Hallo zusammen,
angenommen jemand - hier „der Kunde“ genannt - hat folgendes Problem:
Er ist seit Januar 2011 Stromkunde bei Evacom gewesen. Zum Ende 2011 wurden die von Gazprom geschluckt.
GP erhöht zum 01. April die Preise, der Kunde nimmt sein Sonderkündigungsrecht wahr.
Gazprom schickt keine Kündigungsbestätigung, lässt die Frist verstreichen.
Auf Nachfrage gibt Gazprom an, daß die Kündigung per Mail ohne handschriftliche Unterschrift nicht gültig sei. Was bedeuten würde, daß die Mail angekommen ist.
Was könnte der Kunde tun, um seinen „Kundenbonus“ über 200€, der ihm seit Ablauf des Jahres 2011 zusteht und noch von Envacom vertraglich zugesichert ist, zu bekommen?
Und wie könnte er seiner Sonderkündigung Nachdruck verleihen?
Mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale „Aufforderung zur Kündigungsbestätigung“
http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/3…
(am Ende des Artikels)
Bestünde die Möglichkeit in einer solchen Situation die Einzugsermächtigung zurückzunehmen und per Überweisung selbst die 200€ zu verrechnen falls ein Ausstieg nicht möglich wäre?
Es ist zu beachten, daß der Kunde keine Rechtschutzversicherung oder dergleichen hat.
Danke für eure Hilfe.
Gruß´
ch12
Auf Nachfrage gibt Gazprom an, daß die Kündigung per Mail ohne
handschriftliche Unterschrift nicht gültig sei. Was bedeuten
würde, daß die Mail angekommen ist.
Der Zugang allein bringt dem Kunden ja noch nichts. Wenn Schriftform vereinbart wurde (das sei hiermit unterstellt), so erfordert die Kündigung eine handschriftliche Unterschrift. Eine Mail wahrt nicht die Schriftform.
War keine Schriftform erforderlich, liegt in dem Schreiben von G, dass die Kündigung zugegangen ist. Das wär für den Kunden K vorteilhaft, da es seine Beweisnot beseitigt. In diesem Fall wäre der Vertrag wirksam gekündigt.
Was könnte der Kunde tun, um seinen „Kundenbonus“ über 200€,
der ihm seit Ablauf des Jahres 2011 zusteht und noch von
Envacom vertraglich zugesichert ist, zu bekommen?
Grundsätzlich hat G die Pflicht zur Zahlung des Bonus (nach deutschem Recht) übernommen, vgl. § 25 HGB. Es sei denn, etwas anderes stünde im Handelsregister.
Und wie könnte er seiner Sonderkündigung Nachdruck verleihen?
a) form-und fristwahrend erneut kündigen, sofern noch möglich (Frist).
b) auf den form-und fristgerechten Zugang verweisen, Frist setzen, Klagen…
Bestünde die Möglichkeit in einer solchen Situation die
Einzugsermächtigung zurückzunehmen und per Überweisung selbst
die 200€ zu verrechnen falls ein Ausstieg nicht möglich wäre?
Die Möglichkeit besteht grds. natürlich schon. Das nennt der Jurist dann Aufrechnung und das ist insoweit möglich, als die eigene Forderung auch wirklich besteht.
Gruß
Der Zugang allein bringt dem Kunden ja noch nichts. Wenn
Schriftform vereinbart wurde (das sei hiermit unterstellt), so
erfordert die Kündigung eine handschriftliche Unterschrift.
Eine Mail wahrt nicht die Schriftform.
Gazprom hat auf Anfrage des Kunden die AGBs von Envacom zugeschickt.
Es ist aber nicht sicher, ob diese noch gelten.
Laut §17.6 haben „alle Kündigungen schriftlich zu erfolgen“.
Der Kunde hat per Mail gekündigt. Ist diese definitiv wirkungslos?
Und wie könnte er seiner Sonderkündigung Nachdruck verleihen?
a) form-und fristwahrend erneut kündigen, sofern noch möglich
(Frist).
die Frist ist mit der „Preisanpassung“ zum 01.04. verstrichen.
b) auf den form-und fristgerechten Zugang verweisen, Frist
setzen, Klagen…
Das ist ja nicht mehr möglich.
Bestünde die Möglichkeit in einer solchen Situation die
Einzugsermächtigung zurückzunehmen und per Überweisung selbst
die 200€ zu verrechnen falls ein Ausstieg nicht möglich wäre?
Die Möglichkeit besteht grds. natürlich schon. Das nennt der
Jurist dann Aufrechnung und das ist insoweit möglich, als die
eigene Forderung auch wirklich besteht.
Die Forderung besteht beim Kunden definitiv. Der Kundenbonus sollte schon mit Ablauf 2011 fällig werden.
Der Kunde kann also mit Recht die Beträge, die von GP bei ihm eingezogen werden, zurücknehmen? Ohne Konsequenzen zu fürchten?
Der Kunde bedenkt, daß dann seine Bonuszahlung gefährdet wäre.
GP hat die zukünftigen Abschläge in der letzten Rechnung zu hoch angesetzt: 48€. Abgebucht werden 50€.
Danke für die Hilfe.
ch12
Hallo!
Laut §17.6 haben „alle Kündigungen schriftlich zu erfolgen“.
Der Kunde hat per Mail gekündigt. Ist diese definitiv wirkungslos?
Eine E-Mail wahrt in aller Regel nicht die Schriftform. Es sei denn, die E-Mail genügt den Anforderungen an die „elektronische Form“, vgl. § 126 Abs. 3, § 126a BGB. Das sezt voraus, dass die Mail mit einer Signatur versehen ist, die den Anforderungen des Signaturgesetzes entspricht.
Der Kunde kann also mit Recht die Beträge, die von GP bei ihm eingezogen werden, zurücknehmen? Ohne Konsequenzen zu fürchten?
Nun, dass der Kunde keine Konsequenzen zu befürchten hat, ist hiermit nicht gesagt. Der Anbieter könnte der Meinung sein, dass kein aufrechenbarer Anspruch bestand. In dem Fall würde er zunächst die fehlende Zahlung mahnen und im äußersten Fall später einklagen.
In dem Fall klärt das Gericht, ob ein aufrechenbarer Anspruch bestand oder nicht.
VG