Kundenbonus nach 12 Monaten

Guten Abend allerseits,

es geht um den sogenannten „Kundenbonus“ bei Strom-/ und Gasunternehmen. Der fällt, laut AGB, nach 12 Monaten Vertragsverhältnis an. Es heißt sinngemäß:

„Der Bonus fällt nicht an, wenn innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt wird, es sei denn, die Kündigung wirkt erst nach Ablauf des ersten Jahres.“

Kunde X hat die Nase voll von einem, wie er öfter verlauten lässt, „Abzockerladen“, der ständig mit neuen „Angeboten“ kommt und dessen Kundendienst praktisch nicht erreichbar ist. Zudem ist er nach einer Preiserhöhung relativ teuer. Das benannte Unternehmen war, wie er vor dem Vertragsabschluss nicht wusste, öfter Gegenstand negativer Berichterstattung.

Er hat also gekündigt, rechtzeitig. Das Strom- bzw. Gasunternehmen will die Kündigung nicht erhalten haben - und hat sie dementsprechend nicht akzeptiert. Das hat Kunde X dazu veranlasst, verschiedene Dinge zu unternehmen und diverse Stellen zu kontaktieren - und das dem Unternehmen mitzuteilen (was allerdings zur Klärung des Falls nicht weiter erläutert werden muss).

Das Unternehmen gibt nach - und kündigt den Vertrag „aus Kulanzgründen“ zum 31.8.2011. Damit wurde der Kunde zum Vertragsende 13 Monate beliefert, hat also offenkundig Anspruch auf den Bonus, der - Gas und Strom zusammengenommen - immerhin knapp 300 Euro beträgt.

Da kein vollständiges zweites Belieferungsjahr ansteht (und somit nur ein niedriger Rechnungsbetrag anfällt), ist es nicht möglich, den Betrag mit künftigen Zahlungen zu „verrechnen“. Das Wort „verrechnen“ taucht in Mails des Kundendienstes öfter auf.

Update: Das Strom/- und Gasunternehmen hat sich gemeldet. Zum Stromvertrag sagte man, dass man es mit der zweiten Jahresrechnung verrechnet, obwohl in den AGB steht:

„Wenn Ihnen ZZ einen Bonus gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet.“

Gehe ich recht in der Annahme, dass das Unternehmen Kunde X rückwirkend mit dem ersten Vertragsjahr den Bonus verrechnen muss, also mit der ersten Rechnung? Das Unternehmen hat ja, wie gesagt, angeboten, den Bonus mit der Schlussrechnung für das zweite Vertragsjahr zu verrechnen, was sehr ungünstig wäre, da Kunde X im zweiten Jahr nur ein Monat Kunde war und der zu verrechnende Betrag dadurch zu niedrig ist, um den gesamten Bonus einzurechnen.

Bei der Gassparte beruft man sich darauf, dass der Bonus erst nach 14 Monaten berechnet werden kann. Das ist allerdings durch keine AGB-Klausel gedeckt.

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Was ist also zu tun? Hat Kunde X Anspruch auf den vollen Betrag? Muss er ihm ausgezahlt werden bzw. mit dem ersten Vertragsjahr - und der Jahresendabrechnung - verrechnet werden? Oder darf sich das Unternehmen einen Teil - oder sogar den kompletten Bonus - einbehalten?

Vielen Dank schon einmal für die Hilfe.

Herzliche Grüße

Hallo.
Die Handhabung solcher Bonusregelungen ist nach meiner Erfahrung bei einigen Firmen leider wenig kundenfreundlich, wie wohl auch dieser Fall wieder zeigt.
Meine Vorschläge:

  1. Mit Einschreiben an den Versorger arbeiten.
  2. Mit Information der (örtlichen) Presse über die Machenschaften drohen.
  3. Den Bundesverband Neuer Energieanbieter in Berlin informieren bzw. Verbraucherverbände einbeziehen.
  4. Das Bundeskartellamt informieren.
  5. Eher Energieversorger mit vernünftigen Preisen wählen, statt auf Boni setzen.
    Leider ist die Ethik in der Branche nicht mehr das, was diese mal war…
    Oder eben einen Anwalt einschalten - leider!
    Grüße Ben

wenden sie sich an einen anwalt !!!
der kann sich das ganz genau anschauen und sie beraten !!
lg

In der Regel sind sognannte „Bonuszahlungen“ immer mit einem mehrjährigen Vertrag verbunden und werden mit der Folgerechnung, nach dem ersten Vertragsjahr abgerechnet. Kündigt ein Kunde den Versorgervertrag vor Ablauf, verfällt der Bonus.

Unsere Empfehlung: Schliessen Sie nur Verträge mit monatlicher Zahlungsmöglichkeit, einer Tarifgarantie über die gesammte Vertragslaufzeit und mit einer Laufzeit von 12 bis maximal 24 Monaten ab!

Tipp …

* http://www.stromkunde.info
* http://www.gaskunde.info

ich kann nicht weiterhelfen!

Hallo,

hier geht es um ein rechtliches Problem und nicht um einen Tarif an sich. Deshalb möchte ich vorweg darauf hinweisen, dass ich kein Fachmann ich Rechtsfragen bin.

Außerdem klingt das alles sehr hypothetisch. Also wenn es dir so ergangen ist, rate ich dir zu einem Rechtsanwalt. Oder wende dich nochmals an die Stelle oder Stellen die du erwähnt hast oder an den Verbraucherschutz, da sich vermutlich ein Rechtsanwalt bei 300 Euro Streitwert nicht lohnt.

Ich gehe davon aus, dass es sich hier um einen Bonus handelt den es nur für das erste Vertragsjahr gibt. Dann würde ich auch meinen, nach dem wie du den Fall geschildert hast, dass du im Recht bist.

Außerdem rate dir in Zukunft Kündigungen, Vertragsänderungen o.ä. immer per Einschreiben ggf. auch mit Rückschein zu versenden.

Herzliche Grüße

ich bin leider kein jurist und habe keinerlei erfahrungen auf deinem Problem-Gebiet…

Verweigerte Bonuszahlung

Verbraucher, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die Auszahlung der bei Vertragsschluss versprochenen Bonuszahlung. Das Unternehmen beruft sich hierzu auf eine Klausel in den AGB. Demnach wird der Bonus nur dann ausgezahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, nur wer mindestens zwei Jahre Kunde bliebe, käme in den Genuss der Bonuszahlung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen dieser Klausel abgemahnt, Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten zumeist eine umformulierte Klausel.

Wir haben festgestellt, dass die Kunden in den meisten uns vorgelegten Fällen einen Anspruch auf Gutschrift des Bonus haben. Dies bestätigte auch das Landgericht Heidelberg in einem Rechtsstreit zwischen Flexstrom und Verivox, über den test.de berichtet. Das Amtsgericht Buxtehude hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 einem Flexstrom-Kunden einen Anspruch auf Zahlung von 125 Euro Bonus zugesprochen (mitgeteilt von RA Gunnar Becker, Hamburg), das Amtsgericht Tiergarten in Berlin kommt mit Urteil vom 24.1.2011 zu demselben Ergebnis für einen Kunden mit 125 Euro Bonus. Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 9. Mai 2011 einem Flexstrom-Kunden zu einem Aktionsbonus von 80 Euro verholfen, ebenso das Amtsgericht Dachau mit Urteil vom 30. September 2011, als es um 75 Euro ging (beide Entscheidungen mitgeteilt von RA Andreas Zeilinger, Regensburg). Auch der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie sieht die Rechtslage wie wir.
Was Sie tun können

Lassen Sie sich beraten. Sie können es auch selbst versuchen: Schreiben Sie per Einschreiben mit Rückschein einen Brief an Flexstrom und setzen Sie dem Unternehmen eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf Ihrem Konto verstreichen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit der Klage. Diese hätte nach unserer Einschätzung gute Aussichten auf Erfolg.

Grüße
Peter