Hi,
nach einem Hinweis eines „juristisch angehauchten“ Bekannten soll es möglich sein, eine Kundenschutzvereinbarung dann in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen, wenn der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus dem Unternehmen mindestens 50 Prozent seiner Bezüge für die Dauer der Kundenschutzvereinbarung erhält.
Hierzu einige Fragen:
Welche Bezüge sind hier gemeint? (Fixum? Fixum + Provisionen?)
Kann eine solche Kudenschutzvereinbarung im Falle einer Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber einseitig „widerrufen“ werden, so dass er sich dieses Vorrecht zunächst sichert, bei Bedarf jedoch darauf verzichtet?
Gibt es sonstige Punkte bei der Aufnahme dieser Vereinbarung in den Arbeitsvertrag zu beachten?
Besten Dank für Eure Hinweise.