Kunde zahlt nicht

Hallo liebe Experten,

ich bitte um eure Einschätzungen. Folgendes Szenario:

Hintergrund: Max (M) ist Freiberufler und arbeitete für mehrere Projekte mit einem Auftraggeber (A) zusammen, meist auf Zuruf, es existieren nur Auftragsangebote mit Kunde, Kontaktdaten, Volumen.

Nachdem der Kunde mehrfach wortlos die Zahlungen verzögerte, hat sich Max entschlossen, nicht weiter mit A zusammenzuarbeiten. Um das Verhältnis nicht unnötig zu belasten und mit Stil abzuschließen, sorgte Max für einen adäquaten Ersatz (mit dem A bereits zusammenarbeitet) und erledigt die noch offenen Projekte gewohnt sorgfältig.

Problem: Im November stellte Max eine Rechnung, gab wie gewünscht 30 Tage Zeit. Anfang Dez noch ein freundliches Gespräch, in dem es aber nicht um Geld ging (Max hatte keine Lust auf Ausreden). Bis zur Deadline Anfang Dez kam nichts. 7 Tage später Erinnerung per Mail. Jetzt ist Januar. Zahlungsaufforderung per Mail (ohne Deadline) – wieder keine Reaktion.

Max will jetzt schriftlich und per Post mahnen. Was muss er beachten? Muss Max die anderen Aufträge weiter bearbeiten, obwohl A nicht zahlt? Und stimmt es, dass Max bei Auftrag eines Inkassobüros nur einen Bruchteil der eigentlichen Vergütung erhält?

Danke
sgw

Schlechtes und Gutes Geld
Hallöchen,

wenn wirklich absehbar ist, dass keine Zahlung erfolgen wird, so ist der Dienstleister selbstverständlich nicht mehr in der Pflicht, weitere vertraglich vereinbarte Leistungen zu erbringen.
Er hat höchstens die Pflicht einer Schadensabwehr (z.B. im Sinne eines Handwerkers, der nicht eine ungesicherte Baustelle zurücklassen darf)

Weitere Leistung bedeutet möglicherweise, dem „schlechten Geld noch gutes Geld hinterherwerfen“.

Was die Beauftragung von Anwalt oder Inkasso etc. zur Eintreibung der Kosten angeht - Anwälte machen sowas meistens auf Stundenbasis und haben damit nur mäßigen Aufwand.
Inkassobüros nehmen meist eine Bearbeitungspauschale oder kaufen die Forderung für X an, wobei X ein Prozentsatz der Gesamtsumme ist.
Beim Forderungsankauf erhält man prozentuell relativ wenig, da man sowohl Aufwand als auch Risiko abgibt und mit Bargeld das Büro verläßt.
Die Pauschalen sind hingegen bei sehr geringen Beträgen nahezu prohibitiv sind, entsprechend nicht lukrativ. Ebenso, wenn die Bearbeitung „nicht erfolgreich“ ist, hat Max noch mehr Geld verschleudert - denn auf den Kosten bleibt er sitzen, wenn er später noch einen Anwalt hinzuziehen muss.

Das Schlimmste, was Max jedoch tun kann, ist in gutem Glauben, dass ein längst überfälliges Zahlungsziel doch mal irgendwann erfüllt wird, fröhlich weiter Leistung in ein Faß ohne Boden pumpen. Denn möglicherweise erhält er genau gar nichts, und 0/10000 ist weniger schlimm als 0/100000. Und - mit jedem Tag der Überschreitung des Zahlungsziels nimmt die Wahrscheinlichkeit ab, noch etwas zu bekommen.

Anwalt hilft, und ist hier mit Sicherheit die beste erste Anlaufstelle. Er/sie stellt nämlich auch die situationsbezogen relevanten Fragen, die notwendig sind, das Ganze so zu regeln, dass der Gesamtschaden tatsächlich minimiert werden kann.

Link:
http://www.inkasso-anwalt.com/inkasso_rechtsanwalt.p…

Ansonsten - erste Rechtsberatung zum idealen weiteren Vorgehen übernimmt die Rechtsschutzversicherung üblicherweise.

Gruß,
Michael

wenn wirklich absehbar ist, dass keine Zahlung erfolgen wird,

das schließt du woraus? bislang ist doch nicht mal sicher, geschweige denn beweisbar, dass der kunde sich überhaupt in verzug befindet, oder?

so ist der Dienstleister selbstverständlich nicht mehr in der
Pflicht, weitere vertraglich vereinbarte Leistungen zu
erbringen.

‚absehbar‘ reicht also, um vertragliche pflichten aus andern verträgen nicht mehr erfüllen zu müssen?

hm…

hallo sgw,

ich bin kein Jurist, aber über 20 Jahre selbständiger Handwerker. Und ich kann daher mit Max sehr gut mitfühlen

Gute Hinweise zu den rechtlichen Möglichkeiten hast du ja unten schon bekommen, aber Max sollte, bevor er anwaltliche oder gerichtliche Schritte verwirklicht, ersteinmal die typischen erfolgversprechenden Mittel anwenden

Da er auf seine mails keine Antwort (und keine Zahlung) erhielt, sollte er sich mit seinem direkten Auftraggeber zB Technischer Direktor mündlich in Verbindung setzen und das Offenbleiben der Rechnungen ansprechen.

Häufig ist nämlich der direkte AG nicht im Bilde, was die Buchhaltung im Hintergrund macht. Es kann helfen, wenn er bei seinem direkten AG Druck macht und ANKÜNDIGT, WEITERE AUFTRÄGE ABZULEHNEN. Je nach Marktmacht

Wichtiger als gesetzliche Schritte ist ebenfalls ein Gespräch mit den Verantwortlichen Personen für die Zahlungsfreigabe zu suchen und DIE GRÜNDE FÜR VERSPÄTETE ZAHLUNGEN zu erfragen. Ich hatte schon Kunden, die behaupteten, grundsätzlich erst auf Mahnungen zu zahlen. Also sozusagen aus Prinzip verzögern

Erst wenn man die wahren Gründe für das Ausbleiben der Zahlungen kennt, kann man die richtige Strategie einleiten

Bei Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann man ihn daran erinnern, daß eine Auftragsvergabe trotz wissentlicher Zahlungsunfähigkeit ein „BETRÜGERISCHER KONKURS“ ist und strafrechtliche Konsequenzen androhen. Auch das soll manchmal schon Wunder gewirkt haben

Erstmal das alles erledigen und dann erst zu anwaltlichen oder gerichtlichen Schritten weitergehen.
Da sist in 90% solcher Fälle der schnellere Weg zum Geld.
Und vor allem sicherer bei etwas schwammiger (mündlicher) Auftragsvergabe ohne klare Beweislage

Gruss Schorsch
und alles Gute dem Max, der Anfänger zu sein scheint

Man kann ohne einen Anwalt o-ä. einen Mahnbescheid erlassen - online.

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_t…

Voraussetzung man hat alle Mahnschritte eingehalten - Fristsetzungen etc.

Um welche Summen handelt es sich denn - wg. Inkasso …

Hallo,

es existieren nur Auftragsangebote mit Kunde, Kontaktdaten, Volumen.

Auftragsangebote: Angebote, welches schriftlich/mündlich beauftragt wurde? Per Unterschrift auf dem Angebot direkt oder per Mail/Post als „Bestellung“?

Ist ein Zahlungsziel vereinbart?

Max will jetzt schriftlich und per Post mahnen. Was muss er beachten?

Einschreiben mit Rückschein. In der Mahnung Rechnung, Rechnungsnummer und Fälligkeit benennen, angemessene Nachfrist setzen (10 Tage) und vorsorglich für das Versäumen der Nachfrist z.B. anwaltliche Maßnahmen ankündigen.

Muss Max die anderen Aufträge weiter bearbeiten, obwohl A nicht zahlt?

Erst wenn Verzug eingetreten ist, siehe hierzu
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html,
schriftlich die Einstellung weiterer Arbeiten ankündigen.

Und stimmt es, dass Max bei Auftrag eines Inkassobüros nur einen Bruchteil der eigentlichen Vergütung erhält?

Ja. Der „Bruchteil“ richtet sich i.d.R. prozentual nach Höhe der Forderung und Mindestsätzen der jeweiligen Büros.

Franz

Hallo Schorsch,

danke für deine Ausführungen.

sollte er sich mit seinem direkten Auftraggeber zB
Technischer Direktor mündlich in Verbindung setzen und das
Offenbleiben der Rechnungen ansprechen.

A ist der eigentliche Auftragnehmer vom Kunden, Max ist „nur“ der Subunternehmer. Max hat A schon einmal darauf hingewiesen, dass er sein Geld nicht pünktlich bekommt und auch nach Gründen gefragt. A kam dann – im Nachhinein erkannt – mit Ausreden. Max hat auch bereits gedroht, Aufträge nicht mehr anzunehmen bzw. nicht weiterzuarbeiten, worauf dann ein Kompromiss eines längeren Zahlungsziels geschlossen wurde. Mit Kompromissen und Ursachenforschung kam Max bisher leider nicht ans Ziel.

Ich hatte schon Kunden, die behaupteten, grundsätzlich erst
auf Mahnungen zu zahlen. Also sozusagen aus Prinzip verzögern

Das könnte Max sich mittlerweile gut vorstellen. Könnte aber auch sein, dass er in finanziellen Schwierigkeiten steckt, daher will Max nun den Anspruch „offiziell“ geltend machen.

„BETRÜGERISCHER KONKURS“

Danke, das ist ein gutes Stichwort, über das Max sich informieren wird.

der Anfänger zu sein scheint

Gemessen an 20 Jahren: Ja. :wink: :wink:

Vielen Dank für deine Hilfe.
sgw

Hallo,

Auftragsangebote: Angebote, welches schriftlich/mündlich
beauftragt wurde? Per Unterschrift auf dem Angebot direkt oder
per Mail/Post als „Bestellung“?

Es ging eine Mail ein à la „Wir haben einen neuen Auftrag für Sie, siehe anbei“ mit PDF, in dem o.g. Details standen, also Firma, Kontaktperson, Umfang der Textdienstleistung, Vergütung. Unterschrift vom AG ist drauf. Max hat darauf Bestätigung per E-Mail gesendet.

Ist ein Zahlungsziel vereinbart?

Oh je, nein. Weil bei Beginn des Projektes nie sagen konnte, wann es fertig sein würde, Z.B. wann der Kunde Zeit hat, wann er zum Korrekturlesen kommt etc.

http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;
Hier fragt sich Max immer, ob die 30 Tage nach Zahlungsziel gemeint sind oder nach Rechnungsstellung.

Danke dir.
sgw

Ist ein Zahlungsziel vereinbart?

Oh je, nein. Weil bei Beginn des Projektes nie sagen konnte,
wann es fertig sein würde, Z.B. wann der Kunde Zeit hat, wann
er zum Korrekturlesen kommt etc.

Und in der Rechnung? Stünde denn da nicht drin: „Zahlungsbedingung: innerhalb von 10 Tagen“ oder ähnlich?
Aber in diesem Beispiel würde ich mal von einem Werkvertrag ausgehen, da ist die Fälligkeit gesetzlich festgelegt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet;

Hier fragt sich Max immer, ob die 30 Tage nach Zahlungsziel
gemeint sind oder nach Rechnungsstellung.

Fällig wird der Betrag, wenn es ein Werkvertrag war, nach §641 BGB:
„Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html

Somit dürfte die erste Bedingung erfüllt sein.
Die zweite Bedingung wird durch den Rechnungszugang erfüllt.

30 Tage nach Zugang der Rechnung und Abnahme des Werks befindet sich der Schuldner somit im Verzug.

Man sollte durch eine Mahnung dies schritlich mitteilen und die Höhe der Verzugszinsen http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html erklären.

Man kann einen Mahnbescheid online ausfüllen, dann nur ausdrucken und ein Duplikat dem Schuldner zusammen mit der Mahnung zukommen lassen.
Dies erhöht den Druck, weil man so zeigt: Ich meine es Ernst. Kommt das Geld nicht in den nächsten 10 Tagen, dann geht der Antrag auf einen Mahnbescheid zur Post!

Hallo,

Es ging eine Mail ein à la „Wir haben einen neuen Auftrag für Sie, siehe anbei“ mit PDF, in dem o.g. Details standen, also Firma, Kontaktperson, Umfang der Textdienstleistung, Vergütung. Unterschrift vom AG ist drauf. Max hat darauf Bestätigung per E-Mail gesendet.

Perfekt.

Ist ein Zahlungsziel vereinbart?

Oh je, nein.

Nicht so schlimm :smile:

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;

Hier fragt sich Max immer, ob die 30 Tage nach Zahlungsziel gemeint sind oder nach Rechnungsstellung.

Nach Fälligkeit und Rechnungszugang oder gleichwertigen…. Siehe hierzu
http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html

Die hier erwähnte „Leistung“ meint einerseits die Übergabe der ausgeführten Arbeit/Dienstleistung durch Auftragnehmer und andererseits die damit fällige Vergütung durch Auftraggeber. Wenn also kein anderes Zahlungsziel, z.B. 30 Tage nach Zugang der Rechnung, ausdrücklich vereinbart ist, wäre die Vergütung somit sofort fällig (Zahlungsziel = 0 Tage nach Rechnungszugang).

Gemäß §286 BGB gerät der Schuldner somit 30 Tage nach Erfüllung der Leistung/Rechnungszugang automatisch in Verzug.

Franz

Ich hoffe in der Eile keinen groben Fehler gemacht zu haben. Wenn andere nochmal drüberlesen könnten, wäre nett.

Vergessen

Weil bei Beginn des Projektes nie sagen konnte, wann es fertig sein würde, Z.B. wann der Kunde Zeit hat, wann er zum Korrekturlesen kommt etc.

Sofern keine Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Übergabe der Zeitpunkt, an welcher die Fälligkeit eintritt. Man vereinbart daher meist ein Zahlungsziel, um eine Prüfung durchführen zu können.

Entgegen dem anderweitig erwähnten Werkvertragsrecht (Abnahme mit ihren besonderen Anforderungen und Fristen).

Franz

der Hudler :smile:

Danke
… für eure Antworten! :wink:

Viele Grüße
sgw

Was ist ein ‚Beweis‘?

das schließt du woraus? bislang ist doch nicht mal sicher, geschweige denn beweisbar, dass der kunde sich überhaupt in verzug befindet, oder?

Zitat:
"Im November stellte Max eine Rechnung, gab wie gewünscht 30 Tage Zeit. […] Bis zur Deadline Anfang Dez kam nichts. 7 Tage später Erinnerung per Mail. Jetzt ist Januar. Zahlungsaufforderung per Mail (ohne Deadline) – wieder keine Reaktion. "

Definiere doch mal bitte den Begriff „Verzug“ für mich, wenn nicht wiederholtes, angemahntes Nichterfüllen mit signifikanter Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele?

so ist der Dienstleister selbstverständlich nicht mehr in der
Pflicht, weitere vertraglich vereinbarte Leistungen zu
erbringen.

‚absehbar‘ reicht also, um vertragliche pflichten aus andern
verträgen nicht mehr erfüllen zu müssen?

Für mich reicht, Im Verzug und zweimal gemahnt". Hast Du irgendwelche rechtlich haltbaren Referenzen, dass eine Vertragspartner dazu gezwungen ist, im Verzugsfall durch die Gegenseite, weiter zu erfüllen?
Insbesondere ein Urteil, welches nach mehrfacher Mahnung im Verzugsfall das gesetzlich zugesicherte Recht auf Vertragsrücktritt ausschließt?

Wäre Dir sehr dankbar.

Und schüss…
Micha

Definiere doch mal bitte den Begriff „Verzug“ für mich, wenn
nicht wiederholtes, angemahntes Nichterfüllen mit
signifikanter Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele?

zitat von oben:

Ist ein Zahlungsziel vereinbart?

Oh je, nein.