Hallo zusammen,
Ich bin am Mittwoch nach einem Kundentermin mit meinem Kooperationspartner zur Nachbesprechung unseres gemeinsamen Termins noch auf einen Mittags-Snack in ein Geschäft.
Es war ein regnerischer Tag (Nasser Fussabtritt, feuchter Fliesenboden, kein Hinweisschild „Achtung Rutschgefahr“) – nach Aufgabe der Bestellung wollte ich uns einen letzten freien Platz reservieren und bin im Eingangsbereich vor der Verkaufstheke ausgerutscht und gestürzt!
Dabei bin ich mit den Knien und Handballen aufgekommen, was sehr schmerzhaft war, da ich fast 100 Kg wiege.
Meine Arbeitsmappe riss ebenfalls auf.
Das Hinweisschild wurde nach meinem Sturz aufgestellt, der nasse Fußboden nicht jedoch trockengewischt. Mein Kooperationspartner wäre auch noch fast ausgerutscht und hat dies laut und deutlich im Laden bemängelt.
Eine Mitarbeiterin fragte nach meinem Befinden. Aufgrund der stark einsetzenden Schmerzen im Arm, konnte ich lediglich nur noch einen Außentermin am besagten Mittwoch wahrnehmen. Diverse Orthopäden hatten am Mittwoch Nachmittag entweder keine Sprechstunde mehr oder hatten ihre Praxen um Himmelfahrt geschlossen.
Vor Aufsuchen der Notaufnahme im örtlichen Krankenhaus, habe ich den Unfall zum einen per E-Mail der Geschäftsleitung des Ladens und zum anderen meiner gesetzl. KK, meiner Berufsgenossenschaft BG gemeldet.
Ich bin Freiberuflerin und musste aufgrund der derzeitigen Auftragslage und einer geplanten Geschäftsreise nächste Woche Mittwoch diverse Jobs (auch über Himmelfahrt und das Wochenende) abarbeiten.
Die BG verneinte telefonisch einen Arbeitsunfall, da es ein Abweichen vom direkten Arbeitsweg gab.
Das Aufsuchen eines Ladens/Restaurants bedeutet eine Unterbrechung und Abkommen vom direkten Weg.
Ich sehe das aber als Geschäftstreffen und die Einnahme eines Snacks als Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit…
Ist die Revision der BG korrekt.
Mit Aufnahme der Untersuchung wurde im Befund ebenfalls ein Privater Unfall notiert. Ich erhielt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, obwohl mir der behandelnde Unfallarzt Schmerztabletten mitgab und mich bat, mir Ruhe zu gönnen und mich zu schonen und meinen Hausarzt aufzusuchen.
DIe erlittenen Prellungen sind sehr schmerzhaft und durch den Sturz und die Rückfederung erlitt ich ebenfalls eine Stauchung meiner LWS.
Meine E-Mail an den Laden wurde mir als Eingang bestätigt und man kündigte an, sich mit mir wegen der weiteren Details in Verbindung zu setzten… bislang habe ich noch nichts gehört.
Bislang bin ich nicht voll arbeitsfähig und würde nun wissen, wie die weitere Vorgehensweise normalerweise ist?
Ich habe heute nur den Befund des KH in der Hand und gehe gleich zum Hausarzt zur Nachuntersuchung.
Muss ich ein Schreiben mit dem Sachverhalt und Unfallhergang an das Ladengeschäft aufsetzten, per Einschreiben rausschicken? Wer ist zuständig und übernimmt meinen Ausfall als Schadensersatz? WIe wird der Ausfall berechnet? Mein Stundenlohn als Berechnungsgrundlage?
Habt Ihr ähnliches erlebt? Wer weiss was?
Leider ist die Rechtslage in ihrem Fall eindeutig und meines Wissens auch durch höchstrichterliche Rechtssprechung entschieden und ausdiskutiert. Demnach handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. In großen Firmen mit eigener Werksverpflegung z.B. ist der Weg in die Kantine mitversichert, der Aufenthalt in der Kantine jedoch nicht. Sobald Sie auch nur einen Fuß in die Kantine gesetzt haben, ist das für die BG exterritoriales Gebiet. Denn die Zeit in der Kantine gilt als Pause und ist damit keine Arbeitszeit.Egal zu welchem Zeitpunkt Sie diese „Pause“ einlegen. Es bleibt ihnen unbenommen, den Betreiber der Restauration privatrechtlich wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz in die Haftung zu nehmen und zu verklagen, nach meiner Einschätzung sogar mit guten Erfolgsaussichten. Ein Verfahren gegen die BG ist m.E. völlig aussichtslos. Wenn Ihnen ein Anwalt etwas anderes rät, ist der nur scharf auf ihre Gebühren und die wären nicht unerheblich. Im Übrigen müssten sie sich bei einem/er Rechtspfleger/in des zuständigen Sozialgerichtes kostenfrei erkundigen können, wie die Rechtssprechung bisher solche Fälle entschieden hat.
Hallo,
leider gehört regelhaft die Einnahme von Mahlzeiten, auch mit Arbeitskollegen, grundsätzlich zur nicht versicherten Tätigkeit. Ausnahme sind geplante (Nachweis) Geschäftsessen etc. Hinzu kommt die Unterbrechung des Arbeitsweges.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass dies ein Essen im Sinne von Geschäftsessen war, dies im Vordergrund stand und nicht die Mahlzeit, dann können Sie ggf. noch einmal die BG anschreiben und auf die Aufnahme einer Ermittlung bestehen. (Wobei ich den Erfolg anzweifel). Dann sollten Sie aber auch einen Ablehnungsbescheid abfordern, für den Sie dann die Widerspruchsmöglichkeit und später die Klagemöglichkeit haben.
Ansonsten würde ich im Rahmen der Haftung den Besitzer des Ladens auffordern, den Ihnen entstandenen Schaden (Verdienstausfall etc.) zu ersetzen, sofern Sie nicht in der Zeit Lohnfortzahlung oder KG bekommen haben, hätten Sie hier m.E. gute Möglichkeiten. In beiden vorgenannten Fällen wäre lediglich noch ein Ergänzungsanspruch möglich und eine Regresshandlung seitens des AG oder der KG an den Ladenbesitzer.
Die Einnahme des Mittagessen/Snack gehoert zum Privatbereich und zaehlt nicht als Arbeitszeit. Die Aussage der BG ist in diesem Fall korrekt.
Das Aufsuchen eines Lokals zu einer dienstlichen Besprechung faellt unter den gesetzlichen Versicherungsschutz.
Wichtig sind fuer die BG die „schriftlichen“ Schadensmeldungen und die Zeugenaussagen.
Frage: wurde der Unfall schriftlich an die BG gemeldet -
der „Hausarzt“ ist der falsche Ansprechpartner in der Sache - nur ein „Durchgangsarzt“ der BG sollte die weitere Behandlung vornehmen.
Die Krankenkasse wird sich ggfls an das Ladengeschaeft wenden, ein eigener Anspruch kann gegenueber dem Versicherer des Ladeninhaber in einfacher, schriftlicher Form erfolgen. Aufgrund der Wetterlage und des evtl. „falschen Schuhwerkes“ muss mit einer Teilschuld gerechnet werden.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung fuer selbststaendige besteht, kann diese den anwaltlichen Rat uebernehmen.
Eine schnelle Genesung wuensche ich Ihnen