Hallo, ich habe folgende hypotetische Frage:
Ein Kunde meldet sich bei einem Onlineshop und reklamiert, dass eine Rücksendung nach dem Widerrufsrecht nicht erstattet wurde.
Das Problem: Die Rücksendung ist rund 5 Monate her, der Kunde hat die Quittung des Paketdienstes weggeschmissen. Der Onlineshopbetreiber hat die Rücksendung niemals erhalten. Ohne Quittung und damit ohne Sendungsnummer ist natürlich der Verbleib der Sendung nicht mehr zu überprüfen, und der Kunde kann nicht beweisen, dass es überhaupt eine Rücksendung gegeben hat.
In der Widerrufsbelehrung des Onlineshops steht, dass die Rücksendung „auf unsere Gefahr“, also auf Gefahr des Onlineshops geht.
Gilt das unbegrenzt, oder hat sich der Kunde dadurch, dass zum einen soviel Zeit vergangen ist und zum anderen die Quittung für die Rücksendung verbummelt hat und somit keine Möglichkeit mehr besteht, den entstandenen Schaden durch die Versicherung des Paketdienstes zu begleichen, seine Ansprüche verloren?
Danke im voraus für die Hilfe!
Martin
Hallo, ich habe folgende hypotetische Frage:
Ein Kunde meldet sich bei einem Onlineshop und reklamiert,
dass eine Rücksendung nach dem Widerrufsrecht nicht erstattet
wurde.
Das Problem: Die Rücksendung ist rund 5 Monate her, der Kunde
hat die Quittung des Paketdienstes weggeschmissen. Der
Onlineshopbetreiber hat die Rücksendung niemals erhalten. Ohne
Quittung und damit ohne Sendungsnummer ist natürlich der
Verbleib der Sendung nicht mehr zu überprüfen, und der Kunde
kann nicht beweisen, dass es überhaupt eine Rücksendung
gegeben hat.
In der Widerrufsbelehrung des Onlineshops steht, dass die
Rücksendung „auf unsere Gefahr“, also auf Gefahr des
Onlineshops geht.
Gilt das unbegrenzt, oder hat sich der Kunde dadurch, dass zum
einen soviel Zeit vergangen ist und zum anderen die Quittung
für die Rücksendung verbummelt hat und somit keine Möglichkeit
mehr besteht, den entstandenen Schaden durch die Versicherung
des Paketdienstes zu begleichen, seine Ansprüche verloren?
M.E. muß der Kunde den Nachweis erbringen, dass er die Rücksendung aufgegeben hat, denn sonst könnte ja jeder Kunde eine Ware beziehen und anschließend behauten, die Ware zurück geschickt zu haben ohne Nachweis.
Schönen Tag noch.
Danke im voraus für die Hilfe!
Martin
Hallo,
rein theoretisch könnte man die Rücksendung anders nachweisen, z.B. wenn ein Zeuge dabei war, wie der Kunde die Ware eingepackt und versandt hat. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt auch nach dem Gesetz der Unternehmer (Verkäufer), § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Viele Grüße