Kann der Arbeitgeber bei Kürzung der Wochenarbeitszeit auch die Prämien entsprechend anpassen?
Hallo,
wenn eine Kürzung der Wochenarbeitszeit vereinbart wird, erhält AN Sonderleistungen anteilig, wenn nicht gesondert anders vereinbart.
http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__4.html
VG
EK
Hallo EK,
vielen Dank, es handelt sich aber um einen unbefristeten Vertrag.
Es wurde eine Überstundenpauschale und eine Anwesenheitsprämie vereinbart.
Verhält es sich dann anders?
VG
Franziskus71
Hallo,
das gilt für alle Teilzeitbeschäftigten, auch für unbefristete. Der Gesetzgeber hat nur eigenartigerweise Teilzeit und Befristung im gleichen Gesetz geregelt.
Richtig ist, dass in den Fällen, in denen der Leistungszweck dies nicht rechtfertigt, eine anteilige Kürzung unzulässig ist. Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sind zeitabhängige Leistungen, die das regelmäßig rechtfertigen.
Bei der Überstundenpauschale gilt: Die pauschale Entlohnung des Teilzeitbeschäftigten für die erste über seine individuelle Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde muss derjenigen des Vollzeitbeschäftigten für eben diese Arbeitsstunde entsprechen. Ob das hier der Fall ist, kann man mangels näherer Angaben (wie viele Überstunden werden hier pauschal abgegolten?) nicht sagen. Muss der Teilzeitbeschäftigte genau so viele Überstunden leisten und sollen genau so viele Überstunden abgegolten sein wie bei Vollzeit, kommt eine anteilige Leistung nicht in Betracht.
Die Anwesenheitsprämie würde ich wie die gerade vom BAG entschiedene Wechselschichtzulage als anteilig gewährbar ansehen. Mit der Wechselschichtzulage sollen besondere Belastungen und Erschwernisse abgegolten werden, die durch den wechselnden Arbeitseinsatz entstehen. Die Einschätzung, dass diese Erschwernisse für einen Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten geringer sind, hat das BAG passieren lassen. Für jemanden, der nur „teilweise“ anwesend ist, ist die Erschwernis, auch bei leichten Beschwerden zur Arbeit zu kommen, mE dann auch geringer. Deutlich würde dies bei weniger Arbeitstagen pro Woche. Denn der Teilzeitbeschäftigte kann sich dann an seinen Freizeittagen erholen.
VG
EK
Vielen Dank für die Auskunft.
Franziskus71