Hallo,
ein Privatkunde hat aus unserem Internetshop eine Ware auf Rechnung bestellt. Die Bestellung ging ihm sicher verpackt prompt auf dem Postweg zu. Per E-Mail teilte der Kunde anschließend mit, daß die Ware in nicht ordnungsgemäßem Zustand bei ihm angekommen sei, von ihm aber mit einiger Nacharbeit wieder hergerichtet werden konnte. Er würde die Ware abnehmen, sofern ihm ein Preisnachlass gewährt werde. Da uns eine Nachweisführung zu umständlich erschien, räumten wir dem Kunden kurzerhand 50 % Preisnachlaß ein, um wenigstens die Wareneinsatzkosten hereinzubekommen. Wir teilten dies dem Kunden mit, bedauerten den Vorfall und legten dem Schreiben eine entsprechend korrigierte Rechnung bei.
Trotz Zahlungserinnerung und Mahnung hat der Kunde bislang dennoch nicht gezahlt. Vom Kunden kam überhaupt keine Reaktion mehr. Wir planen daher, dem Kunden eine letzte Frist zur Zahlung der um 50 Prozent reduzierten Forderung einzuräumen und ihm bei weiterem Zahlungsverzug mit dem Beitreiben der Forderung durch eine Inkasso-Agentur in der ursprünglichen Höhe zu drohen.
Unsere Argumentation: Das Einräumen des 50prozentigen Preisnachlasses war eine Kulanzregelung, die den Zahlungswillen des Kunden voraussetzt. Durch die anhaltende Zahlungsverweigerung erscheint uns die (unbewiesene) Darstellung des Kunden, er habe die Ware in nicht ordnungsgemäßem Zustand erhalten, unglaubwürdig. Eine Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen, wie in unseren AGB (Rückgabe- und Widerrufsbelehrung) angeführt, erfolgte auch nicht.
Allerdings hat der Kunde ja eine um 50 % ermäßigte Rechnungskorrektur in Händen. Zudem ist zum Punkt „Kulanzregelung“ in unseren AGB nichts angeführt. Weiterhin hat der Kunde nach Zugang des Kulanzvorschlages nie reagiert, im Sinne von „ok, mit 50 % bin ich einverstanden“.
Könnten wir unter diesen Umständen trotzdem auf Begleichung der Rechnung in der ursprünglichen Höhe bestehen? Vielen Dank für einen Hinweis!
Gruß