich aus dem Verdienst des Unterhaltszahlenden. Eine Ausnahme kann es sein, wenn die Kinder volljährig sind (Dann sind meines Wissens nach beide Eltern unterhaltspflichtig), oder wenn die Kinder eigenes Einkommen durch eine Lehrstelle haben.

Gruß, DC

Kann der Kindesunterhalt durch den Vater gekürzt oder
gestrichen werden bei Kapitaleinkünften der Kinder
aus Vermögen, das für Ausbildung und Studium angelegt wurde???

Hallo,

die Frage sollte einwenig näher beschrieben werden. Bis zum 18. Lebensjahr kann der Kindesunterhalt nicht gestrichen oder gekürzt werden.

Wenn das 18. Lebensjahr erreicht ist, das Kind sich in einem Studium, Schul- oder Berufsausbioldung befindet und keine eigenes Vermögen vorhanden ist, ist die Unterhaltpflcht in voller Höhe weiter gegeben.

Sind bei Volljährigkeit Vermögenswerte an das Kind übertagen worden, sind diese als Einkünfte zu betrachen und zu berücksichtigen.

Gruß blackdaniel

Hallo dentaleast,
zu diesem Thema kann ich leider nicht helfen.
Trotzdem alles Gute.
Beste Grüsse

Kann der Kindesunterhalt durch den Vater gekürzt oder
gestrichen werden bei Kapitaleinkünften der Kinder
aus Vermögen, das für Ausbildung und Studium angelegt wurde???

Kann der Kindesunterhalt durch den Vater gekürzt oder
gestrichen werden bei Kapitaleinkünften der Kinder
aus Vermögen, das für Ausbildung und Studium angelegt wurde???

Hallo,
die Einkünfte aus dem Vermögen werden als Einkommen des Kindes angerechnet.
Ergibt sich aus § 1602 ,Abs.2 BGB.