Ich möchte meine betriebliche Altersvorsorge vorzeitig aus finanziellen Gründen kündige, Nach den Ausscheiden aus meinem Beruf ( Arbeitsunfähigkeitsrente) habe ich meine Versicherung kündigen wollen. Dieses wurde mir von der Versicherung verwährt. Ich kann vor dem Vertragsablauf die genannte Versicherung nicht kündigen. Was kann ich tun und nach welchem Recht ( §§ usw ) ?
ohne Kenntnis der genauen vertraglichen Grundlagen ist eine seriöse Auskunft nicht möglich, da es innerhalb der gesetzlichen Regelungen einen großen Gestaltungsspielraum für den AG gibt.
Es ist aber zB grundsätzlich zulässig, eine betriebliche Altersversorgung so zu gestalten, daß ein Leistungsanspruch allein an den Bezug einer gesetzlichen Altersrente gekoppelt ist.
Heißt „aus finanziellen Gründen“ soviel wie „ich will das Geld zurück“ oder „ich kann mir die Beiträge nicht mehr leisten“? Falls letzteres: Es würde mich sehr wundern, wenn es nicht die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung gäbe.
Hallo,
finanzillen Gründen heißt, dass ich aus gesundheitlichen Gründen rückwirkend von März/2015 dauerhaft erwerbsunfähig bin und entsprechend eine Rente beziehe.
obwohl nichts Genaueres über die bAV mitgeteilt wurde, kann man soviel sagen: das Ding heißt Altersvorsorge, damit es im Alter zur Verfügung steht und nicht vorher ausgegeben wird. Daher sind entsprechende Hindernisse eingebaut. Eine Beitragsfreistellung ist aber sicherlich möglich.
Selbst wenn eine vorzeitige Kündigung möglich wäre, sind alle steuerlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Ersparnisse zurückzuzahlen, so dass sich eine Kündigung sicherlich niht lohnt. Vor allem, wenn da Produkt noch aus der Zeit stammt, als die Zinsen bei 3% oder höher lagen.
was grundsätzlich nichts an meiner Aussage ändert.
Und auch das von Dir in einem anderen Post verlinkte Urteil bezieht sich auf eine ganz konkrete Vertragsgestaltung und ist eben nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar.
Wenn du Sicherheit haben willst, kommst du nun mal nicht an einem professionellen Berater vor Ort vorbei, der alle erforderlichen Unterlagen - insbesondere den Vertrag bzw. die Versorgungszusage - einsehen kann. Dieser Berater haftet dann auch im Gegensatz zu mehr oder weniger selbst ernannten Internetkoryphäen für seine Aussagen.
Da Du dich auf diesem Gebiet nicht auskennst,
solltest Du dir entweder die entsprechenden Kenntnisse aneignen.
oder solche unnütze Kommentare unterlassen.
Eine Betriebliche Altersversorgung kann der AN erst zum 60. bzw. 62. Lebensjahr kündigen.
Und dies ist Fakt, auch wenn ein Albarracin anderer Meinung sein sollte.
sei getröstet, ich kenne das BetrAVG nicht nur, sondern besitze sogar einen Kommentar dazu, weil ich ihn als Vorstandsmitglied einer paritätischen Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung benötige.
Und ich bewundere Dich ernsthaft, wenn Deine Glaskugel die spärlichen Angaben des UP so toll ergänzen kannst, daß du die Geltung des § 3 BetrAVG - und hier insbesondere den Abs. 3 - von vorneherein ausschließen kannst. Ich kann das auf Grund der Angaben nicht und deshalb empfehle ich den Gang zu einem Profi wie zB Rentenberater oder Fachanwalt.