Kürzung Sonderausgaben wegen Finanzierung?

Hallo,

mal angenommen im Jahr 2010 hatte man eine sehr aufwendige Zahnersatzbehandlung die über 22.000 EUR
gekostet hat und unumstritten medizinisch notwendig war. Jetzt hat man diese Kosten in der EK Steuererklärung 2010 angegeben in voller
Höhe.
Auf Nachfragen des Finanzamtes wurde dann offen gelegt bei
wem diese Behandlung finanziert war, denn die Liquidität für die Behandlung war nicht gegeben.
ist es legitim, wenn jetzt in der Steuererklärung das Geld gekürzt wird auf den tatsächlich in der Finanzierung rückgezahlten Betrag. Rückerstattung nun statt 7.000 EUR nur 300 EUR. Begründung § 11 ESTG. Hier steht nur ganz allgemein: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Ist die Kürzung somit rechtskräftig? Ich
befürchte ja, aber hat hier jemand einen Tip für mich?

Danke
vielmals

Mir schrieb jemand, dass bei Finanzierung, also Darlehensaufnahme, ist der volle Betrag der Rechnung im Rechnungsjahr bzw. bei Auszahlung des Darlehens geflossen sei. Hier wären 100% der Kosten in Zahlungsjahr
absetzbar.

Bei Ratenzahlung hingegen wird tatsächlich nur die
Summe der Raten im jeweiligen Abflußjahr als Ausgabe
angesetzt.
Bei der Fragestellung geht es aber definitiv darum, dass keine Ratenzahlung vereinbart worden ist sondern eine Finanzierung bei einer Bank separat aufgenommen werden müsse. Wo würde ich die Grundlage für die Absetzbarkeit in voller Höhe finden?

Danke!

außergewöhnliche Belastung Kredit Abfluss
Hi,

Wenn schon ein Einkommensteuerbescheid vorliegt, sollte Einspruch eingelegt werden. Falls nicht, sollte ein Brief geschrieben werden.

Auf Nachfragen des Finanzamtes wurde dann offen gelegt bei
wem diese Behandlung finanziert war, denn die Liquidität für
die Behandlung war nicht gegeben.
ist es legitim, wenn jetzt in der Steuererklärung das Geld
gekürzt wird auf den tatsächlich in der Finanzierung
rückgezahlten Betrag. Rückerstattung nun statt 7.000 EUR nur
300 EUR. Begründung § 11 ESTG. Hier steht nur ganz allgemein:
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie
geleistet worden sind.

Die Auslegung des § 11 EStG ist falsch. Bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit Kredit finanziert werden, ist bei Bezahlung in voller Höhe ein Abfluss gegeben.

Auf die Schnelle habe ich nur das folgende Urteil gefunden:
http://www.urteile-im-internet.de/archives/BFH-VI-R-…

Ziemlich weit unten gibt es Ausführungen zum Abfluss bei Kredit.
Das sollte genügen.

Schöne Grüße
C.