Kundigung; wann kann ich gehen?

Liebe/-r Experte/-in,

Ich hoffe, ich kann die Frage einigermaßen verständlich formulieren, da mir die Sache doch einigermaßen kompliziert erscheint:

Ich möchte meine derzeitige Anstellung zum nächstmöglichen Termin kündigen.
Vertraglich vereinbart ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, das heißt ich könnte frühestens zum 01.06.2010 kündigen.
Nun habe ich natürlich schon eine neue Stelle, die ich so schnell wie möglich antreten möchte.
Ich bin mir allerdings auch ziemlich sicher, dass meine Chefs mich (berechtigterweise) nicht früher aus dem Vertrag entlassen werden.
Ich habe nun vor, Ihnen meine Kündigung Ende dieses Monats bekanntzugeben, nachdem ich den Vertrag in der neuen Firma unterschrieben habe.
Bis zu meinem Kündigungstermin (01.06.) stehen mir noch 11 Arbeitstage (Mo- Fr) Urlaub zu.
Ist es möglich, mit diesem Urlaub meine Kündigungsfrist zu verkürzen? Denn wenn ich diesen antrete, bin ich zwar auch früher aus dem Unternehmen, kann aber während des Urlaubs nicht meine neue Stelle antreten.
Ich wüsste nun gern, was es für mich für Möglichkeiten gibt, so schnell wie möglich in dem neuen Betrieb anfangen zu können.
Vielleicht wäre auch ein Aufhebungsvertrag eine Variante? Aber was passiert dann mit dem Urlaub?

Ich hoffe, jemand hat sich durch mein Tohuwabohu kämpfen können und hat einen Tipp für mich, da ich leider auf diesem Gebiet eine ziemliche Niete bin :wink:

Für Antworten oder Ratschläge bedanke ich mich ganz herzlich im Voraus.

Kündigungsfristen können NICHT mit Resturlaub aufgerechnet werden um diese zu verkürzen.

Wenn Sie schon einen neuen Vertrag haben, dann ist der Aufhebungsvertrag die richtige Variante, sofern denn der alte AG dem auch zustimmt. Der Urlaub wird dann entweder ausbezahlt oder dem neuen AG als nicht genommen bescheinigt, sofern er denn aus diesem Jahr stammt. Fader Nachgeschmack … ein Aufhebungsvertrag gilt AB SOFORT, kann man nur hoffen dass keine Zeit überbrückt werden muss, denn vom Amt gibts dann nichts.

Rechtlich sind Sie an die Fristen gebunden. Es sei es liegen andere Gründe vor die auch eine außerordentliche Kündiung rechtfertigen. Was ich allerdings aus Ihrer Schilderung nicht entnehmen kann.
Aus diesem Grund sollte man einen Auflösungsvertrag anstreben, den man um den Bereich des Urlaubs ergänzt.
Im Aufhebungsvertrag lassen sich solche Dinge regeln.
Bitte sprechen Sie darüber mit Ihrem Arbeitgeber. Im äußersten Fall könnnen Sie den Urlaub auch übertragen, wenn der neue Arbeitgeber zustimmt.
Viel Glück
efuessl

Liebe/-r Experte/-in,

Ich möchte meine derzeitige Anstellung zum nächstmöglichen
Termin kündigen.
Vertraglich vereinbart ist eine Kündigungsfrist von zwei
Monaten zum Monatsende, das heißt ich könnte frühestens zum
01.06.2010 kündigen.
Nun habe ich natürlich schon eine neue Stelle, die ich so
schnell wie möglich antreten möchte.

Ganz einfach, mach einen Aufhebungsvertrag zu dem Tag wann DU!! beenden willst. Das muß man sich so vorstellen, dass es eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist.

Bis zu meinem Kündigungstermin (01.06.) stehen mir noch 11
Arbeitstage (Mo- Fr) Urlaub zu.
Ist es möglich, mit diesem Urlaub meine Kündigungsfrist zu
verkürzen?

Geht nicht, brauchst Du auch nicht, denn der Urlaub steht Dir zu und ist innerhalb Deiner Frist bzw. solange dass Arbeitsverhältnis noch besteht, zu gewähren. Im schlimmsten Fall, kannst Du den Urlaub auch verfallen lassen,wenn Du das mit dem Aufhebungsvertrag machst und Deinem alten Arbeitgeber den Urlaubsverzicht als Köder hinwirfst.

Also dann wünsch ich Dir mal viel Glück dazu.

Hallo,

es gibt nur die gesetzeskonformen Möglichkeiten der fristgerechten Kündigung oder des Auflösungsvertrages.
Alles Andere - insbesondere der von Dir erwähnte Mißbrauch des Erholungsurlaubs - ist zumindest rechtlich fragwürdig. Ein seriöser AG (auch ein künftiger) wird sich auf eine solche „Lösung“ nicht einlassen.
Im Übrigen empfiehlt es sich generell, neue Arbeitsverträge erst dann zu unterschreiben, wenn das Verlassen des alten AG’s geklärt ist.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

in deinem fall ist der aufhebungsvertrag das beste, musst dabei jedoch die gesetzlich, arbeits- oder tarifvertraglich geregelten Kündigungsfristen einhalten und hast dann keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Falls schon ein neuer Job in Aussicht steht, müssen die geltenden Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.
Anspruch auf Urlaub nach Aufhebungsvertrag
ist unverzichtbar. So kannst du auch nach einem Aufhebungsvertrag, in dem auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet wurde, noch die Auszahlung des bislang nicht gewährten Urlaubs verlangen. Der Auszahlungsanspruch muß jedoch noch im Jahr des Ausscheidens angemeldet werden.
Ach ja, kündigen zum Monatsende heißt zum 30. eines Monats-nicht zum 1. eines Monats!

Wenn du weitere Fragen hast, meld dich.

lg anja