Hallo,
hab grad folgenden Fall „auf dem Tisch“…
Einem Versicherungsmakler (Vertrag nach HBG § 93) wurde sein Vertrag in 1998 gekündigt. Nicht wegen irgendwelcher Verfehlungen, sondern wegen „mangelnder“ Produktion (nur Auslands-Reisekrankenversicherungen)… Der Anspruch auf Courtage (ca. 10 € im Jahr) besteht natürlich weiterhin.
Jetzt wurden die ca. 30 Kunden (die der Makler dem Unternehmen damals zugeführt hat) von einem Ausschließlichkeitsvertreter angeschrieben… Ohne, dass da System dahintersteckt. War eine Übertragung, weil die Kunden als „unbetreut“ in der EDV standen…
Makler beschwert sich: Zu recht oder zu unrecht?
Hängt das von der Vereinbarung ab, die das Unternehmen mit dem Makler damals geschlossen hat, oder gibt es dazu klare gesetzliche Regelungen?
Vielen Dank für eure Hilfe
Matthias