Habe gehört, dass strittige Forderungen (und Teilforderungen) generell nicht an ein Inkasso gehen dürfen, sondern eingeklagt werden müssten.
Zunächst, ist dies korrekt?
Nun ist man aber der Ansicht, dass der Einspruch gar keine Berechtigung finden kann, da alle Beweise (unterz. Verträge und pers. Leistungsabsprachen) zu Lasten des Schuldners gehen. Dürfte in so einem Fall (auch/doch) ein Inkasso eingeschaltet werden? Und muss eine Frist bis zur Vorlage beim Inkassobüro eingehalten werden (mit vorhergehender Mahnung ggf.)?
Vielleicht hat ja jemand kurz Zeit und kann mir die Fragen beantworten?
Vielen Dank schonmal!
Sicher darf man das an Inkassobüros weitergeben, allerdings bleibt man auf den Kosten sitzen, wenn von vornherein klar ist, dass die Forderung bestritten wird.
Das ist auch logisch, weil es völlig sinnlos ist, dann ein Inkassobüro einzuschalten. Inkassobüros verschicken irgendwelche Briefe, das ist alles und bringt weder dem Schuldner noch dem Gläubiger was. Es gibt ein paar Fälle, in denen Inkassobüros sinnvoll sind. Im normalen Mahnwesen ist es aber effektiver das ganze gleich über einen Anwalt abzuwickeln. Wird dann bestritten geht Mahnung-Klage-Exekution zügig aus einer Hand.
Wörterbuch Ö-D
Was der von mir sehr geschätzte User mit dem Wort „Exekution“ meint, ist das, was wir hier als Zwangsvollstreckung bezeichnen. Dies nur zur Information.
Sofern eine Forderung berechtigt ist, würde ich zunächst mit einer höflichen Zahlungserinnerung den Schuldner anmahnen. Lässt der Schuldner bereits nach der ersten Mahnung erkennen, dass er die Forderung nicht anerkennt und dementsprechend auch nicht zahlen wird, sind weitere Mahnungen schon sinnlos. Dann kan man dirket einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Wird durch den Schuldner hiergegen Widerspruch eingelegt (der Widerspruch muss nicht begründet werden!!!) bleibt nur noch die Klageerhebung. Sollte man dennoch weitere Mahnungen verschicken, obwohl der Schuldner bereits erklärt hat, die Forderung nicht anzuerkennen (Auslegung einer Willenserklärung im Sinne des Erklärenden), wird man auf diesen Mahnkosten, die eigentlich für unsinnige Schreiben angefallen sind, sicherlich sitzen bleiben. Wer also von drei Anwälten wegen einundderselben Sache schon die zweite Mahnung erhalten hat, kann sich wohl getrost zurücklehnen, da eine Klage sicherlich vermieden werden soll. Würde ich als fruchtlose Einschüchterung ablegen. Wenn der Anspruch berechtigt ist, dann gleich Nägel mit Köpfen machen.
Nun ist man aber der Ansicht, dass der Einspruch gar keine
Berechtigung finden kann, da alle Beweise (unterz. Verträge
und pers. Leistungsabsprachen) zu Lasten des Schuldners gehen.
Was meinst du damit? Die Beweise sprechen gegen den Schuldner? Oder meinst du, dass der Schuldner die Unrechtmäßigkeit der Forderung beweisen muss? letzters ist nämlich falsch. Wer aus Verträgen Forderungen ableiten will, muss diese belegen.