Folgender angenommener Fall ist etwas dumm gelaufen:
Das kaufmännische Diestleistungsunternehmen X hat Anfang des Jahres 09 für die GmbH Y die Jahresbuchhaltung für das Jahr 05 gemacht und die Daten dem Steuerberater der GmbH Y zur Erstellung des Jahresabschlusses 05 zur Verfügung gestellt.
Nach Beendigung des Auftrags (bei dem natürlich durch die Buchhaltung bekannt wurde, dass die GmbH Y Liquitations-Probleme hat) wurde von X eine Rechnung an Y gestellt. Dummerweise wurde diese nicht bezahlt.
X war immerhin so Intelligent einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid beim zuständigen Amtsgericht zu erwirken.
Da seither immer noch nichts geschah, hat X nun doch endlich mal beim Handeslregister angerufen und leider erfahren, dass die GmbH Y seit Sommer 08 (also vor Annahme des Auftrags für die Jahresbuchhaltung) sich in Insolvenz befindet.
Was nun? Einfach nur dumm gelaufen (und auf jeden Fall was dazugelernt)? Oder lohnt sich doch noch der Gang zum Gerichtsvollzieher (Was ja neue Kosten aufwirft)? Kann unter Umständen auch der Geschäftsführer zur Kasse gebeten werden?
ich überlege gerade, es könnten ggf. massekosten sein. die verbindlichkeiten sind nach eröffnung des inso-verfahrens entstanden. problem: für einen zeitraum vor eröffnung wurde die leistung erbracht.
insoweit sollte man sich an den insolvenzverwalter wenden (ausnahme eigenverwaltung) und die summe verlangen. sind es keine masseverbindlichkeiten, dann gibts nur die quote. eine vollstreckung des vollstreckungsbescheides geht im inso-verfahren nicht.
Hallo Soni, in diesem Fall bringt ein Auftrag zur Zwangsvollstreckung nichts: Der Gerichtsvollzieher wird den Auftrag zurücksenden mit dem Hinweis auf den entsprechenden Beschluss. Der Weg führt in diesem Fall nur über den Insolvenzverwalter, bei dem man seine Forderung anmelden muss. Gruss, Eva
in dem bezirk wo die gesellschaft sitzt (handesregistersitz), liegt auch tendenziell das insolvenzgericht. örtlich (vom gebäude her) ist es meistens beim landgericht. einfach mal im handelsregister anrufen. ggf. ist der InsoV auch im HR eingetragen?
m.E. sind es tatsächlich massekosten, da die aufarbeitung der buchhaltung aus vorjahren pflichtveranstaltung für den insov ist.
das Amtsgericht müsste das tatsächlich wissen (ich nehme an, es ist auch Insolvenzgericht).
m.E. sind es tatsächlich massekosten, da die aufarbeitung der buchhaltung aus vorjahren pflichtveranstaltung für den insov ist.
Dafür muss der Verwalter die Verbindlichkeiten auch ausgelöst, er muss also den Auftrag gegeben haben. Zumal, wie, wenn hier auch geschrieben, der Verwalter persönlich haften soll. So einfach ist das nicht…
Wie hier richtig geraten, geht der Weg über den Verwalter, bloß keine Mahnbescheide oder andere kostenauslösenden Maßnahmen ergreifen, bevor die Angelegenheit nicht mit ihm besprochen ist.