Hi!
Ich habe da mal ne Frage, Kündigungsschutz in der Probezeit betreffend! Wie sieht es denn damit aus, wenn man krank ist. Wird die Probezeit dann verlängert oder ist das ein Kündigungsgrund. In welchem Gesetz finde ich denn die rechtlichen Grundlagen dafür?
Danke schonmal im Voraus.
Hallo
Kündigungsschutz und Probezeit haben entgegen weitverbreiteter Meinung nichts, aber auch gar nichts miteinander zu tun. Entscheidend ist die Warte zeit, also die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Bis zum Ablauf der Wartezeit besteht auch in größeren Betrieben kein Kündigungsschutz. Danach findet das KSchG Anwendung. Dabei ist es egal, ob überhaupt eine Probezeit vereinbart war und ob sie einen Tag oder zwölf Monate dauert.
Ob die Probezeit wegen Krankheit verlängert wird, entnimmt man den vertraglichen Grundlagen. Wenn dies so vereinbart wurde, kann man die Vereinbarung im Bedarfsfalle auch gerichtlich auf seine Wirksamkeit überprüfen lassen. Krankheit ist nur in den seltensten Fällen ein „zulässiger“ Kündigungsgrund. Da die Angabe, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, eines Kügrundes in den ersten sechs Monaten gar nicht notwendig ist (und danach auch erst vor Gericht nur im Falle der Geltung des KSchG und einer KüSchutzklage), hilft einem das innerhalb der Wartezeit auch nicht unbedingt weiter.
Gruß,
LeoLo
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Hallo,
Ich habe da mal ne Frage, Kündigungsschutz in der Probezeit
betreffend! Wie sieht es denn damit aus, wenn man krank ist.
Wird die Probezeit dann verlängert oder ist das ein
Kündigungsgrund. In welchem Gesetz finde ich denn die
rechtlichen Grundlagen dafür?
nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei einer vereinbarten Probezeit bis zu sechs Monaten zwei Wochen. Der Arbeitgeber hat einen Ermessensspielraum, d.h. wenn du länger oder öfter krank bist, kann er dir kündigen, denn es handelt sich schließlich um ein Probearbeitszeitverhältnis.
MfG Dirk
Hallo,
Ich habe da mal ne Frage, Kündigungsschutz in der Probezeit
betreffend! Wie sieht es denn damit aus, wenn man krank ist.
Wird die Probezeit dann verlängert oder ist das ein
Kündigungsgrund. In welchem Gesetz finde ich denn die
rechtlichen Grundlagen dafür?
nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei einer
vereinbarten Probezeit bis zu sechs Monaten zwei Wochen. Der
Arbeitgeber hat einen Ermessensspielraum, d.h. wenn du länger
oder öfter krank bist, kann er dir kündigen,
Dirk.
Auch hier noch einmal angemerkt: Ob und wie lange eine Probezeit vereinbart wurde, hat mit dem Kündigungsschutz überhaupt nichts zu tun.
kann er dir kündigen, denn es handelt
sich schließlich um ein Probearbeitszeitverhältnis.
Ein „Probearbeitszeitverhältnis“ gibt es übrigens gar nicht. Es gibt zwar ein „Probearbeitsverhältnis“, aber davon gibt es drei Formen wobei nur bei einem Drittel dieser drei Formen Deine Aussage für (auch nur) die Dauer von sechs Monaten als korrekt einzustufen wäre.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
Auch hier noch einmal angemerkt: Ob und wie lange eine
Probezeit vereinbart wurde, hat mit dem Kündigungsschutz
überhaupt nichts zu tun.
Richtig, Kündigungsschutz bei Probearbeit gibt es nicht, habe ich auch nie behauptet. Ich sagte, dass die Kündigungsfrist zwei Wochen beträgt.
Es bedarf keiner sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
Ein „Probearbeitszeitverhältnis“ gibt es übrigens gar nicht.
Sorry, kann mir auch nicht erklären, wie das Wort ‚zeit‘ da hineingeraten ist, das ist natürlich falsch.
Es gibt zwar ein „Probearbeitsverhältnis“, aber davon gibt es
drei Formen wobei nur bei einem Drittel dieser drei Formen
Deine Aussage für (auch nur) die Dauer von sechs Monaten als
korrekt einzustufen wäre.
Ok, du hast mich überzeugt, ich bin wieder mal vom üblichen Fall ausgegangen, darum hier die Richtigstellung:
- unbefristetes AV mit Probezeit: hier gilt § 622 Abs. 3 BGB
- befristetes Probearbeitsverhältnis: ordentliche Kündigung nur dann, wenn dies einzel- oder tarifvertraglich festgesetzt wurde.
Bei einem Berufsausbildungsverhältnis kann in der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
MfG Dirk
Hallo
Richtig, Kündigungsschutz bei Probearbeit gibt es nicht,
Falsch. Soweit die Probezeit 6 Monate überschreitet, kann es auch Küschutz geben. Du bringst immer Küschutz mit Probezeit zusammen. Das hat nicht das Geringste miteinander zu tun. Es ist lediglich so, daß die Probezeit und die Wartezeit weitesgehend parallel stattfinden. Der Sonderküschutz des MSchG würde zudem ebenfalls gelten.
Ich sagte, dass die Kündigungsfrist
zwei Wochen beträgt.
Falsch. Die gesetzliche Mindestküfrist beträgt zwei Wochen, soweit einzel- oder tarifvertraglich nichts anderslautendes wirksam vereinbart ist.
Es bedarf keiner sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
So pauschal auch falsch. Siehe oben => Probezeit > 6 Monate
Es gibt zwar ein „Probearbeitsverhältnis“, aber davon gibt es
drei Formen wobei nur bei einem Drittel dieser drei Formen
Deine Aussage für (auch nur) die Dauer von sechs Monaten als
korrekt einzustufen wäre.
Ok, du hast mich überzeugt, ich bin wieder mal vom üblichen
Fall ausgegangen, darum hier die Richtigstellung:
- unbefristetes AV mit Probezeit: hier gilt § 622 Abs. 3 BGB
… aber nur unter Beachtung des BGB § 622 Absätze 4 - 6
- befristetes Probearbeitsverhältnis: ordentliche Kündigung
nur dann, wenn dies einzel- oder tarifvertraglich festgesetzt
wurde.
Das ist korrekt.
Und 3.)? :o)
Gruß,
LeoLo