Kündigung Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke - wie muss ich Raum übergeben?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage an euch:
wie muss ich meinen Raum am 31.7.16 übergeben? Muss ich neu streichen oder besenrein übergeben?

Hier zu der Geschichte:

In 2013 habe ich gemeinsam mit einer Kollegin eine abgeschlossene Praxisfläche (gesamt 90 qm; 5 Praxisräume, Wartezimmer, Flur, WC, Küche) gemietet.
Meine Kollegin ist im Mai 2015 ausgeschieden und hat den einen Raum, den sie maßgeblich genutzt hat, ordentlich hinterlassen. Der Raum und die gesamte Praxisfläche wurden nicht renoviert, wobei auch alles gut war. Unser Vertrag wurde mit ihrem Ausscheiden hinfällig.

Die Vermieterin hat darauf hin zum 1.6.2015 die Praxisfläche ganz neu per 5 neue Einzel-Verträge vermietet und aufgeteilt (Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke):
davon an mich den Raum, den ich bereits seit 2013 maßgeblich genutzt hatte (20 qm plus 12 qm anteilige Gemeinschaftsfläche – im Vertrag steht „Praxisraum", Nutzfläche 32 qm).
4 weitere Einzel-Räume an 4 weitere Kolleginnen.
Flur, Wartezimmer, WC, Küche nutzen wir 5 Kolleginnen gemeinsam.

Nun wurden mir und 1 Kollegin leider zum 31.7.2016 gekündigt, die anderen können bleiben. Die Vermieterin will zwei Freunde mit in die Praxis nehmen und dafür die 2 Räume anbieten.

Zu was bin ich nun verpflichtet, um aus diesem Vertrag am 31.7.2016 problemlos ausscheiden zu können?

Die Wände und Türen waren 2013 extrem laienhaft, aber frisch gestrichen. Die darunter liegenden Tapeten waren teilweise abgerissen, löcherig und die Wände uneben.

Jetzt sind die Wände meines Raumes zwar gut, aber an einer Stelle gibt es durch Heizung rund um ein ehemaliges Bild Schatten; der weiße Teppich ist soweit sehr gut, es gibt einen kleinen Schatten durch eine Stehleuchte. Das macht mich nun unsicher.

Zum Thema Instandhaltung steht im Vertrag nichts Besonderes.
§ 11.2.: Der Mieter ist verpflichtet, die laufenden Schönheitsrep. innerhalb der von ihm gemieteten Räume auszuführen, soweit diese durch den vertragsg. Gebrauch der Mietsache erford. werden.
§ 11.3.: Der Mieter ist zur laufenden Instandhaltung und Intstandsetzung im Inneren der Mieträume verpflichtet, soweit die Schäden durch seinen Mietgebrauch entstanden sind… Der Mieter ist jedoch verpflichtet, die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von gem. gen. Anlagen, Einrichtungen und Flächen anteilig zu tragen… auf insgesamt 10% der Jahresnettomiete begrenzt,
§ 20.1.: Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache dem Verm. in vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.

Ich wäre sehr froh, eure Meinung zu hören, vielen Dank!

Da 2wir nicht genau wissen wie deine räume wirklich aussehen kann man dazu so ziemlich genau nichts sagen.