Kürzung oder Streichung Ehegattenunterhalt

Herr X und Frau Y sind seit 4 Jahren getrennt, seit 2 Jahren geschieden. Das gemeinsame Kind (6J.) lebt bei der Mutter Frau Y. Frau Y hat seit drei Jahren einen Freund, der allerdings nicht mit ihr zusammenlebt. Er hat eine eigene Wohnung, verbringt einen Großteil seiner Freizeit mit Frau Y und deren Kind, übernachtet auch oft dort.
Frau Y bekommt von Herrn X Ehegattenunterhalt. Kann Herr X diesen Unterhalt kürzen oder komplett streichen, auch wenn Frau Y nicht mit ihrem Freund zusammenlebt? Der Freund ist nicht vermögend und wäre nicht in der Lage, von seinem Gehalt den Unterhalt von Frau Y zu bestreiten. Frau Y ist geringfügig selbständig und kann wegen des Kindes momentan nicht mehr Stunden arbeiten und ihren Lebensunterhalt somit komplett alleine finanzieren.

Nein, kann er nicht.
Erst in einem eheänlichen Verhältnis können die Karten neu gemischt werden. Unberührt von der Lebenssituation der Mutter bleibt aber immer der Kinderunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle.
Selbst wenn die Ex-Gattin neu heiratet hat das Kind Anspruch auf den Betrag x nach DT. Bis es 26 ist oder eigene Einkünfte hat…
Frau Y kann man allerdings ab einem Alter des Kindes von 6 Jahren eine Halbtagsstelle zumuten. Dann wird der Unterhalt neu berechnet. Mit dem neuen Freund hat das aber nix zu tun.

Grüße Rankin

Vielen Dank.
Diverse Internetquellen geben aber an, dass von einem eheähnlichen Verhältnis auch gesprochen werden kann, wenn nach außen hin eine feste Partnerschaft gelebt wird (gemeinsame Urlaube, Familienfeiern, Zahnbürste im Badezimmer des Partners), unabhängig davon, ob beide zusammen wohnen oder nicht. Stimmt das?

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Diverse Internetquellen geben aber an, dass von einem
eheähnlichen Verhältnis auch gesprochen werden kann, wenn nach
außen hin eine feste Partnerschaft gelebt wird (gemeinsame
Urlaube, Familienfeiern, Zahnbürste im Badezimmer des
Partners), unabhängig davon, ob beide zusammen wohnen oder
nicht. Stimmt das?

Dass mit der festen Partnerschaft habe ich auch gehört, ud zwar aus berufenem Munde. Allerdings bestand bei deisem Paar eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung. Bei getrennten Wohnungen und getrennten Finanzen sollte es leichter sien, den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.

Hallo,

die meiste höchstrichterliche Rechtsprechung ist dahingehend, dass eine Lebensgemeinschaft als verfestigt angesehen wird, wenn das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit so ist, dass sie als Paar erscheinen.

Auch wenn der Vater nachweisen kann, dass die beiden nur deshalb nicht zusammenleben bzw. zwei Wohnungen unterhalten, um den Unterhalt nicht zu verlieren. Hier kommt es dann manchmal darauf an, wie oft das Paar zusammen ist. Mir ist aus dem Bekanntenkreis ein Fall bekannt, da darf das Paar nicht öfters als dreimal in einer Woche zusammensein, sonst ist ihr Unterhalt futsch.

§ 1579 BGB - der ist dafür zuständig - wird oft schon angewendet, wenn z. B. bei der Todesanzeige eines Verwanden von einem der offiziell nicht zusammenwohnenden Partnern, beide Namen zusammen veröffentlicht sind. OLG Frankfurt Az.: 1 UF 94/01

Wenn zusammen in Urlaub gefahren wird.

Es wurde schon der Ehegattenunterhalt versagt, obwohl die Beziehung platonisch gewesen ist. s. u.

Versteckspielen kann zusätzlich teuer werden, wenn der Zahlungspflichtige, um nachweisen zu können, dass es trotz der zwei Wohnungen eine Lebensgemeinschaft ist, einen Detektiv einsetzen muss. Exehefrau darf dann die Kosten tragen. Unterhalt muss dann manchmal auch zurückbezahlt werden.

Hier nochein paar Urteile bzw. Zitate/Auszüge:

Bundesgerichtshof: XII ZR 159/00 vom 20. März 2002 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setze nicht zwingend voraus, daß die Partner zusammen wohnten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Ein gemeinsamer Erwerb von Immobilieneigentum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vorgangs in der Regel schon für sich gesehen die Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft. Die Beklagte räume überdies ein, daß zwischen ihr und B. G. ein vertrauensvolles, freundschaftliches Verhältnis bestehe. Nur so sei es zu erklären, daß er ihr ohne grundbuchliche Absicherung 200.000 DM geliehen sowie die Mitschuld für Kredite von ca. 220.000 DM übernommen habe und ihr bei den Darlehensrückzahlungen helfe. Ferner könne die Beklagte ständig die Fahrzeuge des B. G. - einen Geländewagen und ein Motorrad - nutzen. Ihre enge Verbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen Reisen, das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deutlich, daß sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu feiern und dort seine Treffen mit den Anonymen Alkoholikern abzuhalten. Der von dem Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten, B. G. sei homosexuell, habe nicht nachgegangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Härtefall im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB vorliege, hänge nicht davon ab, ob zwischen den Partnern sexuelle Beziehungen bestünden.

Ein gemeinsamer Telefaxanschluss reicht zum Nachweis des Bestehens einer Lebensgemeinschaft aus. OLG Koblenz, vom 5.10.2005 - 7 WF 864/04 - §1579 BGB

Zusätzlich kann, wenn verschwiegen wird, dass es eine feste nichteheliche Beziehung gibt, ein weiterer Verwirkungsgrund eintreten. Normalerweise tritt der „Betreuungsunterhalt“ wieder auf, wenn die Partnerschaft wirklich beendet ist. Wurden aber Täuschungshandlungen gegenüber dem Zahlungspflichtigen vorgenommen, kann dieser auf immerwährenden fortfall der Unterhaltsberechtigung seiner früheren Ehefrau klagen, da sie ja mit der Täuschungshandlung gegen seine Vermögensverhältnisse verstoßen hat.

Kurzum: als Frau finde ich es schrecklich, wenn nur nach dem Geldbeutel des Exmannes gegiert wird, aber ein anderer Mann dann subventioniert das Bett wärmt. Schön finde ich es, dass es die meisten Gerichte so sehen wie ich. Ich hatte immer meinen Stolz und habe es geschafft nach uraltem Eherecht (vor 1977) mein damals 6 Monate altes Baby ohne dicke Unterhaltsleistungen, mit eigener Hände Arbeit groß zu ziehen. Emanzipierte Frauen können auf eigenen Beinen stehen und müssen sich nicht am Geldbeutel des Exmannes festhalten.

Für meine Geschlechtsgenossinnen, die nach dem Motto „ich kann nicht arbeiten, ich muss ja noch ein 6-Jähriges Kind voll betreuen“, fehlt mir jedes Verständnis. Alleinerziehende berufstätige Eltern haben vorrangig Anspruch auf Kindergarten- und Hortplätze. Halbtags arbeiten geht allemal, oder der Vater kann auch einen Teil der Betreuung zusätzlich übernehmen. Gut, hier weicht meine persönliche Meinung von der Meinung der Gerichte ab - aber nicht von der Politik im Familienministerium.

Zur Zeit werden sogar Krippenplätze mit Macht aus dem Boden gestampft. Aber Exehefrauen brauchen da ihre Kinder nicht hin tun bzw. sie müssen trotzdem nicht arbeiten. Die Krippenplätze sind dann wohl nur für die Kinder von Ehefrauen?

Die zweite Wohnung (plus Strom, Telefongrundgebühren usw.) kostet auch Geld. Ihr habt mehr von Euerer Beziehung, wenn Ihr sie wirklich voll ausnutzt. Zusammenwirtschaften kann dann den Restbetrag wieder einsparen.

Gruß
Ingrid

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